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            <title>Kreismitgliederversammlung GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf: Anträge</title>
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                <title>Kreismitgliederversammlung GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf: Anträge</title>
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            </image><item>
                        <title>SÄA2: SÄA Änderungen an §§ 4, 5; Neustruktierung der §§ 7, 8; Neuer §7</title>
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                        <author></author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Bisher:</strong></span><br>
§ 4 Kreismitgliederversammlung<br><br>
Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br>
Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung möglich.<br><br><span class="underline"><strong>Neu:</strong></span><br>
§ 4 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br>
Anträge zur Änderung der Satzung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung möglich. Änderungsanträge an Satzungsänderungsanträgen sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br><span class="underline"><strong>Neu Einfügen</strong></span><br><br><br>
§7 Handlungsunfähigkeit des Kreisverbandes<br>
Der Kreisverband ist handlungsunfähig, sobald weniger als 50% des Vorstandes quotiert ist oder bei einer Kreismitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen kein Vorstand oder gemäß der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg, kein rechtmäßiger Vorstand gewählt worden ist.<br><br>
In diesem Fall geht die Verantwortung in den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hamburg über.<br><br>
§8 Auflösung des Kreisverbandes<br>
Der Kreisverband kann von der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.<br><br>
Eine Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Kreismitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§8 Schlussbestimmungen wird zu §9 Schlussbestimmungen</em></p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:25:27 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA1: SÄA Änderungsantrag an §5 der Satzung</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/anderungsantrag-an-5-der-satzung-10963</link>
                        <author></author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/anderungsantrag-an-5-der-satzung-10963</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Satzung bisher:</strong></span><br><br>
§ 5 Vorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Der Vorstand muss mindestens zu 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären und trans* Personen (FLINTA*) bestehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Satzungsänderung:</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Vorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Der Vorstand muss mindestens zur 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären, trans* und agender Personen (FLINTA*) bestehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes. Vollendet eine Person während einer laufenden Amtszeit die Altersgrenze, so kann diese ihr Amt noch bis zum Ablauf des Jahres ausüben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, kann eine Beisitzer*in aufrücken. Dabei ist die Aufrechterhaltung der Quotierung zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen<br>
vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei<br>
Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig<br>
bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch<br>
nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.<br><br>
7. Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb von<br>
zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des<br>
Kreisvorstandes einzuberufen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 18:22:44 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA3: SÄA Änderungen an §§ 2 und 4 </title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/anderungen-an-2-und-4-4772</link>
                        <author>Lysander Gipp</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/anderungen-an-2-und-4-4772</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bisher:<br>
§2 Mitgliedschaft<br><br>
1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf kann jede natürliche Person unter 28 sein, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Hamburg-Bergedorf liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.<br><br>
Neu:<br>
§2 Mitgliedschaft<br><br>
1. Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres werden, deren Lebensmittelpunkt und/oder Wohnsitz in Hamburg-Bergedorf liegt und die nicht in einem anderen Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Mitglied ist.<br><br>
Bisher:<br>
§4 Kreismitgliederversammlung<br>
1. Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden<br>
Mitgliedern zusammen. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.<br><br>
2. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.<br><br>
3. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.<br><br>
4. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br>
(1) Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der<br>
GRUNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf.<br>
(2) Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.<br>
(3) Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.<br>
(4) Sie wählt den Kreisvorstand<br>
(5) Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.<br><br>
5. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, allein oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.<br><br>
6. Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br>
7. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.<br><br>
8. Abstimmungen sind offen durchzuführen. Auf Antrag von 15 % der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.<br><br>
9. Personenwahlen sind immer geheim zu vollziehen. Gewählt ist die Person, die im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, welche die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wenn dann noch immer Stimmgleichheit besteht, entscheidet das Los.<br><br>
Neu:<br>
§ 4 Kreismitgliederversammlung<br><br>
1. Das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf ist die Kreismitgliederversammlung. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.<br><br>
2. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Mitglieder anwesend sind.<br><br>
3. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In zu begründenden Dringlichkeitsfällen kann die Ladungsfrist auf bis zu drei Tage verkürzt werden.<br><br>
4. Auf Antrag von 5% der Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens aber fünf Mitgliedern, kann die Einberufung einer Kreismitgliederversammlung erzwungen werden<br><br>
5. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:<br>
(1) Sie entscheidet über die Grundlinien der politischen Arbeit der<br>
GRUNEN JUGEND Hamburg-Bergedorf.<br>
(2) Sie berät und entscheidet über eingebrachte Anträge.<br>
(3) Sie nimmt Berichte des Kreisvorstands entgegen und entlastet ihn.<br>
(4) Sie wählt den Kreisvorstand<br>
(5) Sie beschließt und ändert die Satzung mit 2/3-Mehrheit.<br><br>
6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, allein oder in Gruppen sowie alle Organe des Kreisverbands.<br><br>
7. Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br>
8. Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden.<br><br>
9. Abstimmungen sind offen durchzuführen. Auf Antrag von 15 % der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.<br><br>
10. Personenwahlen sind immer geheim durchzuführen. Es gilt die Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 20 May 2026 21:35:37 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA2: SÄA Änderungen an §§ 4, 5; Neustruktierung der §§ 7, 8; Neuer §7</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/motion/102451</link>
                        <author>Leon Meyer</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/motion/102451</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Bisher:</strong></span><br>
§ 4 Kreismitgliederversammlung<br><br>
Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br>
Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung möglich.<br><br><span class="underline"><strong>Neu:</strong></span><br>
§ 4 Kreismitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br>
Anträge zur Änderung der Satzung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung möglich. Änderungsanträge an Satzungsänderungsanträgen sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.<br><br><span class="underline"><strong>Neu Einfügen</strong></span><br>
§5 Vorstand<br><br>
Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.<br><br>
Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb von zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des Kreisvorstandes einzuberufen.<br><br>
§7 Handlungsunfähigkeit des Kreisverbandes<br>
Der Kreisverband ist handlungsunfähig, sobald weniger als 50% des Vorstandes quotiert ist oder bei einer Kreismitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen kein Vorstand oder gemäß der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg, kein rechtmäßiger Vorstand gewählt worden ist.<br><br>
In diesem Fall geht die Verantwortung in den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hamburg über.<br><br>
§8 Auflösung des Kreisverbandes<br>
Der Kreisverband kann von der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.<br><br>
Eine Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Kreismitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§8 Schlussbestimmungen wird zu §9 Schlussbestimmungen</em></p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 20 May 2026 20:47:31 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA1: SÄA Änderungsantrag an §5 der Satzung</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/motion/102450</link>
                        <author>Lara Bolt de Freitas</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/KMVGJHHKVHB/motion/102450</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Satzung bisher:</strong></span><br><br>
§ 5 Vorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Der Vorstand muss mindestens zu 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären und trans* Personen (FLINTA*) bestehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Satzungsänderung:</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Vorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Der Vorstand muss mindestens zur 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären, trans* und agender Personen (FLINTA*) bestehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes. Vollendet eine Person während einer laufenden Amtszeit die Altersgrenze, so kann diese ihr Amt noch bis zum Ablauf des Jahres ausüben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, kann eine Beisitzer*in aufrücken. Dabei ist die Aufrechterhaltung der Quotierung zu beachten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Wird der Vorstand durch den Rücktritt kopflos, da keine Beisitzer*innen vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei Personen besteht,bestand, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 20 May 2026 20:42:32 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>