Kritik an der IHRA hinzugefügt
| Antrag: | Jüdisches Leben in unserem Verband stärken und schützen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Sebastian Trapp (KV Köln) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 24.02.2026, 11:25 |
| Antrag: | Jüdisches Leben in unserem Verband stärken und schützen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Sebastian Trapp (KV Köln) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 24.02.2026, 11:25 |
5. Berechtigte Kritik an der Gründung und der Politik Israels wird als antisemitisch gewertet
Israels Staatsgründung geschah nicht ohne Gewalt: In der Naqba (= Katastrophe) wurden 700.000 PalästinenserInnen vertrieben und entrechtet. Ein Großteil dieser Flüchtlinge konnte bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren.Die israelische Politik, die seitdem palästinensische Gebiete besetzt, das Besiedeln dieser Gebiete gefördert hat, PalästinenserInnen in Israel und den besetzten Gebieten strukturell unterdrückt hat und nun eine humanitäre Katastrophe im Gazastreifen ausgelöst hat, kann und muss kritisiert werden.Solche Kritiken dürfen niemals in Verallgemeinerungen, Hass und Hetze gegen jüdische Menschen ausarten.
Die Frage, was als antisemitisch gilt, wird gegenwärtig sowohl in der
Gesellschaft als auch in der Wissenschaft immer wieder debattiert. Obwohl die
wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Schlüsselbegriffen üblicherweise auf
präzise und sorgfältig ausgearbeitete Definitionen zielt, dominieren im Bereich
des Antisemitismus zwei Definitionen, eine Diskussion, die stark politisiert
ist. Dabei besteht die Gefahr, dass ohne klare und differenzierte Kriterien
entweder Antisemitismus nicht erkannt oder legitime Kritik fälschlicherweise als
antisemitisch eingestuft wird. Viele jüdische Organisationen und Institutionen –
darunter der Zentralrat der Juden in Deutschland sowie zahlreiche weitere
Organisationen wie die Hochschulrektorenkonferenz und Landesregierungen – haben
die IHRA-Definition angenommen. Diese Anerkennung ist ernst zu nehmen: Sie ist
selbst Ausdruck jüdischer Selbstbestimmung und verdient als solche Respekt. Eine
Auseinandersetzung mit der IHRA-Definition, samt ihren Lücken und Schwächen, ist
deshalb wichtig, um Antisemitismus verlässlich benennen und ihm wirksam
entgegentreten zu können.
Die IHRA-Definition, offiziell „Arbeitsdefinition von Antisemitismus", wurde
2016 vom Plenum der International Holocaust Remembrance Alliance angenommen,
einem Zusammenschluss von 35 Staaten, darunter fast alle europäischen Staaten
sowie Argentinien, Australien, Kanada, die USA und Israel. Sie lautet:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich
als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus
richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen
und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder
religiöse Einrichtungen."
Ergänzt wird diese Definition durch elf Beispiele zur Veranschaulichung. Einige
davon richten sich gegen Holocaust-Leugnung, Gewalt, Extremismus sowie
dämonisierende oder stereotype Anschuldigungen gegenüber Jüdinnen und Juden.
Sieben der elf Beispiele beschreiben den israelbezogenen Antisemitismus: etwa
der Vorwurf, Jüdinnen und Juden seien Israel stärker verpflichtet als den
Interessen ihrer jeweiligen Heimatländer, die Behauptung, die Existenz des
Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen, das Aberkennen des Rechts des
jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung oder Vergleiche der aktuellen israelischen
Politik mit der Politik der Nationalsozialisten. Die Definition hält dabei
ausdrücklich fest, dass die Einordnung eines Vorfalls als antisemitisch nur
„unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts" erfolgen kann – die Beispiele sind
also als Hilfsmittel zur Analyse gedacht, nicht als abschließende Urteile.
Die IHRA-Definition ist trotz ihrer breiten Anerkennung nicht ohne Kritik
geblieben.
1. Der Begriff „Wahrnehmung" ist wissenschaftlich ungenau
Die IHRA-Definition beschreibt Antisemitismus als „eine bestimmte Wahrnehmung
von Jüdinnen und Juden". Diese Formulierung ist aus wissenschaftlicher
Perspektive problematisch, weil sie nahelegt, antisemitische Vorurteile seien im
Kern ein Wahrnehmungsproblem gegenüber Jüdinnen und Juden. Dabei ist der Begriff
der Wahrnehmung nicht grundsätzlich ungeeignet, um Diskriminierung zu
beschreiben: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stützt sich bewusst
auf die subjektive Wahrnehmung von Betroffenen, weil Diskriminierungserfahrungen
nicht an objektive Nachweisbarkeit geknüpft werden sollten. Dieser rechtliche
Ansatz schützt Betroffene und ist in seinem Kontext sinnvoll. Als Grundlage für
ein wissenschaftliches Verständnis von Antisemitismus reicht er jedoch nicht
aus. Antisemitismus entsteht nicht aus dem Kontakt mit Jüdinnen und Juden,
sondern aus den gesellschaftlichen, kulturellen und psychologischen Prägungen
derjenigen, die ihn tragen und verbreiten. Er ist eine soziale Praxis, die sich
selbst reproduziert, oft unabhängig von jeder tatsächlichen Begegnung. Eine
Definition, die dies nicht abbildet, erschwert es, die eigentlichen Ursachen und
Mechanismen des Antisemitismus zu verstehen und ihnen wirksam entgegenzuwirken.
2. Die „Kann-Bestimmung" ist zu unscharf
Die IHRA-Definition formuliert, Antisemitismus sei eine Wahrnehmung, „die sich
als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann". Das Wort „kann" ist hier
entscheidend: Es impliziert, dass Antisemitismus sich auch anders ausdrücken
kann, ohne jedoch zu benennen, wie. Damit bleibt die Definition an einem
zentralen Punkt unvollständig. Antisemitismus tritt in der sozialen Realität in
sehr unterschiedlichen Formen auf: als offene Feindseligkeit, aber ebenso als
subtile Abwertung, als Neid, als Verachtung oder als vermeintlich sachliche
Ablehnung. All diese Erscheinungsformen sind schwerer zu benennen und zu
bearbeiten, wenn eine Definition sie nicht in den Blick nimmt. Gerade in der
pädagogischen und politischen Praxis, in der es darum geht, Antisemitismus
frühzeitig zu erkennen und anzusprechen, braucht es eine Grundlage, die das
gesamte Spektrum antisemitischer Haltungen und Verhaltensweisen erfasst und
nicht nur dessen offensichtlichste Ausdrucksform.
3. Rechter und rechtsextremer Antisemitismus gerät aus dem Blick
Von den elf Beispielen der IHRA-Definition beschreiben sieben den
israelbezogenen Antisemitismus, der oft in muslimischen, migrantischen und
linken Zusammenhängen verortet wird. Diese Schwerpunktsetzung spiegelt den
zeitgeschichtlichen Kontext wider, in dem die Definition entstand: Ab etwa 2000
rückte ein zunehmend sichtbarer Antisemitismus im Zusammenhang mit den
Konflikten in Westasien (Nahostkonflikt) in den Mittelpunkt der öffentlichen
Aufmerksamkeit. So wichtig es ist, diesen zu benennen und zu bekämpfen, so
problematisch ist es, wenn dadurch andere Erscheinungsformen systematisch
weniger Aufmerksamkeit erhalten. Rechter und rechtsextremer Antisemitismus, der
historisch wie gegenwärtig eine zentrale Rolle spielt, wird durch diese
Gewichtung in den Hintergrund gedrängt. Um dieser Lücke entgegenzuwirken,
braucht es ergänzende Kriterien, die alle gesellschaftlichen Milieus in den
Blick nehmen, in denen Antisemitismus auftritt, und rechten wie rechtsextremen
Antisemitismus als gegenwärtige Bedrohung behandeln. Nur so kann Antisemitismus
konsequent bekämpfen werden.
4. Klare Kriterien für Grenzfälle fehlen
Die IHRA-Definition benennt Beispiele für antisemitische Aussagen und
Handlungen, macht aber nicht deutlich, was nicht antisemitisch ist. Das ist kein
spezifisches Versagen der IHRA-Definition: Da Diskriminierungserfahrungen immer
subjektiv und kontextabhängig sind, kann eine Definition allein dies
grundsätzlich nicht abschließend leisten. Auch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz setzt bewusst auf Kontextualisierung statt auf starre
Kriterien. Dennoch entstehen durch diese Offenheit Unschärfen, die es
erschweren, legitime Kritik an der israelischen Politik von antisemitischer
Israelfeindschaft zu unterscheiden. Ergänzende Kriterien, die zumindest
Orientierung darüber bieten, was nicht als antisemitisch gilt, können helfen,
diese Unschärfen zu verringern. Wenn antisemitische Vorfälle passieren, sollte
Antisemitismus klar benannt werden können und dann ein Austausch dazu geführt
werden, was gesagt oder getan wurde und wie damit umzugehen ist. Fehlende
Kriterien ermöglichen es, dass stattdessen gestritten wird, ob überhaupt
Antisemitismus vorlag, was im schlimmsten Fall zu einer Täter-Opfer-Umkehr
führen kann.
5. Berechtigte Kritik an der Gründung und der Politik Israels wird als antisemitisch gewertet
Israels Staatsgründung geschah nicht ohne Gewalt: In der Naqba (= Katastrophe) wurden 700.000 PalästinenserInnen vertrieben und entrechtet. Ein Großteil dieser Flüchtlinge konnte bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren.Die israelische Politik, die seitdem palästinensische Gebiete besetzt, das Besiedeln dieser Gebiete gefördert hat, PalästinenserInnen in Israel und den besetzten Gebieten strukturell unterdrückt hat und nun eine humanitäre Katastrophe im Gazastreifen ausgelöst hat, kann und muss kritisiert werden.Solche Kritiken dürfen niemals in Verallgemeinerungen, Hass und Hetze gegen jüdische Menschen ausarten.
Die Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus (JDA): Eine unzureichende
Alternative
Als Reaktion auf die Kritik an der IHRA-Definition wurde 2021 die Jerusalemer
Erklärung zum Antisemitismus (JDA) veröffentlicht. Sie definiert Antisemitismus
als „Diskriminierung, Vorurteil, Feindseligkeit oder Gewalt gegen Jüdinnen und
Juden als Jüdinnen und Juden (oder jüdische Einrichtungen als jüdische)" und
ergänzt diese Definition durch fünfzehn Leitlinien, die unter anderem konkret
benennen, was nicht per se antisemitisch ist. Der Versuch, durch Beispiele mehr
Klarheit zu schaffen, ist nachvollziehbar. Die Beispiele zeigen jedoch, wie
schwierig diese Abgrenzung in der Praxis ist: Indem die JDA bestimmte Aussagen
pauschal als „nicht per se antisemitisch" einordnet, vernachlässigt sie, dass
dieselben Aussagen je nach Kontext sehr wohl antisemitisch sein können. Zudem
fehlt in der JDA das zentrale Muster des postnazistischen Antisemitismus: die
Täter-Opfer-Umkehr durch Vergleiche israelischer Politik mit der Politik der
Nationalsozialisten.
Die JDA ist keine hinreichend ausgereifte Definition und weist konzeptionelle
Mängel auf, weshalb sie auch von vielen jüdischen Personen und Institutionen
abgelehnt wird. Wir sehen in ihr daher keine verbindliche Arbeitsgrundlage.
Zugleich lässt die IHRA-Definition Lücken, die wir oben schon genannt haben. In
einzelnen Fällen kann die JDA-Definition ergänzend zur IHRA-Definition eine
differenzierte Orientierung bieten. Für unsere Arbeit bleibt jedoch die IHRA-
Definition im Fokus, da wir die Bedenken jüdischer Akteure ernst nehmen und in
unserer Praxis selbstverständlich einbinden.Wir streben keinen Ersatz der IHRA-
Definition an, sondern eine Weiterentwicklung, die ihre Stärken bewahrt und ihre
Lücken durch ergänzende Kriterien schließt.
Unsere Grundlage: Die IHRA-Definition und ergänzende Kriterien
Die GRÜNE JUGEND Hamburg nimmt die IHRA-Definition als Grundlage ihres
politischen Handelns an. Sie lautet:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen*Juden, die sich als
Hass gegenüber Jüdinnen*Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich
in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren
Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse
Einrichtungen."
Sie ist Ausdruck jüdischer Selbstbestimmung, wird von vielen jüdischen
Institutionen weltweit anerkannt und hat sich als wichtiger Katalysator im
institutionellen Kampf gegen Antisemitismus bewährt. Zugleich nehmen wir die
aufgezeigten Lücken ernst. Für die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hamburg
bedeutet dies:
Antisemitismus entsteht auf Seiten der Antisemit*innen, nicht aus der
Wahrnehmung jüdischer Realität. Prävention muss dort ansetzen.
Antisemitismus umfasst das gesamte Spektrum feindseliger Haltungen und
Handlungen: Ablehnung, Abwertung, Verachtung, Neid, Hass und Gewalt.
Antisemitismus tritt in allen gesellschaftlichen Milieus auf. Rechter und
rechtsextremer Antisemitismus ist als gegenwärtige Bedrohung ebenso ernst
zu nehmen wie Antisemitismus in anderen Zusammenhängen.
Die Einordnung eines Vorfalls als antisemitisch erfordert immer
Kontextualisierung. Dabei muss auch benennbar sein, was nicht
antisemitisch ist, um einer Täter-Opfer-Umkehr entgegenzuwirken.
Für uns wird dabei deutlich: Auch im Rahmen der IHRA-Definition bleibt Kritik an
politischen Entscheidungen und Handlungen der israelischen Regierung politisch
notwendig und legitim. Diese Kritik darf jedoch nie dazu führen, israelische
Personen kollektiv verantwortlich zu machen, und erst recht nicht jüdische
Personen weltweit.
Als Grüne Jugend Hamburg bekräftigen wir unsere Solidarität mit allen Menschen,
die von Antisemitismus betroffen sind. Wir stehen an ihrer Seite, nehmen ihre
Erfahrungen ernst und setzen uns dafür ein, dass Antisemitismus in all seinen
Erscheinungsformen benannt, bekämpft und nicht relativiert wird.
Kritik an der IHRA hinzugefügt