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            <title>Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg am 06. Juni 2026: Anträge</title>
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                <title>Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg am 06. Juni 2026: Anträge</title>
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                        <title>V7: Sicher, Sauber, Solidarisch - Für eine sozial gerechte Verkehrswende</title>
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                        <author>Eddie Arriaga Flores, Marinus Tiede (LV Grüne Jugend Hamburg)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verkehrswende ist nicht nur ein wesentlicher Bestandteil der Erreichung der Klimaziele, sondern sie ist auch unzertrennlich mit sozialer Gerechtigkeit verbunden. Ein effizienter, großflächiger und kostengünstiger öffentlicher Nahverkehr verbessert den Zugang zu Bildung, Pflege, Jobs und auch Freizeitaktivitäten. Davon profitieren vor allem einkommensschwächere Haushalte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg fordert deshalb:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>die sofortige Entkriminalisierung des Fahrens ohne Tickets und perspektivisch die Einführung eines kostenlosen Nahverkehrs</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>den Bau von Straßenbahnlinien entlang stark belasteter Korridore, um verbesserte Querverbindungen zu ermöglichen, ohne die Innenstadt zu belasten</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>eine Ausweitung der Carsharing- und Ridepooling-Angebote in weitere Stadtteile</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>einen beschleunigten Ausbau von Ladeinfrastruktur am Stadtrand</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>ein generelles Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen im Hamburger Stadtgebiet</li></ul></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Während Reiche weiterhin mit überdimensionierten SUVs öffentlichen Raum einnehmen dürfen, werden jedes Jahr Menschen in prekären Lebenslagen eingesperrt, weil sie sich ein Ticket in der falschen Tarifzone gekauft haben. Zudem kostet eine Gefängniszelle den Steuerzahler*innen monatlich im Durchschnitt 3.281,40 Euro, ein*e Fahrer*in ohne Monatsticket im Gesamtbereich des HVV mit 1. Klasse Upgrade 137,30€. Perspektivisch setzen wir uns für einen kostenlosen, deutschlandweiten ÖPNV, denn Mobilität darf kein Luxus und keine Frage der Freiheit sein!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aber eine Senkung des Preises allein reicht nicht. Unsere Bahnen fahren nur über das Stadtzentrum und unsere Busse sind überbelastet. Deshalb fordern wir den Bau einer Straßenbahn in stark befahrene Korridoren, um z.B. Metrobuslinien 13, 23 oder 25 zu ersetzen. Straßenbahnen sind leise, und wirken verkehrsberuhigend, und können mehr Fahrgäst*innen aufnehmen als Gelenkbusse. Mit dem Bau von Grüngleisen wie in Sydney oder Braunschweig ermöglicht es sogar die Entsiegelung der Stadtflächen. Aufgrund der wahrgenommenen Beständigkeit bringt der Bau einer Straßenbahn auch mehr Investitionen in den Wohnungsbau.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Ausweitung und die weitere Förderung aktueller Projekte wie hvv hop, ermöglicht es Menschen, die kein Auto haben, ebenso am Stadtgeschehen teilzuhaben. Dies betrifft ebenso auch ältere Menschen, die aufgrund ihres Alters auf das Fahren eines Autos verzichten. Das ist eine Investition in die Zukunft, denn in rund 10 Jahren, wird voraussichtlich jeder 5 Hamburger über 60 Jahre sein. Insbesondere hinsichtlich der besonders einfach umzusetzenden Barrierefreiheit, die bei Shuttles ermöglicht werden kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da wo motorisierter Individualverkehr fährt muss er grün unterwegs sein. Damit auch Menschen entlastet werden, die aufgrund ihres Wohnortes auf ein Auto angewiesen sind, fordern wir eine stabile und flächendeckende Ladeinfrastruktur. Das betrifft vor allem Menschen am Stadtrand. Mit platzsparender Bauführung wie z.B. Ladebordsteine, können flächendeckende Lademöglichkeiten für alle geschaffen werden, ohne Parkplätzen wegzunehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zuletzt forder wir ein Tempolimit von 100 km/h auf Autobahnen im Hamburger Stadtgebiet. Deutschland ist das einzige Mitgliedsland der Europäischen Union, in dem es kein Tempolimit auf Autobahnen gibt. Jedes Jahr sterben ca. 300 Menschen bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen. 43% davon sind auf zu hohe Geschwindigkeiten zurückzuführen. Bereits bei 130 km/h besteht extrem hohe Gefahr. Zudem werden bei Sicherheitstests ausschließlich Dummies mit männlichem Körperbau eingesetzt. Dadurch sind FLINTA* Personen einem erhöhten Risiko auf Autobahnen ausgesetzt.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 30 May 2026 09:57:39 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>L1: Take back the money: Umverteilung ist Feminismus</title>
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                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 30.05.2026)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Umverteilung ist Feminismus</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3>Wieso brauchen wir materialistischen Feminismus? </h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>FLINTA* besitzen weltweit nur 35%-40% des Vermögens. Sie verdienen weniger, bekommen weniger Rente und leisten mehr unbezahlte Care-Arbeit. Altersarmut bedroht FLINTA* stärker und viele FLINTA* Leben in finanzieller Abhängigkeiten ihrem Partner*innen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir, die GRÜNE JUGEND Hamburg, erkennen an, dass Feminismus materialistisch sein muss: Die finanzielle Perspektive ist wichtig - vor Missbrauch und häuslicher Gewalt können sich nur FLINTA* schützen, die sich das leisten können. Und in einem Staat, wo gerade soziale Absicherungen wie das Bürgergeld zurückgebaut werden, Renten unsicher sind und es nicht annähernd genug Frauenhausplätze gibt, ist es vielen FLINTA* nicht möglich, sich selbst finanziell abzusichern. Deswegen schließen wir uns klassischen materialistisch-feministischen Forderungen wie <em>Gleicher Lohn für gleiche Arbeit</em> an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Allerdings braucht es mehr als das, um tatsächliche Gleichberechtigung zu schaffen: <strong>Es braucht Umverteilung</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3>Der Kapitalismus und das Patriarchat - eine Lovestory</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kapitalismus funktioniert nur, indem er Arbeit nicht gerecht entlohnt. Das gilt für Arbeitende in Fabriken und auf dem Bau genauso wie für Büroangestellte und Kellner*innen. Es gibt aber eine Gruppe, die für ihre Arbeit gar nicht bezahlt wird: FLINTA*, die Care-Arbeit leisten. Den Haushalt schmeißen, Familienmitglieder umsorgen und Kinder großziehen, sind nur ein paar prominente Beispiele der gesamten geleisteten Arbeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ohne diese unsichtbare Care-Arbeit wäre eine Gesellschaft wie unsere nicht vorstellbar. Durch die Ausbeutung und strukturelle Herabwürdigung von FLINTA* können Männer weiterhin bequem Spitzenposten in Politik und Wirtschaft für sich beanspruchen und nichts gegen Gewalt an FLINTA* ändern. Nur dadurch, dass Mütter zuhause bleiben, können cis Männer Vaterschaft und Beruf nicht nur vereinbaren, sondern gleichzeitig ihre Karriere ausbauen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gleichzeitig ist nicht genug Geld in öffentlichen Haushalten da, um zum Beispiel genug Frauenhausplätze zu sichern? Wir sagen: Das geht so nicht!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3>Umverteilung für die Geschlechtergerechtigkeit</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wir brauchen endlich tatsächliche Umverteilung von Geld und Macht. Wir fordern eine Vermögens- und eine Erbschaftssteuer, die eine Akkumulation von riesigen Vermögen verhindern. Der Gender-Pay-Gap und der Gender-Wealth-Gap müssen durch effektive Gesetze und Regulationen geschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gerecht verteiltes Vermögen ist wichtig für das Überleben unserer Demokratie und der einzige Weg zu tatsächlicher Geschlechtergerechtigkeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Take back the money!</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3>Wer Umverteilung will, muss Steuergerechtigkeit durchsetzen!</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Deutschland ist ein Hochsteuerland für Arbeit, aber ein Niedrigsteuerland für Reiche. Während Einkommen aus Erwerbsarbeit stark belastet wird, werden große Vermögen, Erbschaften und Kapitalerträge privilegiert behandelt. In einer Zeit, in der politische Debatten fast nur noch um Kürzungen im Sozialsektor kreisen, zeigt das sehr deutlich, wo die Loyalität der schwarz-roten Bundesregierung liegt. Das ist ungerecht!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Rund 5.000 Menschen besitzen in Deutschland mehr als ein Viertel des gesamten Vermögens. Diese extreme Konzentration von Reichtum ist politisch gewollt und wird steuerlich abgesichert. Deshalb sagen wir klar: Die Vermögensteuer muss wieder eingesetzt werden. Nicht irgendwann, sondern jetzt. Seit 1997 sind dem deutschen Staat 380 Milliarden Euro entgangen. Geld, das unser Gemeinwesen dringend braucht und das uns nach unserer Verfassung zusteht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Doch eine Vermögensteuer allein reicht nicht, wenn Reiche einfach ins Ausland abwandern können, um der Besteuerung zu entgehen. Wir fordern daher eine Wegzugssteuer nach norwegischem Vorbild. In Norwegen wird das aufgestellte Vermögen bei Wegzug ins Ausland fällig besteuert, als ob es verkauft worden wäre. Deutschland muss diesem Beispiel folgen. Keine Steuerflucht durch Umzug ins Ausland!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auch die Erbschaftsteuer braucht eine grundlegende Reform. Große Vermögen werden über Stiftungen, Unternehmensstrukturen und Ausnahmeregeln weitgehend steuerfrei weitergegeben. Mittlere Vermögen und die untere Oberschicht werden zur Kasse gebeten, die Superreichen hingegen nicht. Wer 10 Wohnungen erbt, zahlt Erbschaftsteuer. Wer 300 Wohnungen erbt, zahlt in der Regel nichts. Warum? Weil 300 Wohnungen als Wohnungsunternehmen gelten. So werden sehr reiche Haushalte begünstigt und bestehende Ungleichheiten zementiert. Das ist absurd und schlimmer noch, vom Gesetz gewollt und gefördert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im letzten Jahr wurde die höchste absolute Erbschaftsteuer in der Geschichte der Bundesrepublik fällig. Es kam jedoch nur dazu, weil die Unternehmerfamilie Thiele ihre Familienstiftung zu spät errichtet hatte. Die meisten deutschen Superreichen schaffen das aber rechtzeitig. Familienstiftungen müssen deshalb in die Erbschaftsteuer einbezogen werden. Steuerprivilegien für große Erbschaften müssen beendet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kapitalertragsteuer stabilisiert dieses ungerechte System weiter. 25 Prozent für alle Renditen, pauschal. Ganz egal, ob jemand 1.000 Euro oder Milliarden an Kapitalerträgen erzielt. Während Arbeit progressiv besteuert wird, gilt für Kapital eine Flat Tax. Das ist ein politischer Skandal! Wir fordern eine progressive Besteuerung von Kapitalerträgen analog zur Einkommensteuer. Wer Millionen oder Milliarden an Renditen bezieht, muss höhere Beiträge leisten als jemand, der nur wenige tausend Euro erzielt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Sozialabgaben müssen auf alle Einkommensarten erhoben werden, egal ob aus Arbeit, Kapital, Vermögen oder Erbschaft. Derzeit werden viele Einkünfte aus Vermögen und Kapital von Sozialabgaben befreit, während Arbeit doppelt belastet wird: durch Steuern und Sozialbeiträge. Wie immer leisten die reichsten Menschen der Gesellschaft ihren Anteil nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3>Keine gerechte Steuerpolitik ohne intersektionalen Feminismus</h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese steuerpolitische Schieflage ist auch eine Frage von Geschlechtergerechtigkeit. Von Vermögensprivilegien profitieren vor allem Männer, während FLINTA*-Personen im Durchschnitt weniger Vermögen besitzen, seltener erben und häufiger von Altersarmut betroffen sind. Eine linke und feministische Steuerpolitik muss diese Ungleichheit benennen und bekämpfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zu einer ernsthaften feministischen Steuerpolitik gehört auch eine sozialverträgliche Abschaffung des Ehegattensplittings. Dieses Modell hält insbesondere Frauen in finanziellen Abhängigkeiten, zementiert ungleiche Erwerbsverhältnisse und verhindert eigenständigen Vermögensaufbau. Es ist kein Zufall, dass Altersarmut vor allem Frauen betrifft. Ein Steuermodell das ein Familienmodell der 50er Jahre fördert, hat in einer emanzipatorischen Gesellschaft keinen Platz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Und warum steht hier immer noch „Frauen“? Das Steuerrecht kennt jenseits von Männern und Frauen bislang nichts. Das Steuerrecht muss im 21. Jahrhundert ankommen und anerkennen, dass es Geschlechtsrealitäten jenseits der binären Einteilung gibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zum Abschluss darf nicht fehlen das Steuergerechtigkeit auch bedeutet, den Alltag gerechter zu machen. Menstruationsprodukte sind notwendig und dürfen nicht länger mit zusätzlichen finanziellen Hürden belastet werden. Wir fordern ihre vollständige steuerliche Entlastung und perspektivisch die Kostenübernahme durch die Krankenkassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Unsere Forderungen sind klar:</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Das Wiedereinsetzen einer wirksamen Vermögensteuer.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Eine grundlegende und gerechte Reform der Erbschaftsteuer.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Die Einführung einer progressiven Besteuerung von Kapitalerträgen.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Sozialabgaben auf alle Einkommensarten.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Die sozialverträgliche Abschaffung des Ehegattensplittings.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Die Abschaffung der Geschlechterbinarität im Steuerrecht.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p>Die vollständige steuerliche Entlastung von Menstruationsprodukten.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wer ernsthaft über Umverteilung spricht, darf bei der Steuerpolitik nicht ausweichen. Es geht um Macht, um Gerechtigkeit und darum, wessen Leben wir politisch verbessern wollen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erfolgt mündlich</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Sat, 30 May 2026 09:16:32 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V6: „Hamburger Demokratieförderung erhöhen und ausweiten“</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Hamburger-Demokratieforderung-erhohen-und-ausweiten-54374</link>
                        <author>Hauke Damerow und Philipp Günther</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Hamburger-Demokratieforderung-erhohen-und-ausweiten-54374</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die LMV der Grünen Jugend Hamburg möge beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Budget der Demokratieförderung in Hamburg soll erhöht und ausgeweitet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Falls durch die drohende kurzfristige oder langfristige Streichung im Bundesförderprogramm „Demokratie leben!“ Gelder für Hamburger Projekte wegfallen, müssen diese mindestens vollständig vom Hamburger Senat unbürokratisch ausgeglichen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Bundesrat setzt sich Hamburg dafür ein, die drohenden Kürzungen im Programm „Demokratie leben!“ zu verhindern.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Siehe Erfolgsgeschichten wie „Demokratie leben!“. Vor allem vor dem Hintergrund des steigenden Rechtsextremismus und der dazugehörigen Fremdenfeindlichkeit, des Rassismus und der FLINTAfeindlichkeit. Hier ist auch hervorzuheben, dass auch Hilfsangebote und die Opferhilfe für Betroffene gestrichen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es ist auch zu vermerken, dass die Budgetänderungen dafür sorgen, dass bestehende Projekte sich erneut bewerben müssen. Folglich verlieren diese, obwohl sie bereits laufen, unvorbereitet ihre Finanzierung (siehe HateAid, Radikale Töchter).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Des Weiteren ist anzumerken, dass auf Positionierungen, die Kritik an der Union äußern, Geldstreichungen folgten. Das soll wiederum offen als Mundtotmachung und undemokratisch kritisiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Diese drohenden Streichungen bei der Demokratieförderung stärkt auch rechte Narrative.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Demokratieförderung ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Demokratie und gegen den aktuellen Rechtsruck.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 23:49:46 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V5: Psychische Gesundheit stärken – Versorgung sichern, Prävention ausbauen, Stigmatisierung abbauen!</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Psychische-Gesundheit-starken-Versorgung-sichern-Pravention-ausbaue-45266</link>
                        <author>Julia Michler (LV Grüne Jugend Hamburg)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Psychische-Gesundheit-starken-Versorgung-sichern-Pravention-ausbaue-45266</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Psychische Gesundheit ist ein zentraler Bestandteil für sowohl individuelles als auch gesellschaftliches Wohlbefinden. Dennoch bleibt die Versorgung psychisch erkrankter Menschen in Deutschland seit Jahren strukturell unzureichend. Lange Wartezeiten auf Therapieplätze, unzureichende Finanzierung, prekäre Bedingungen in der psychotherapeutischen Weiterbildung sowie strukturelle Diskriminierungen gegenüber Menschen mit psychischen Erkrankungen verschärfen die Versorgungslage zusätzlich. Gleichzeitig steigt die Nachfrage nach psychotherapeutischer Unterstützung kontinuierlich an, insbesondere bei jungen Menschen. Eine Umfrage unter Studierenden aus Deutschland und Österreich, das Mental-Health-Barometer aus dem Jahr 2025 zeigt, dass 56,7 % der befragten Studierenden unter psychischen Belastungen leiden. Dies ist der höchste Wert seit Beginn der Erhebung im Jahr 2021. Die bestehenden Versorgungssysteme reagieren darauf unzureichend und es finden im Gegenteil Kürzungen statt, die die Lage weiter verschlechtern. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Die GRÜNE JUGEND Hamburg erkennt diese Entwicklung als politisches Versäumnis an und fordert umfassende Maßnahmen zur Stärkung der psychischen Gesundheitsversorgung, deren Prävention sowie zur Beseitigung struktureller Ungleichheiten in folgenden Punkten:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Vergütung von Psychotherapeut*innen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Ambulante Psychotherapie ist ein zentraler Bestandteil in der Versorgung psychisch erkrankter Menschen. Gleichzeitig steigen psychische Erkrankungen und Wartezeiten seit Jahren deutlich an. Die finanzielle Grundlage ambulanter psychotherapeutischer Versorgung ist jedoch nicht ausreichend gesichert.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Am 11. März 2026 hat der Erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen, die Vergütung für ambulante psychotherapeutische Leistungen zum 1. April 2026 um 4,5 % zu kürzen. Dies entspricht bei einer 50-minütigen Einzeltherapie einem Vergütungsrückgang von knapp 5 Euro pro Sitzung.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Diese Entwicklung betrifft eine Berufsgruppe, deren Vergütung bereits im Vergleich zu anderen fachärztlichen Leistungen im unteren Bereich liegt. Vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten Versorgungslage stellt dies ein kontraproduktives Signal dar und steht im Widerspruch zu gesundheitspolitischen Zielen, die ambulante Versorgung zu stärken.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Eine unzureichende Vergütung erhöht das Risiko, dass weniger Therapeut*innen Kassensitze übernehmen und der Beruf immer unattraktiver wird. Dies verschärft bestehende Versorgungslücken weiter.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Forderungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Überprüfung der Sicherstellung der ambulanten Psychotherapeutischen Versorgung mit Beachtung der Folgen der stattgefunden Honorarkürzungen </strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Klare Positionierung gegen (weitere) Kürzungen psychotherapeutischer Vergütung</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Reform der Bedarfsplanung und bedarfsgerechte Erhöhung der Kassensitze</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Psychotherapie-Ausbildung</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Mit der Reform des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 2020 wurde die Ausbildung neu strukturiert. Die Einführung der direkten Approbation nach dem Studium sowie der anschließenden Weiterbildung sollte die frühere Ausbildungssituation verbessern, bei der auf angehende Psychotherapeut*innen hohe Kosten statt adäquater Bezahlung zukamen. Gleichzeitig besteht weiterhin ein erhebliches strukturelles Problem: Die Finanzierung dieser neuen psychotherapeutischen Weiterbildung ist immer noch weitgehend unklar.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Dies führt zu einem erheblichen Engpass an Weiterbildungsplätzen. Gleichzeitig entsteht ein Stau an qualifizierten Absolvent*innen, die ihre Weiterbildung nicht beginnen können. Es besteht eine zunehmende Dringlichkeit einer gesetzlichen und nachhaltigen Finanzierungsregelung.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Forderungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Gesetzlich abgesicherte und ausreichend hohe Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Ausreichende Anzahl an Weiterbildungsplätzen</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Bedeutung von Prävention</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Prävention und frühzeitige Intervention werden gesundheitspolitisch weiterhin unzureichend priorisiert. Wenn Versorgung erst spät einsetzt, wird ein frühes Entgegenwirken gegen Entstehung und Fortschreiten von Erkrankungen verpasst. Dies führt zu schwereren Verläufen, Chronifizierungen, längeren Arbeitsausfällen und erheblichen sozialen sowie volkswirtschaftlichen Folgekosten.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Frühzeitige Unterstützung ist nachweislich effektiver und kostengünstiger als die spätere Behandlung chronifizierter Erkrankungen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Forderungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Ausbau präventiver Angebote im Bereich psychischer Gesundheit</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Ausbau psychologischer Unterstützung in Bildungseinrichtungen und Schulen (z.B. multiprofessionelle Teams)</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Durchführung flächendeckender Aufklärungsarbeit für psychische Gesundheit in Schulen und Bildungseinrichtungen, sowohl für Lernende als auch Lehrende</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h3><strong>Diskriminierung u.a. bei Verbeamtung und Versicherungen</strong></h3></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Viele Menschen vermeiden oder verschieben notwendige psychotherapeutische Behandlung aus Angst vor nachteiligen Konsequenzen bei z.B. Verbeamtung, privater Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Psychische Erkrankungen werden gesellschaftlich weiterhin weitgehend stärker stigmatisiert als körperliche Erkrankungen. Diese strukturelle Ungleichbehandlung führt dazu, dass potentiell notwendige Behandlungen nicht in Anspruch genommen werden. Dies führt dazu, dass betroffene Personen zwar nicht um ihre Verbeamtung oder Versicherung bangen müssen, aber paradoxerweise ein viel höheres Risikoprofil aufweisen als Menschen, die durch eine Psychotherapie entsprechende Probleme angehen und an einem Umgang mit diesen arbeiten. Dies sollte, entgegen dem aktuellen Stand, bei Risikobewertungen positiv bewertet werden. Ein aktives Auseinandersetzen mit Belastungen führt zu zukünftiger Stabilisierung und einem reflektierten Umgang mit sich selbst, so wie auch potentiell seinem Umfeld. Im Gegensatz dazu führt ein Verdrängen, aus Angst vor Diskriminierung oder negativen zukünftigen Auswirkungen, eher zu Destabilisierung und einem höheren Risiko zukünftiger Folgen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Forderungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Keine pauschale Benachteiligung von Menschen in psychotherapeutischer Behandlung</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Reform der gesundheitlichen Eignungsprüfung im Rahmen von Verbeamtungen sowie des Risikoprofils bei Versicherungsabschluss, bei welchen die präventive und stabilisierende Wirkung einer stattgefunden Psychotherapie positiv statt negativ bewertet werden sollte</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><p><strong>Maßnahmen zur Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen</strong></p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Psychische Gesundheit ist keine individuelle Privatsache, sondern eine strukturelle und gesellschaftliche Aufgabe. Sie ist Grundlage für eine funktionierende Gesellschaft. Die bestehenden Versorgungslücken, finanziellen Fehlanreize und diskriminierenden Strukturen müssen konsequent abgebaut werden, um eine adäquate Versorgung sicherzustellen.</strong></p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 20:04:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V4: Keine Bundeswehr an Schulen – Nein zur Kooperationsvereinbarung zwischen Bundeswehr und Schulbehörde!</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Keine-Bundeswehr-an-Schulen-Nein-zur-Kooperationsvereinbarung-zwisch-1493</link>
                        <author>Maximilian Alsen (KV Hamburg-Eimsbüttel), Fernando Thomsen Canales (KV Hamburg-Altona)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Keine-Bundeswehr-an-Schulen-Nein-zur-Kooperationsvereinbarung-zwisch-1493</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg möge beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Die GRÜNE JUGEND Hamburg lehnt die Kooperationsvereinbarung zu Bildungsangeboten von Jugendoffizieren der Bundeswehr an Bildungseinrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg ab und fordert ihre sofortige Aufkündigung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die GRÜNE JUGEND Hamburg bekräftigt ihre Position, dass Schulen und weitere Bildungseinrichtungen zivile Orte sind, an denen die Bundeswehr keinen Platz hat.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Am 16.04.2026 unterzeichnete die Hamburger <strong>Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung (BSFB)</strong> die <strong>Kooperationsvereinbarung</strong>. Als Begründung seitens der Behörde wird angegeben, dass diese Vereinbarung angesichts der aktuellen Weltlage eine Möglichkeit zur sicherheitspolitischen Bildung darstellt, indem Jugendoffizier*innen im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) strukturiert Bildungsangebote an Bildungseinrichtungen und insbesondere Schulen in Hamburg durchführen sollen. Die Bildungsarbeit der Jugendoffizier*innen soll laut Kooperationsvereinbarung gemäß des <strong>Beutelsbacher Konsenses</strong> und nur auf Einladung der Bildungseinrichtungen erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Vor diesem Hintergrund bleibt offen, inwieweit die Bildungsangebote <strong>neutral und differenziert</strong> erfolgen können. Denn als <strong>Akteure des BMVg</strong> sind die Jugendoffizier*innen trotz ihrer Verpflichtung zu einem pluralistischen und unabhängigen Ansatz von den Strukturen und Denkweisen des BMVg geprägt. Diese entsprechen wegen der Funktion des BMVg <strong>deutschnationalen Interessen</strong> und einem <strong>eurozentristischen Weltbild</strong>. Insbesondere die aktuelle Politik der Bundesregierung, eine Politik der Aufrüstung und Investitionen in die Kriegstüchtigkeit, bestärkt dies.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deswegen ist nicht auszuschließen, dass während der Bildungsangebote diese <strong>Interessen und Denkweisen unterschwellig und/oder unbewusst</strong> trotz sonstiger Verpflichtungen von den Jugendoffizier*innen <strong>reproduziert werden</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aus diesen Gründen <strong>lehnen wir die Kooperationsvereinbarung ab</strong>. Jugendoffizier*innen sind <strong>Teil der Exekutive</strong> und damit keine neutralen Beobachter, sondern Vertreter*innen einer staatlichen Institution mit klar definiertem Auftrag. Eine wirklich differenzierte Auseinandersetzung mit Friedens- und Sicherheitspolitik wird verunmöglicht, wenn eine <strong>Konfliktpartei selbst als Bildungsträger</strong> auftritt. Anstatt multiperspektivischer Ansätze droht eine <strong>einseitige Darstellung staatlicher Machtinteressen</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Infolge dieser institutionellen Rolle vermitteln die Bildungsangebote der Bundeswehr tendenziell ein eurozentristisches Weltbild, in dem ‚westliche Werte‘ als universell gesetzt und globale Konflikte primär aus Sicht deutscher Sicherheitsinteressen bewertet werden. Die Betonung einer ‚nationalen Interessenvertretung‘ rückt Partikularinteressen des deutschen Staates in den Vordergrund und fördert damit ein Denken in nationalistischen Kategorien anstatt in <strong>grenzübergreifender, menschlicher Sicherheit und Solidarität</strong>. Dies steht einer <strong>emanzipatorischen Bildung</strong> entgegen, die globale Machtverhältnisse kritisch hinterfragen sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass durch die Präsenz von Jugendoffizier*innen aktuelle sicherheitspolitische Entwicklungen als <strong>alternativlose Sachzwänge</strong> dargestellt werden. Eine Pädagogik, die <strong>Aufrüstung als unumgänglich suggeriert</strong>, widerspricht dem Gebot der Kontroversität im Beutelsbacher Konsens. Dies wiegt besonders schwer, da sich Kinder und Jugendliche oftmals in einer Phase der politischen Orientierung befinden. In dieser Phase sind sie gegenüber <strong>Autoritätsfiguren</strong> im Kontext schulischer Bildung besonders <strong>vulnerabel und beeinflussbar</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zudem kann angesichts aktueller politischer <strong>Rechtsradikalisierungstendenzen</strong> und der realen Gefahr eines Erstarkens antidemokratischer und faschistoider Kräfte innerhalb der vorwiegend europäischen NATO-Partnerstaaten sowie in Deutschland nicht ausgeschlossen werden, dass künftige personelle Umbesetzungen innerhalb des BMVg oder der BSFB zu einer <strong>ideologischen Neuausrichtung</strong> der Bundeswehr-Bildungsangebote führen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bildungseinrichtungen müssen Orte der kritischen Reflexion und Hinterfragung militärischer Logiken sein. <strong>Eine schleichende Militarisierung des Bildungssektors lehnen wir entschieden ab</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hinweis: Teile des Textes wurden mit Hilfe von KI erstellt. Der Inhalt wurde vollständig auf seine Richtigkeit geprüft. Der Link zur Kooperationsvereinbarung ist <a href="https://www.hamburg.de/resource/blob/1166376/6537a9bef376c72f1e10d1862b37a3d2/kooperationsvereinbarung-data.pdf">hier</a> auffindbar.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 16:09:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V3: Veteranen Tag, Nein Danke!</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Veteranen-Tag-Nein-Danke-18767</link>
                        <author>Malte-André Schneider (LV Grüne Jugend Hamburg)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Veteranen-Tag-Nein-Danke-18767</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Grüne Jugend Hamburg lehnt grundsätzlich die jährliche Begehung des Nationalen Veteranentags am 15. Juni ab und ruft zu den Gegenprotesten am 15. Juni 2026 in Hamburg auf.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Es ist doch ein Wahnsinn: Wenn ich einen Menschen umbringe, bin ich ein Mörder, und wenn mir das befohlen wird, bin ich ein Held und bekomme einen Orden. Sich dem zu verweigern, sich niemals mehr von denen da oben dazu missbrauchen zu lassen, Menschen anderer Völker und sich selber umzubringen – das ist auch heute eine Hoffnung für das Leben und für den Frieden.“ (Der Wehrmachtsdeserteur Ludwid Baumann zum internationalen Tag der Kriegsdienstverweigerer am 15. Mai 2001, Gedenkstätte Buchenwald)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Nationale Veteranentag wurde am 15. Juni 2025 das erste Mal als bundesweiter Gedenktag begangen. Das Datum wurde gewählt, weil die damalige Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen am 15. Juni 2019 auf dem Fliegerhorst in Faßberg erstmals das Veteranenabzeichen aushändigte. Laut der offiziellen Website hat der Tag folgende Funktion:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Er würdigt die Leistungen aller ehemaligen und aktiven Bundeswehrsoldatinnen und -soldaten und stärkt das Band zwischen ihnen und der Gesellschaft.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Gedenktag trägt maßgeblich zur fortschreitenden Militarisierung der deutschen Gesellschaft bei. Ziel dieser Maßnahme ist es nicht nur, neue Soldatinnen und Soldaten zu gewinnen, sondern die gesamte Bevölkerung im Sinne einer „Kriegstüchtigkeit“ zu erziehen und zu mobilisieren. Selbst die offizielle Seite räumt ein:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Familie, Freundinnen und Freunde tragen oft im Hintergrund dazu bei, dass Dienst und Einsatz überhaupt erst möglich sind.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hinzu kommt, dass der Veteranentag Soldat*innen als Held*innen feiert. Damit trägt er zu einer gefährlichen Renaissance einer „Blut und Ehre“-Mentalität bei – also zu dem reaktionären Verständnis, dass es eine Pflicht oder Ehre sei, für sein Heimatland zu sterben oder sich aufzuopfern. Kriege sind jedoch unfassbar grausam und zerstören den menschlichen Verstand und Existenz in Gänze. Diese Art der Ausbeutung bedeutet in der Realität entweder den Tod oder massive körperliche und psychische Verletzungen. Viele Überlebende leiden unter schweren körperlichen Einschränkungen oder einer posttraumatischen Belastungsstörung. Wie verheerend die langfristigen psychischen Folgen des Militärdienstes sind, zeigen auch internationale wissenschaftliche Untersuchungen. So belegt eine Studie im Fachmagazin JAMA Network Open, dass das Suizidrisiko unter Veteranen im Vergleich zur nicht-militärischen Bevölkerung signifikant erhöht ist:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„[...] veteran risk as elevated relative to nonveterans [...]“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es geht bei diesem Tag im Kern darum das Leid des Krieges hinter einem Heldenmythos zu verklären. Wofür sollen wir kriegsfähig werden? Die offizielle Antwort lautet, um die Interessen Deutschlands zu verteidigen. Konkreter betrachtet handelt es sich hierbei jedoch um die geopolitischen und wirtschaftlichen Interessen des Nationalstaates und seiner Unternehmen – Interessen, die im fundamentalen Widerspruch zu den Bedürfnissen der breiten Masse der Bevölkerung stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Während fast alle internationalen Übereinkünfte des Völkerrechts und der Menschenrechte dem Frieden und der Abrüstung verpflichtet sind, widerspricht die Zelebrierung der Kombattant*innen dem völlig und stärkt die Legitimation von Kriegen. Die Bevölkerung profitiert nicht davon Kriege zu führen, Menschen zu töten oder andere Länder zu zerstören. Der Veteranentag dient somit als Instrument, um einseitige Erzählungen zu stärken, Feindbilder zu schüren und das Sterben für den Staat gesellschaftlich noch anschlussfähiger zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Geschichte der internationalen Friedensbewegung und besonders der Kriegsdienstverweigerer*innen bildet dazu einen fundamentalen Gegenentwurf. Kriege sind nur führbar, wenn Menschen sich dafür missbrauchen lassen. Aufklärung und internationale Solidarität im Kampf gegen die gemeinsame Unterdrückung sind der fundamentale Gegenentwurf zu Krieg und Zerstörung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Stell dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin“ (Carl August Sandberg)</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 15:20:40 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V2: „Franziska Brantner? – Nein Danke!“</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Franziska-Brantner-Nein-Danke-2873</link>
                        <author>Franz Florian Krause (KV Hamburg-Nord)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Franziska-Brantner-Nein-Danke-2873</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mitte Mai 2026 plädierte Franziska Brantner unter der Feindbildschürung von Russland und China bei einer Ansprache im St. Antony’s College der Universität Oxford: Für die Verteidigung von „Freiheit und Demokratie“ gegen „Autokraten“ sei die atomare Aufrüstung der NATO-Staaten nötig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das widerspricht nicht nur dem geltenden Völkerrecht und dem aktuellen Parteiprogramm der Grünen, sondern dem Prinzip der Menschlichkeit und ruft nach unserem humanen Kontra.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als Grüne Jugend Hamburg fordern wir, dass Deutschland dem Atomwaffenverbotsvertrag beitritt. Um dieses Vorhaben in die Tat umzusetzen, gehen wir ins Gespräch mit dem Bundesvorstand der Grünen Jugend sowie mit dem Hamburger Grünen Landesvorstand und Abgeordneten.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>„Militärische Defensivverteidigung macht keinen Sinn, weil sie immer auf die Anwendung von Waffengewalt ausgerichtet ist und jedes Waffensystem immer auch offensiv eingesetzt werden kann. DIE GRÜNEN befürworten demgegenüber das Konzept der sozialen Verteidigung, das jede militärische Option ausschließt. Es ist an der Zeit, von der Abrüstung nicht nur zu reden, sondern mit ihr zu beginnen – in beiden Blöcken. Wir müssen vor der eigenen Haustür anfangen!“ (Aus dem Grünen-Bundestagswahlprogramm von 1987)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Existenz von Atomwaffen, welche verbunden ist mit der Drohung der sofortigen Auslöschung allen Lebens innerhalb weniger Minuten, hält die Menschheit seit dem Abwurf der Atombomben auf Hiroshima und Nagasaki in Geiselhaft. Atomwaffen verhindern die vollumfängliche friedliche Koexistenz, Kooperation und Entwicklung der Völker und stellen somit einen Verstoß gegen das Grundgesetz, die Menschenrechte und das Völkerrecht dar. Am 27. Januar 2026 erreichte die Weltuntergangsuhr, welche die Wahrscheinlichkeit für einen Atomkrieg angibt, ihren bisherigen Spitzenwert mit 85 Sekunden vor 12.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>2021 trat der Atomwaffenverbotsvertrag, vornehmlich erkämpft durch die Länder des globalen Südens, in Kraft. Bis heute haben 94 Staaten ihn unterzeichnet. Weiter erklärte Lateinamerika sich 2014 zur allgemeinen Friedenszone. Überall auf der Welt kehren verschiedene Völker der Logik von Gewalt und „Abschreckung“ den Rücken zu, schreiten mit diplomatischen Initiativen, Verständigung und dem Ausbau kooperativer Handlungsbeziehungen voran und lösen sich somit von der Vorherrschaft der USA.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Deutschland sowie alle Atommächte und fast alle NATO-Staaten haben den Atomwaffenverbotsvertrag bis heute nicht unterschrieben. Stattdessen kündigt die US-Regierung Abrüstungsabkommen auf oder lässt diese auslaufen. In Deutschland sind bereits – völkerrechtswidrig – US-Atomwaffen unter Aufsicht der Bundeswehr stationiert. Die Regierung Frankreichs hat angekündigt, ihr Atomwaffenarsenal aufzustocken und Deutschland hieran zu beteiligen; die Stationierung von atomwaffenfähigen Mittelstreckenraketen in Deutschland ist weiterhin im Gespräch und für die Bundeswehr sollen F35-Kampfjets angeschafft werden, welche in der Lage wären, die in Deutschland gelagerten US-Atomwaffen abzuwerfen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Im letzten Jahrhundert hat die internationale Friedensbewegung Schritte zur Abrüstung von Atomwaffen erkämpft, in Deutschland insbesondere die „Kampf dem Atomtod“-Bewegung in den 1950ern und die Proteste der 1980er Jahre gegen die Stationierung von atomwaffenfähigen Mittelstreckenraketen in Deutschland.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auch der wichtigste Grundpfeiler der Grünen liegt in der Bewegung gegen Atomwaffen und die – als Hilfstechnologie durch staatliche Förderung etablierte – Atomenergie. die Einschüchterung mit der angeblichen Notwendigkeit der Aufrüstung zur Abschreckung geht es damals wie heute um Frieden, internationale Solidarität und die friedliche Entwicklung der Völker auf Augenhöhe.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 29 May 2026 11:12:35 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>V1: Keine Kürzungen im Sozialstaat!</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Keine-Kurzungen-im-Sozialstaat-29233</link>
                        <author>Simon Schwarz (KV Hamburg-Nord)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/Keine-Kurzungen-im-Sozialstaat-29233</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Landesmitgliederversammlung der Grünen Jugend Hamburg möge beschließen, dass:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>sich inhaltlich gegen die aktuell geplanten Einsparungen auf Bundesebene in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Eingliederungshilfe positioniert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Bundesregierung plant mit Verbänden und den Ländern Kürzungen im Sozialstaat. Davon sind Menschen unter anderem in der Kinder- und Jugendhilfe, Alleinerziehende und in der Eingliederungshilfe betroffen. Ziel ist es, Milliarden von Euro einzusparen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine Arbeitsgruppe auf Bundesebene plant laut einem bekanntgewordenen Papier, die Einsparungen von <strong>Milliarden von Euro in der Eingliederungshilfe und in der Kinder- und Jugendhilfe</strong>. Und wie soll das erreicht werden?</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Definition Eingliederungshilfe:<br>
„Aufgabe der E. ist es, Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Menschenwürde entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Ihre Leistungen sollen sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können (§ 90 Abs. 1 SGB IX).”</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Definition Kinder- und Jugendhilfe:<br>
„Im Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt. Dessen § 1 Abs. 1 bekräftigt das Recht jedes jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll junge Menschen besonders in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern. Weiterhin soll sie dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Jugendhilfe soll Kinder und Jugendliche auch vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).”</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der Eingliederungshilfe sollen die Grenzen für das Eigenvermögen und Einkommen gesenkt werden. Das heißt, Leistungsberechtigte, die sich ein kleines finanzielles Polster erspart haben oder ein “zu hohes” Gehalt haben, sollen also zur Kasse gebeten werden, um Unterstützung zu erhalten. Die individuellen Unterstützungen in der Eingliederungshilfe sollen zu einer Hilfe für mehrere Menschen geändert werden, was in der Praxis zum Großteil nicht umsetzbar ist, da die Problemlagen sehr individuell sind. Die Fachkraftquote der Mitarbeitenden soll vorgegeben werden. Damit geht die Gefahr einher, dass die Qualität der Arbeit gesenkt wird. Des weiteren kann es zu Vergütungskürzungen kommen, also Gehaltskürzungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Es gilt zu erwähnen, dass die Kosten für den Sozialstaat in der Eingliederungshilfe im Jahr 2024 28,7 Mrd. betrugen. Die Kosten sind im vom Jahr 2023 auf 2024 um 12,9 % gestiegen. Gründe dafür sind unter anderem Inflation und mehr leistungsberechtigte Menschen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schlussendlich sind die Einsparungsmaßnahmen<strong> auf Kosten der leistungsberechtigten Menschen, die keine oder eine ineffizientere Eingliederungshilfe erhalten. </strong>Die Eingliederungshilfe hat zudem präventive und viele selbstbefähigende Ansätze, die dem<strong> Staat viel Geld sparen.</strong> Dadurch kann die Entstehung von psychischen Erkrankungen verhindert werden, kostenintensivere Hilfe wie betreutes Wohnen und stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern vermieden werden, Verhinderung von Obdachlosigkeit und Straftaten. Diese Unterstützungsmaßnahmen können mit deutlich höheren Kosten verbunden sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der Kinder- und Jugendhilfe soll es weniger individuelle und mehr ambulante Hilfe geben. Das bedeutet konkret, dass eine Familie nicht mehr bei ihrem Alltag durch einen Sozialarbeitenden unterstützt wird, sondern die Infrastruktur soll gewährleisten, dass beispielsweise morgens das Kind pünktlich, gepflegt und vorbereitet zur Kita kommt. Die Erzieher:innen und Sozialpädagogischen Assistent:innen sind dafür nicht ausgebildet. Die Schulbegleitung soll ohne Unterstützung der Eingliederungshilfe durch das System der Schule erbracht werden. In beiden Fällen sind die <strong>infrastrukturellen Gegebenheiten nicht gegeben. </strong>Die Kürzungen sollen ebenfalls beinhalten, die Betriebserlaubnis bei der Betreuung von Minderjährigen abzuschaffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Alle erwähnten Maßnahmen stellen eine <strong>Gefahr für das Wohl von Kindern und Jugendlichen dar.</strong> Die Verantwortung wird vom Sozialstaat in die familiären und die übriggebliebenen betreuenden Strukturen abgegeben. Dies widerspricht dem Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 (1) GG.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die geplanten <strong>Einsparungsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie in der Eingliederungshilfe widersprechen der UN-Behindertenkonvention und dem Bundesteilhabegesetz</strong> in Teilen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 26 May 2026 19:16:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA6: Diversitäts- und Inklusionsstatut</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/diversitats-und-inklusionsstatut-15062</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 08.05.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/diversitats-und-inklusionsstatut-15062</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Vielfaltsstatut wird als gesamtes gestrichen und durch das folgende neue Diversitäts- und Inklusionsstatut ersetzt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Diversitäts- und Inklusionsstatut</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Grundsätze</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg sieht es als ihre Aufgabe, Diversität zu fördern und als Jugendorganisation alle Menschen in ihrer Diversität zu vertreten. Es ist das Ziel der Grünen Jugend Hamburg, dass keine Person diskriminiert oder in ihrer politischen Arbeit, aufgrund ihrer Diversitätsmerkmale, innerhalb des Verbandes behindert wird. Diversität wird dabei intersektional gedacht, sodass Menschen unter Mehrfachdiskriminierungen leiden können und dies vom Verband anerkannt wird. Diese Diversitätsförderung steht nicht in Konkurrenz zu den bereits bestehenden Strukturen für Frauen, Lesben, Inter, Nicht-binäre, Trans und Agender*-Personen, sondern ergänzt diese.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Menschen erfahren Diskriminierung aufgrund von Merkmalen wie Rassismus, ihrem Geschlecht, einer sichtbaren oder unsichtbaren Behinderung, Neurodivergenz oder Erkrankung, antisemitischer oder antiziganistischer Zuschreibungen, ihrer Religion und Weltanschauung, ihrem Lebensalter, ihrer Sprache, ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität, ihrem Einkommen, ihrem sozialen oder Bildungsstatus, oder ihrer Herkunft. Um jegliche Form struktureller Benachteiligung konsequent anzuerkennen, versteht sich diese Aufzählung als dynamisch und ist regelmäßig zu validieren sowie zu erweitern. Die Identifikation mit diesen Kategorien erfolgt dabei ausschließlich durch die Selbstdefinition der betroffenen Personen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Es wurde eine Diversitäts- und Inklusionsstrategie entwickelt, die Grundlage der Diversitäts- und Inklusionsarbeit der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist. Diese wird regelmäßig überprüft und überarbeitet. Die Verantwortung obliegt dem Landesvorstand. Dieser oder ein durch ihn mit dieser Aufgabe befasstes Gremium berichtet der Landesmitgliederversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Diversitäts- und Inklusionsstrategie sowie über weitere Maßnahmen zur Diversitätsförderung. Diese wird regelmäßig überprüft und überarbeitet.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Förderung von Menschen mit Diskriminierungserfahrungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für Menschen, die von (Mehrfach-)Diskriminierung betroffen sind, ist es häufig schwierig, sich politisch zu engagieren oder eherenamtlich aktiv zu sein. Je nach Diskriminierungsform sehen sich junge Menschen unterschiedlichen Hürden ausgesetzt. Um diese Hürden zu verringern, fördert die GRÜNE JUGEND Hamburg gezielt Personen, die von (Mehrfach-)diskriminierung betroffen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Menschen machen, wie in §1 Absatz 2 beschrieben, oft Diskriminierungserfahrungen aufgrund ihrer Diversitätsmerkmale. Um mehr junge Menschen innerhalb des Verbandes mit ähnlichen Diversitätsmerkmalen zu vernetzen, bietet die GRÜNE JUGEND Hamburg Vernetzungsangebote an. Es können jederzeit neue (Vernetzungs-)Gruppen gebildet werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Bei der Einladung von Referierenden wird darauf geachtet, dass Menschen mit (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen angemessen repräsentiert sind. Diese Personen werden ausdrücklich auch zu Themen eingeladen, die über ihre eigenen Diskriminierungserfahrungen hinausgehen. In unserer Arbeit achten wir darauf, auch Nicht-Betroffene für verschiedene Diskriminierungsformen zu sensibilisieren.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Förderung von Menschen, die von (Mehrfach-)Diskriminierung betroffen sind, ist Aufgabe des gesamten Landesvorstandes. Daher soll der Landesvorstand, auf Basis der Diversitätsstrategie im Arbeitsprogramm Leitlinien für die weitere Verbandsöffnung setzen. Im Landesvorstand werden klare Verantwortliche benannt, die die Verantwortung für die Umsetzung dieser Leitlinien tragen. Neben der Vernetzung soll ein deutlicher Fokus auf der methodischen und inhaltlichen Förderung von Mitgliedern, die von (Mehrfach-)Diskriminierung betroffen sind, liegen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg achtet in ihrer Bildungs-, politischen und Öffentlichkeitsarbeit darauf, dass die Inhalte diversitätssensibel sind und dabei auch intersektionale Perspektiven betrachtet und aktiv mitgedacht werden. Auch in der Bündnisarbeit setzt sich die GRÜNE JUGEND Hamburg aktiv gegen Diskriminierung und für die Förderung von Diversität ein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>In Einstellungsverfahren von Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist sie verpflichtet, Menschen, die (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen machen oder in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe eingeschränkt sind, explizit zu einer Bewerbung zu befähigen.</p></li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Erklärtext zum Satzungsänderungsantrag SÄA6: Diversitäts- und Inklusionsstatut</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Was wird überhaupt geändert?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mit diesem Antrag soll das bisherige Vielfaltsstatut vollständig gestrichen und durch ein neues Diversitäts- und Inklusionsstatut ersetzt werden. Es handelt sich also nicht um eine Ergänzung oder Überarbeitung einzelner Punkte, sondern um einen kompletten Austausch des gesamten Dokuments. Das neue Statut hat eine andere Struktur, einen anderen Fokus und geht inhaltlich deutlich weiter als das bisherige.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Was steht im bisherigen Vielfaltsstatut?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das geltende Vielfaltsstatut ist in zwei Paragraphen unterteilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 1 Grundsätze des alten Vielfaltsstatuts legt fest, dass die GRÜNE JUGEND Hamburg Diversität fördern und alle Menschen in ihrer Vielfalt vertreten will. Es nennt konkrete Diskriminierungskategorien und hält fest, dass diese Liste dynamisch ist und regelmäßig aktualisiert werden soll. Außerdem wird beschrieben, dass Diversitätsförderung die bestehenden FLINTA*-Strukturen nicht ersetzen, sondern ergänzen soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 2 Förderung von migrantisierten Menschen richtet sich speziell an Menschen, denen ein Migrationserbe zugesprochen wird und die Rassismuserfahrungen machen. Es enthält konkrete Verpflichtungen: Referierende sollen angemessen repräsentiert sein, in Einstellungsverfahren sollen migrantisierte Menschen bevorzugt behandelt werden, und der Landesvorstand ist verpflichtet, im Arbeitsprogramm Leitlinien für antirassistische Verbandsöffnung festzulegen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>§ 1 Grundsätze – Was ist neu?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Was ist neu</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der neue § 1 fügt als dritten Absatz eine konkrete Verpflichtung zur Diversitäts- und Inklusionsstrategie ein. Das bedeutet: Es soll eine ausgearbeitete Strategie geben, die die Grundlage der gesamten Diversitätsarbeit bildet. Diese Strategie muss regelmäßig überprüft und überarbeitet werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Landesvorstand oder einem von ihm beauftragten Gremium. Neu ist außerdem, dass der Landesvorstand (oder ein von ihm benanntes Gremium) der Landesmitgliederversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung berichten muss. Diese Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung gab es im alten Vielfaltsstatut nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>§ 2 Förderung von Menschen mit Diskriminierungserfahrungen – Was ist neu?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Paragraph ist das Herzstück der Neuerung. Er ersetzt den alten § 2, der sich ausschließlich auf migrantisierte Menschen bezog, durch einen viel breiteren Ansatz: Nun werden alle Menschen mit (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen adressiert. Das ist ein grundlegender inhaltlicher Wandel – der Fokus weitet sich von einer Gruppe auf alle Betroffenen aus.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Absatz 1: Vernetzungsangebote</strong><br>
Das neue Statut verpflichtet die GRÜNE JUGEND Hamburg, Vernetzungsangebote für Menschen mit ähnlichen Diskriminierungsmerkmalen anzubieten. Es soll möglich sein, jederzeit neue Vernetzungsgruppen zu gründen. Das ist komplett neu – im alten Statut gab es keine solche Verpflichtung zu Vernetzungsformaten für breit gefasste Betroffenengruppen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Absatz 2: Referierende</strong><br>
Wie schon im alten Statut für migrantisierte Menschen gilt jetzt für alle von (Mehrfach-)Diskriminierung betroffenen Personen: Bei der Einladung von Referierenden soll auf angemessene Repräsentation geachtet werden. Auch hier gilt ausdrücklich, dass diese Personen nicht nur zu Themen ihrer eigenen Diskriminierungserfahrung eingeladen werden sollen. Neu ist der Zusatz, dass die GRÜNE JUGEND Hamburg in ihrer Arbeit auch darauf achten soll, Nicht-Betroffene für verschiedene Diskriminierungsformen zu sensibilisieren. Das gab es im alten Statut nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Absatz 3: Verantwortung des Landesvorstands und Arbeitsprogramm</strong><br>
Ähnlich wie im alten § 2 für migrantisierte Menschen wird auch jetzt festgelegt, dass der gesamte Landesvorstand für die Förderung zuständig ist und im Arbeitsprogramm Leitlinien für Verbandsöffnung setzen soll. Neu ist, dass im Landesvorstand klare Verantwortliche benannt werden müssen, die konkret die Umsetzung dieser Leitlinien tragen. Außerdem wird als neue Priorität festgehalten, dass neben der Vernetzung auch ein deutlicher Fokus auf methodischer und inhaltlicher Förderung von Betroffenen liegen soll – also nicht nur Strukturen schaffen, sondern aktiv inhaltlich unterstützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Absatz 4: Bildungs-, politische und Öffentlichkeitsarbeit</strong><br>
Komplett neu ist die Festschreibung, dass die GRÜNE JUGEND Hamburg in ihrer gesamten Bildungs-, politischen und Öffentlichkeitsarbeit auf diversitätssensible Inhalte und intersektionale Perspektiven achten muss. Auch in der Bündnisarbeit – also bei Kooperationen mit anderen Organisationen – soll die GRÜNE JUGEND Hamburg aktiv gegen Diskriminierung und für Diversität eintreten. Diese Ausweitung auf die Bündnisarbeit gab es im alten Statut nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Absatz 5: Einstellungsverfahren</strong><br>
Im alten Statut war für migrantisierte Menschen festgelegt, dass sie in Einstellungsverfahren „bevorzugt behandelt&quot; werden müssen. Im neuen Statut wird diese Regelung auf **alle Menschen mit (Mehrfach-)Diskriminierungserfahrungen oder eingeschränkter gesellschaftlicher Teilhabe** ausgedehnt. Die Formulierung ist dabei leicht anders: Statt „bevorzugt behandelt&quot; sollen diese Personen jetzt **explizit zur Bewerbung befähigt** werden. Das ist eine inhaltlich wichtige Verschiebung: Es geht nicht mehr nur darum, Bewerbungen zu bevorzugen, sondern bereits im Vorfeld aktiv Barrieren abzubauen, damit diese Menschen überhaupt erst in die Lage versetzt werden, sich zu bewerben.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 23:39:23 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA1: Streichung der Teams aus der Satzung</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/streichung-der-teams-aus-der-satzung-65493</link>
                        <author>Linus Sage</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/streichung-der-teams-aus-der-satzung-65493</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Paragraph 9a unserer Satzung und die Ordnung der Teams werden ersatzlos gestrichen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das einzige Team, das zur Zeit besteht und auf §9a der Satzung basiert, ist das Bildungsteam. Deswegen beziehe ich mich im Folgenden auf dieses Team.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Bewerbungs- und Auswahlprozess des Bildungsteams ist sehr intransparent und wird vom Landesvorstand gesteuert. Der Landesvorstand nimmt die Bewerbungen entgegen und macht einen Vorschlag für die Besetzung des Teams. Wenn der Landesvorstand andere Interessen verfolgt als der gesamte Verband, können Entscheidungen entstehen, die nicht die Interessen des gesamten Verbandes widerspiegeln. Die Bewerbungen auf die Plätze des Bildungsteams sind nicht öffentlich, dementsprechend findet keine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Arbeit des Bildungsteams statt. Letzteres bleibt dem Landesvorstand vorbehalten. Das beschlussfassende Aktiventreffen kann außerdem nicht einzelne Kandidat*Innen wählen, sondern kann nur dem Vorschlag des Landesvorstands zustimmen oder diesen ablehnen. Zudem gehören dem Bildungsteam immer Personen vom Landesvorstand an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn das Bildungsteam beispielsweise aus vier Personen besteht, wird die Bildungsarbeit von diesen vier Personen bestimmt. Andere Personen können zwar Vorschläge machen, diese können aber auch abgelehnt werden. Die Grüne Jugend Hamburg besteht aus viel mehr aktiven Personen als diesen vier.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da die Menschen unterschiedlich sind, haben sie unterschiedliche Interessen. Deswegen werden auch diese vier Personen ihre eigenen Interessen verfolgen und nicht die aller Aktiven. Die vier Personen können auch gar nicht wissen, was der ganze Verband will, weil sie gar nicht die Interessen aller Aktiven kennen. Es werden also per se aktive Mitglieder von der Gestaltung der Bildungsarbeit ausgeschlossen. Es ist zu bedenken, dass viele Leute gar nicht im Bildungsteam mitmachen wollen oder können, etwa weil sie keine Zeit haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da das Bildungsteam auf §9a basiert, bitte ich um Streichung des §9a.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ich plädiere für eine offenere und demokratischere Struktur, in der jeder gleichermaßen mitmachen und mitbestimmen kann, der möchte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Möglicher Einwand: Offene Strukturen bevorzugen cis Männer. Deswegen muss das Bildungsteam gewählt werden, damit die Plätze quotiert sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Einwand ergibt keinen Sinn. Wenn sich in offenen Strukturen mehr cis Männer teilnehmen, ist der Grund nicht die offene Struktur, sondern unterschiedliche Sozialisationen bzw. unterschiedliches Verhalten der Geschlechter. Es gibt viele offene Strukturen, in denen sichmehr FLINTA-Personen als cis Männer beteiligen. Die offene Struktur müsste so inklusiv gestaltet werden, dass sich auch FLINTA-Personen beteiligen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach der Logik dieser Argumentation müssten wir alle offenen Strukturen in unserem Verband abschaffen. Das ergibt doch einfach keinen Sinn!!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wenn es einen Zusammenhang zwischen formalen Strukturen und Geschlechtergerechtigkeit gibt, dann ist er umgekehrt: Je mehr Basisdemokratie, desto mehr Geschlechtergerechtigkeit. Weniger Basisdemokratie führt nicht zu mehr Geschlechtergerechtigkeit!</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Patriarchat ist die Herrschaft der Männer. Es gibt also einen Zusammenhang zwischen Herrschaft und dem Patriarchat. Laut Ilse Lenz sind die einzigen wirklich geschlechtergerechten Gesellschaften anarchistische Gesellschaften, also staatenlose, herrschaftsfreie Gesellschaften.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 22:01:04 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA7: Neugestaltung §16</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/neugestaltung-15-64213</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 05.05.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/neugestaltung-15-64213</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 16 Schlussbestimmung<br>
1. Durch das Onlinestellen der neuen Satzung inkl. Der Dokumentation der Satzungsänderungen und dem anschließenden Versand der beiden über den Mitgliederverteiler treten die Satzungsänderungen in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens ist in der Satzung zu vermerken. Die Versendung muss innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgen. Für die Versendung hat der Landesvorstand Sorge zu tragen.<br>
2. Im Falle der Nichtigkeit dieser Satzung, Ordnungen und Statute oder einzelner Regelungen in diesen, gelten die bisherigen Regelungen fort.<br>
3. Die Finanzordnung, das Projektgruppenstatut, das Verpflegungsstatut und das FLINTA*-Statut¹ sind Teil dieser Satzung. Im Zweifel gehen die Regelungen dieser Satzung denen der Ordnungen und Statute vor. Für die Aufhebung und Änderungen dieser Ordnungen und Statute gelten die Vorschriften über die Satzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2><strong>§ 16 Schlussbestimmung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Durch das Onlinestellen der neuen Satzung inkl. Der Dokumentation der Satzungsänderungen und dem anschließenden Versand der beiden über den Mitgliederverteiler treten die Satzungsänderungen in Kraft. Das Datum des Inkrafttretens ist in der Satzung zu vermerken. Die Versendung muss innerhalb von sieben Kalendertagen erfolgen. Für die Versendung hat der Landesvorstand Sorge zu tragen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Folgende Ordnungen und Statute sind Teil der Satzung:</p><ol><li><p>Finanzordnung</p></li><li><p>Wahlordnung</p></li><li><p>FLINTA*-Statut</p></li><li><p>Diversitäts- und Inklusions-Statut</p></li><li><p>Kreisverbände-Statut (KV-Statut)</p></li><li><p>Verpflegungsstatut</p></li><li><p>Arbeitskreisstatut</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Für die Aufhebung und Änderungen dieser Ordnungen und Statute gelten die Vorschriften über die Satzung.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Im Falle der Nichtigkeit dieser Satzung, Ordnungen und Statute oder einzelner Regelungen in diesen, gelten die bisherigen Regelungen fort.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Die Satzung wurde durch die Landesmitgliederversammlungen am 06.06.2026 zuletzt umfangreich geändert.<br>
Danach sind Änderungen beschlossen worden: (Auflistung von Datum und Satzungsparagraph, Ordnung oder Statut)</p><ol><li><p>06.06.2026, LMV in der GLS-Bank Hamburg</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Projektgruppenstatut bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Schlussbestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Projektgruppenstatut wurde durch die Landesmitgliederversammlungen am</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 15. Dezember 2010</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 6. April 2011</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 15. Oktober 2011</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 7. April 2018</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 29. Juni 2019</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>● 25.04.2024 geändert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Änderung Projektgruppenstatut (Arbeitskreisstatut):</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Schlussbestimmungen entfallen</em></p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>In § 16 wurden drei wesentliche Änderungen vorgenommen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Erstens wurde die Liste der Ordnungen und Statute, die Teil der Satzung sind, erheblich erweitert und übersichtlicher gestaltet. Statt wie bisher nur Finanzordnung, Projektgruppenstatut, Verpflegungsstatut und FLINTA*-Statut aufzuzählen, umfasst die neue Fassung nun sieben Dokumente: Finanzordnung, Wahlordnung, FLINTA*-Statut, Diversitäts- und Inklusions-Statut, Kreisverbände-Statut (KV-Statut), Verpflegungsstatut und Arbeitskreisstatut. Neu hinzugekommen sind also die Wahlordnung, das Diversitäts- und Inklusions-Statut, das Kreisverbände-Statut und das Arbeitskreisstatut, während das Projektgruppenstatut entfallen ist.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zweitens wurde der bisherige Satz gestrichen, der festlegte, dass im Zweifel die Regelungen der Satzung denen der Ordnungen und Statute vorgehen. Diese Rangfolgenregelung ist in der neuen Fassung nicht mehr enthalten.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Drittens wurde ein neuer Abschnitt zur Satzungshistorie hinzugefügt. Darin wird festgehalten, wann die Satzung verabschiedet wurde und welche Änderungen danach beschlossen worden sind, jeweils mit Datum und dem betroffenen Paragraphen oder Dokument. Als erster Eintrag ist die Landesmitgliederversammlung vom 06.06.2026 in der GLS-Bank Hamburg vermerkt.</strong></p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 14:34:01 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA5: Einführung von Mandatsträger*innenbeiträgen</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/einfuhrung-von-mandatstrager-innenbeitragen-34316</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 05.05.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/einfuhrung-von-mandatstrager-innenbeitragen-34316</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zur Satzung hinzufügen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§4 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>12. Mitglieder, die ein Mandat in der Hamburger Bürgerschaft ausüben oder Mitglied des Landesvorstandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg sind, leisten neben ihren satzungsgemäßen Beiträgen nach Abs. 3a einen Mandatsträger*innenbeitrag an den Landesverband. Näheres legt die Finanzordnung fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zur Satzung hinzufügen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§7 Landesmitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Unter Punkt 5 zu ergänzen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>legt die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge fest.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zur Finanzordnung hinzufügen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§6 Mandatsträger*innenbeiträge</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Mandatsträger*innenbeiträge werden von Abgeordneten der Hamburger Bürgerschaft, sowie von Mitgliedern des Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg, die ebenfalls Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg sind, erhoben.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Mandatsträger*innenbeiträge sind die jeweiligen Diäten, die Abgeordnetenentschädigungen bzw. Bruttogehälter.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Höhe des Mandatsträger*innenbeitrags beträgt grundsätzlich 1 Prozent der Bemessungsgrundlage.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Über Reduktionen des Beitrags, insbesondere aus sozialen Gründen, entscheidet der*die Landesschatzmeister*in einvernehmlich mit der*dem Beitragsverpflichteten.</p></li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: GJ-Mitglieder im grünen Landesvorstand und in der Hamburgischen Bürgerschaft müssen einen zusätzlichen Beitrag von 1% ihrer Diät/Gehalt/Entschädigung zahlen. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Mandatsträger*innen werden für ihr Amt bezahlt oder entschädigt. Wenn sie noch GJ-Mitglied sind, sollten sie einen Anteil davon an die GJHH geben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>§4 Mitgliedschaft</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ein 12. Punkt wird hinzugefügt, indem der Mandatsträger*innenbeitrag festgelegt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>§7 Landesmitgliederversammlung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die LMV legt auch die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge fest.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Zur Finanzordnung wird hinzugefügt: §6 Mandatsträger*innenbeiträge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>GJ-Mitglieder im grünen Landesvorstand und in der Hamburgischen Bürgerschaft zahlen 1% ihrer Diät/Abgeordnetenentschädigung bzw. dem Bruttogehalt. Die Landesschatzmeisterei kann eine Reduktion des Beitrags z.B. aus sozialen Gründen veranlassen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 14:27:17 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA4: Neugestaltung der §§ 4, 5 und 13 sowie der Finanzordnung</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/neugestaltung-der-4-5-und-13-sowie-der-finanzordnung-35510</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 05.05.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/neugestaltung-der-4-5-und-13-sowie-der-finanzordnung-35510</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zur Satzung hinzufügen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§4 Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>[...]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11. <strong>Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben; näheres legt die Finanzordnung fest.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Finanzen<br>
1. Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist in ihren Finanzen autonom.<br>
2. Der Landesvorstand legt auf einer Landesmitgliederversammlung am Ende eines Jahres einen Haushaltsplan für das jeweils darauffolgende Jahr vor und stellt diesen zur Abstimmung. Die Mitglieder können Änderungsanträge zum Haushaltsplan stellen. Die Landesmitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit. Wird der Haushaltsplan abgelehnt, so muss der Landesvorstand diesen überarbeiten und auf einerschnellstmöglicheinzuberufenden Landesmitgliederversammlung erneut zur Abstimmung stellen. Der Haushaltsplan muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung zugänglich sein. Änderungsanträge an diesem müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Die Vorschriften über Änderungsanträge zu inhaltlichen Anträgen finden entsprechende Anwendung.<br>
3. Sollte sich ein Änderungsbedarf für den laufenden Haushalt ergeben, so kann auf einer Landesmitgliederversammlung ein Nachtragshaushalt entsprechend den Vorschriften zum Haushaltsplan beschlossen werden.<br>
4. Die GRÜNE JUGEND Hamburg gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt insbesondere die Erstattung von Kosten und die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Finanzen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist in ihren Finanzen autonom, näheres legt die Finanzordnung fest.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg gibt sich eine Finanzordnung. Diese gilt als Teil dieser Satzung.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Rechnungsprüfer*innen<br>
1. Die Rechnungsprüfer*innen werden von der Landesmitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Rechnungsprüfung wird zusammen mit dem Landesvorstand auf der gleichen Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.<br>
2. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg befinden.<br>
3. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Landesmitgliederversammlung in Textform und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernimmt die GRÜNE JUGEND Hamburg die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§13 entfallen</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>---</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Finanzordnung bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Erstattung von Kosten<br>
1. Grundsätze<br>
a. Erstattungen werden nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges bei der*dem Schatzmeister*in durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, muss eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Anschließend entscheidet der Landesvorstand aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurses beizufügen. Ausgezahlt wird in Euro. Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen. Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen. Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.<br>
b. Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.<br>
c. Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen.<br>
d. Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Anspruchsberechtigte sind</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Mitglieder, die an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen. Bei externen Veranstaltungen gilt dies nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes,<br>
b. die Mitglieder des Landesvorstands,<br>
c. Personen, die im Auftrag des Landesvorstands handeln,<br>
d. Referent*innen und Gäste für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg<br>
3. Aufwandsentschädigungen und Honorare:<br>
a. Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Fahrt- und Reisekosten<br>
a. Die Erstattungsregelungen für Fahrtkosten richten sich nach den gültigenRichtlinien des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.<br>
b. Die Erstattung von Flugkosten ist vor der Buchung zu beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass das Zurücklegen der Strecke mit Bus oder Bahn mehr als 16 Stunden dauern würde. Des Weiteren muss der Landesvorstand vorher zustimmen, wobei dessen Entscheidung zu begründen ist. Unerheblich für die Entscheidung sind eventuell niedrigere Kosten der Flugreise. Für jede genehmigte Flugreise sind Kompensationsmaßnahmen in Höhe der berechneten verursachten klimaschädlichen Emissionen durch die GRÜNE JUGEND Hamburg zu leisten oder ggf. an den*die Antragsstellende*n zu erstatten.<br>
c. Taxikosten, Mietwagenkosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Für Selbstfahrer*innen werden pro gefahrenen Kilometer 0,15 EUR erstattet. Bei Menschen mit körperlicher Behinderung und Rollstuhlfahrer*innen werden solche Kosten generell erstattet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Referent*innen und Gäste:<br>
a. Durch einen Beschluss des Landesvorstands können Referent*innen und Gästen grundsätzlich Kosten erstattet werden, sofern sie im Rahmen des Handelns für die GRÜNE JUGEND Hamburg entstanden sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Mitgliedsbeiträge<br>
1. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.<br>
2. Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 24€ pro Mitglied und Halbjahr, der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 18€ pro Mitglied und Halbjahr und der erhöhte Beiträg beträgt 60€ pro Mitglied und Halbjahr. Jedes Mitglied wählt unter diesen Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte.<br>
3. Abweichend von Punkt 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft)<br>
4. Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband nach §2 der Finanzordnung des Bundesverbands enthalten, der vom Mitglied beim Bundesverband zu entrichten ist.<br>
5. Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei enthalten.<br>
6. Die Beiträge von Mitgliedern, die weder Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND, noch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind direkt an die GRÜNE JUGEND Hamburg zu entrichten.<br>
7. Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den Landesvorstand mit Begründung teilweise oder vollständig von der Beitragsabführung befreit werden. Die Schatzmeisterei gibt eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab. In den Fällen der Punkte 4 und 5 gelten abweichend die Regelung des GRÜNE JUGEND Bundesverband bzw. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Spenden und Sponsoring<br>
Die GRÜNE JUGEND Hamburg geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz<br>
zu wahren und eine Überkommerzialisierung der GRÜNEN JUGEND Hamburg zu verhindern. Es gelten folgende Grundlagen für den Umgang mit Spenden und Sponsoring:<br>
1. Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Höhe von 1000 Euro pro Jahr werden sie veröffentlicht und im Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes auf der Landesmitgliederversammlung aufgeführt. Bei juristischen Personen informiert die GRÜNE JUGEND Hamburg bei Veröffentlichung zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen Spender*innen.<br>
2. Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Landesvorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien.<br>
3. Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Änderung der Finanzordnung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 1 Haushalt</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Schatzmeisterei stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf, der vom Landesvorstand beraten und von der Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Der Haushalt wird auf einer Landesmitgliederversammlung am Ende eines Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr beschlossen und muss mindestens eine Übersicht der geplanten Einnahmen, der geplanten Ausgaben des Landesvorstandes für Bildungsarbeit und - veranstaltungen, Wahlkämpfe, Kreisverbände, Arbeitskreise sowie die voraussichtlichen Verwaltungsausgaben enthalten.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Der Haushaltsplan muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung zugänglich sein. Änderungsanträge an diesem müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Sollte sich ein Änderungsbedarf für den laufenden Haushalt ergeben, so kann auf einer Landesmitgliederversammlung ein Nachtragshaushalt entsprechend den Vorschriften zum Haushaltsplan beschlossen werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wird der Haushaltsplan abgelehnt, so muss der Landesvorstand auf einer schnellstmöglich einzuberufenden Landesmitgliederversammlung eine überarbeitete Version erneut zur Abstimmung stellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 2 Rechnungsprüfung und finanzielle Entlastung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen. Die Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer eines Jahres gewählt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein und/oder sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg befinden. Ebenso dürfen sie nicht in zurückliegenden Haushaltsjahren, die noch zu prüfen sind, Mitglied im Landesvorstand oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg gewesen sein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet für jedes Haushaltsjahr statt. Hierfür wird der Jahresabschluss den Rechnungsprüfer*innen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt. Für die Prüfung haben die Rechnungsprüfer*innen Anspruch auf Einsicht in alle Finanzunterlagen der GRÜNEN JUGEND Hamburg des zu prüfenden Haushaltsjahres.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Landesmitgliederversammlung in Textform, stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten und geben eine Empfehlung über die Entlastung ab. Mit der Entlastung übernimmt die GRÜNE JUGEND Hamburg die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Haushaltsjahres.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 3 Erstattung von Kosten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1. Grundsätze:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Erstattungen werden nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges bei der Schatzmeisterei durchgeführt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei der Schatzmeisterei einzureichen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, muss eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Anschließend entscheidet der Landesvorstand aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurses beizufügen. Ausgezahlt wird in Euro.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p>Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. Anspruchsberechtigte sind:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Mitglieder, die an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen. Bei externen Veranstaltungen gilt dies nur mit vorheriger Zustimmung des Landesvorstandes,</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>die Mitglieder des Landesvorstands,</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Personen, die im Auftrag des Landesvorstands handeln,</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Referent*innen und Gäste für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3. Aufwandsentschädigungen und Honorare:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4. Fahrt- und Reisekosten</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Erstattungsregelungen für Fahrtkosten richten sich nach den gültigen Richtlinien des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Taxikosten, Mietwagenkosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Für Selbstfahrer*innen werden pro gefahrenen Kilometer 0,15 EUR erstattet. Bei Menschen mit körperlicher Behinderung und Rollstuhlfahrer*innen werden solche Kosten generell erstattet.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Erstattung von Flugkosten ist vor der Buchung zu beantragen. Grundvoraussetzung ist, dass das Zurücklegen der Strecke mit Bus oder Bahn mehr als 16 Stunden dauern würde. Des Weiteren muss der Landesvorstand vorher zustimmen, wobei dessen Entscheidung zu begründen ist. Unerheblich für die Entscheidung sind eventuell niedrigere Kosten der Flugreise. Für jede genehmigte Flugreise sind Kompensationsmaßnahmen in Höhe der berechneten verursachten klimaschädlichen Emissionen durch die GRÜNE JUGEND Hamburg zu leisten oder ggf. an den*die Antragsstellende*n zu erstatten.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>5. Referent*innen und Gäste:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Durch einen Beschluss des Landesvorstands können Referent*innen und Gästen grundsätzlich Kosten erstattet werden, sofern sie im Rahmen des Handelns für die GRÜNE JUGEND Hamburg entstanden sind.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 4 Mitgliedsbeiträge</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 24€ pro Mitglied und Halbjahr, der ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 18€ pro Mitglied und Halbjahr und der erhöhte Beiträg beträgt 60€ pro Mitglied und Halbjahr. Jedes Mitglied wählt unter diesen Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Abweichend von Punkt 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft)</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband nach §2 der Finanzordnung des Bundesverbands enthalten, der vom Mitglied beim Bundesverband zu entrichten ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei enthalten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Die Beiträge von Mitgliedern, die weder Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND, noch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind direkt an die GRÜNE JUGEND Hamburg zu entrichten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den Landesvorstand mit Begründung teilweise oder vollständig von der Beitragsabführung befreit werden. Die Schatzmeisterei gibt eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab. In den Fällen der Punkte 4 und 5 gelten abweichend die Regelung des GRÜNE JUGEND Bundesverband bzw. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 5 Spenden und Sponsoring</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Grundlage für den Umgang mit Spenden und Sponsoring der GRÜNEN JUGEND Hamburg bildet die eigene politische Glaubwürdigkeit sowie die eigene Beschlusslage.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Geldspenden werden in der Regel angenommen. Ab einer Höhe von 1000 Euro pro Jahr werden sie veröffentlicht und im Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes auf der Landesmitgliederversammlung aufgeführt. Bei juristischen Personen informiert die GRÜNE JUGEND Hamburg bei Veröffentlichung zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen Spender*innen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der Landesvorstand je nach Einzelfall.</p><ol><li><p>Ab einem Wert von 250 Euro pro Jahr werden sie im Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes auf der Landesmitgliederversammlung aufgeführt.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur mit Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele und/oder Werte teilen.</p></li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Gesamtüberblick</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Antrag SÄA4 räumt eure Finanzregeln auf und bündelt sie in der Finanzordnung. In der Satzung selbst bleiben nur die Grundsätze (finanzielle Autonomie, Beitragspflicht, Verweis auf die Finanzordnung). Neu sind vor allem: ein klarer Hinweis in § 4 auf die Beitragspflicht, präzisere und strengere Regeln für die Rechnungsprüfung in der Finanzordnung sowie mehr Transparenz bei Sachspenden ab 250 Euro. Inhaltlich Bewährtes bleibt weitgehend erhalten, wird aber an anderer Stelle geregelt oder verständlicher formuliert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Änderung bei der Mitgliedschaft (§ 4)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 4 „Mitgliedschaft“ kommt ein neuer Absatz hinzu: „Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben; Näheres legt die Finanzordnung fest.“ Damit wird direkt im Mitgliedschaftsparagraphen klargestellt, dass die Mitgliedschaft grundsätzlich beitragspflichtig ist. Neu ist nicht, dass Beiträge existieren – Beitragshöhe, Schnupperjahr und Befreiungsmöglichkeiten stehen schon jetzt in der Finanzordnung –, sondern dass dieser Zusammenhang schon in § 4 ausdrücklich genannt und zur Finanzordnung verwiesen wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Änderung im Finanzparagrafen der Satzung (§ 5)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisher sehr ausführliche § 5 „Finanzen“ in der Satzung wird stark gekürzt. Künftig bleibt in § 5 im Kern: Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist in ihren Finanzen autonom, Näheres regelt die Finanzordnung, und diese Finanzordnung gilt als Teil der Satzung. Die bekannten Details zum Haushaltsplan wandern nahezu wortgleich in die Finanzordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Rechnungsprüfung: Wegfall von § 13 Satzung, neue Regelung in der Finanzordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 13 „Rechnungsprüfer*innen“ wird aus der Satzung gestrichen, aber nicht abgeschafft. Wahl, Aufgaben und Berichtspflicht der Rechnungsprüfer*innen werden in die Finanzordnung verlagert und dort genauer geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Neue Struktur der Finanzordnung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Haushalt (neuer § 1 Finanzordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der neue § 1 „Haushalt“ übernimmt die bisherigen Regeln aus § 5 der Satzung, ergänzt um eine Klarstellung: Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Schatzmeisterei den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr aufstellt und die Landesmitgliederversammlung ihn mit einfacher Mehrheit beschließt. Außerdem wird im Text aufgezählt, was der Haushaltsplan mindestens enthalten muss. Die bisherigen Fristen – Haushaltsplan zwei Wochen vor der LMV zugänglich machen, Änderungsanträge eine Woche vorher – sowie die Möglichkeit eines Nachtragshaushalts bleiben unverändert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Rechnungsprüfung und Entlastung (neuer § 2 Finanzordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der neue § 2 „Rechnungsprüfung und finanzielle Entlastung“ ersetzt inhaltlich § 13 der Satzung, führt aber einige neue Klarstellungen ein. Die LMV wählt weiterhin zwei Rechnungsprüfer*innen für ein Jahr, die Buchführung, Angemessenheit der Ausgaben und Übereinstimmung mit den Beschlüssen prüfen. Rechnungsprüfer*innen dürfen nach wie vor nicht im Landesvorstand sein und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GJ Hamburg stehen. Neu ist: Sie dürfen auch nicht in den zurückliegenden, noch zu prüfenden Haushaltsjahren im Landesvorstand gewesen sein oder in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis gestanden haben. Sie berichten der LMV in Textform, stellen den Entlastungsantrag wie bisher und geben zusätzlich eine Empfehlung zur Entlastung ab; mit der Entlastung übernimmt der Verband die Verantwortung für das Finanzwesen des abgelaufenen Haushaltsjahres.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Erstattung von Kosten (neuer § 3 Finanzordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige § 1 „Erstattung von Kosten“ der Finanzordnung wird zu § 3 und vor allem verständlicher strukturiert. Die bisherigen Regeln bleiben inhaltlich gleich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Mitgliedsbeiträge (neuer § 4 Finanzordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige § 2 „Mitgliedsbeiträge“ wird zum neuen § 4, ohne inhaltliche Änderung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Spenden und Sponsoring (neuer § 5 Finanzordnung)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige § 3 „Spenden und Sponsoring“ wird zum neuen § 5 und an zwei Punkten weiterentwickelt. Die Grundhaltung bleibt: Spenden und Sponsoring sollen zur politischen Glaubwürdigkeit und zur eigenen Beschlusslage passen. Geldspenden werden weiterhin in der Regel angenommen; ab 1000 Euro pro Jahr werden sie veröffentlicht und im Rechenschaftsbericht aufgeführt, bei juristischen Personen inklusive Information über deren Tätigkeiten. Neu ist eine zusätzliche Transparenzgrenze bei Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen: Der Landesvorstand entscheidet zwar weiterhin im Einzelfall, aber ab einem Wert von 250 Euro pro Jahr müssen diese im Rechenschaftsbericht der LMV aufgeführt werden. Damit werden Sach- und sonstige Leistungen oberhalb dieser Schwelle automatisch transparent. Außerdem wird die Kooperationsregel leicht geändert: Kooperationen sollen künftig nur mit Verbänden, Vereinen und Firmen erfolgen, die die politischen Ziele und/oder Werte der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilen. Die inhaltliche Begrenzung auf politisch passende Partner*innen bleibt damit bestehen, der Text stellt aber deutlicher auf gemeinsame Werte ab.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 14:11:03 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA3: Neugestaltung der §§ 7, 8, 9, 12 und 14 sowie Einführung der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/satzungsanderung-zu-9-sowie-einfuhrung-der-9b-und-9c-reform-der-742</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 28.04.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/satzungsanderung-zu-9-sowie-einfuhrung-der-9b-und-9c-reform-der-742</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Landesmitgliederversammlung<br>
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich. Mit einfacher Mehrheit können Nichtmitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.<br>
2. Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen verkürzt werden. 10% der Mitglieder können die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen.<br>
3. Die Einladung zu einer Landesmitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Seitens der Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Einladung anzufordern. Für Mitglieder, deren E-Mail-Adresse nicht bekannt ist, erfolgt die Einladung schriftlich.<br>
4. Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Satzung erweitert, sofern deren Regelungen der Satzung nicht widersprechen. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.<br>
5. Die Landesmitgliederversammlung<br>
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes;<br>
b. legt den Haushalt fest;<br>
c. legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;<br>
d. beschließt über eingebrachte Anträge;<br>
e. wählt und entlastet den Landesvorstand; sie nimmt zudem seine Berichte entgegen;<br>
f. wählt zwei Rechnungsprüfer*innen;<br>
g. wählt ein*e Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND. Ist der Posten des*der Landesschatzmeister*in gegenwärtig nicht von einer FLINTA*-Personi besetzt, so ist der Posten ein Platz für FLINTA*-Personen¹.<br>
h. wählt die Delegierten für den Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg;<br>
i. wählt die Delegierten für den Länderrat der GRÜNEN JUGEND;<br>
j. wählt die Delegierten für den Ring Politischer Jugend. Mindestens eine*r der Delegierten muss voll geschäftsfähig sein. Mindestens ein*e Delegierte*r muss dem Landesvorstand angehören;<br>
k. wählt ein*e Delegierte*n für den Beirat der Heinrich-Böll-Stiftung;<br>
l. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute;<br>
m. kann mit einfacher Mehrheit inhaltliche Anträge an das beschlussfassende Aktiventreffen überweisen.<br>
6. Die Satzung kann von einer Landesmitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss bei Einladung zur Landesversammlung angekündigt werden. Entsprechende Änderungsanträge müssen spätestensvier Wochen vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Änderungsanträge an diese müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle Satzungsänderungsanträge und Änderungsanträge an diese online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind.<br>
7. Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung, zum Beginn der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung, ihre Gültigkeit.<br>
8. Delegierte werden für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.<br>
9. Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und müssen dem Landesvorstand spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen. Änderungsanträge an diese müssen spätestens zwei Tage vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese Fristen muss bei der Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle inhaltlichen Anträge und Änderungsanträge an diese onlinedokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind. Anträge beziehungsweise Änderungsanträge können nach dieser Frist eingereicht werden, sofern eine Dringlichkeitsbegründung vorliegt. Ob die Dringlichkeit begründet ist, entscheidet die Landesmitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Landesmitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt öffentlich. Mit einfacher Mehrheit können Nichtmitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Landesmitgliederversamllung wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Fällen verkürzt werden. 5% der Mitglieder können die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Die Einladung zu einer Landesmitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Seitens der Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Einladung anzufordern.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung</p><ol><li><p>bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes;</p></li><li><p>legt den Haushalt fest;</p></li><li><p>legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;</p></li><li><p>beschließt über eingebrachte Anträge;</p></li><li><p>wählt und entlastet den Landesvorstand; sie nimmt zudem seine Berichte entgegen;</p></li><li><p>wählt zwei Rechnungsprüfer*innen;</p></li><li><p>wählt Delegierte (siehe Wahlordnung);</p></li><li><p>beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute;</p></li><li><p>kann mit einfacher Mehrheit inhaltliche Anträge an das beschlussfassende Aktiventreffen überweisen.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p>Delegierte werden für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Satzung erweitert, sofern deren Regelungen der Satzung nicht widersprechen. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><p>Die Satzung kann von einer Landesmitgliederversammlung nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss bei Einladung zur Landesversammlung angekündigt werden.</p><ol><li><p>Entsprechende Änderungsanträge müssen spätestens vier Wochen vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Änderungsanträge an diese müssen spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle Satzungsänderungsanträge und Änderungsanträge an diese online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><p>Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit beschlossen.</p><ol><li><p>Inhaltliche Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen. Änderungsanträge an diese müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese Fristen muss bei der Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li><p>Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle Satzungsanträge, Haushaltsanträge, inhaltlichen Anträge und Änderungsanträge an diese Anträge online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="11"><li><p>Inhaltliche Anträge beziehungsweise Änderungsanträge an diese können nach den Fristen eingereicht werden, sofern eine Dringlichkeitsbegründung vorliegt. Ob die Dringlichkeit begründet ist, entscheidet die Landesmitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="12"><li><p>Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung, zum Beginn der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung, ihre Gültigkeit.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="13"><li><p>Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg, der Landesvorstand, Kreisverbände, sowie anerkannte Arbeitskreise und die Teams.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Beschlussfassendes Aktiventreffen<br>
1. Das beschlussfassende Aktiventreffen ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es kann keine Beschlüsse fassen, die die Satzung, Ordnungen oder Statute betreffen. Es kann keine Wahlen durchführen. Davon unberührt bleibt die Wahl der Tagesleitung.<br>
2. Zu einem beschlussfassenden Aktiventreffen ist mit einer Frist von zwei Wochen mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuladen. Eine schriftliche Einladung an Mitglieder ohne angegebene E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich.<br>
3. Die Vorschriften zur Landesmitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Beschlussfassendes Aktiventreffen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Das beschlussfassende Aktiventreffen ist das höchste beschlussfassende Gremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es kann keine Beschlüsse fassen, die die Satzung, Ordnungen oder Statute (sofern Teil der Satzung) betreffen. Es kann keine Wahlen durchführen. Davon unberührt bleibt die Wahl der Tagesleitung.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Zu einem beschlussfassenden Aktiventreffen ist mit einer Frist von zwei Wochen mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuladen. Eine schriftliche Einladung kann angefordert werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Vorschriften zur Landesmitgliederversammlung finden entsprechende Anwendung.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Landesvorstand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hamburg setzt sich zusammen aus</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen (ein FLINTA*-Platz¹, ein offener Platz)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. dem*der Landesschatzmeister*in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. dem*der politischen Geschäftsführer*in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. drei Koordinator*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. dem*der Koordinator*in für Geschlechterstrategie (ein FLINTA*-Platz¹).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Im Landesvorstand müssen mindestens zwei Mitglieder unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Der komplette Landesvorstand wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet auf der nächsten Landesmitgliederversammlung für dessen Amt eine Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten Landesvorstands statt.<br>
a. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*in (FLINTA*-Platz¹), Sprecher*in (offener Platz), Landesschatzmeister*in, Politische*r Geschäftsführer*in, Koordinator*in für Geschlechterstrategie (FLINTA*-Platz¹), Koordinator*innen. Gibt es keine Kandidat*innen für ein Amt, dann ist solange mit dem nächsten Amt in der Reihenfolge fortzufahren bis es Kandidat*innen gibt. Dies gilt auch, wenn der bereits gewählte Landesvorstand gleich viele FLINTA*-Personen¹ und Nicht-FLINTA*-Personen¹ aufweist, das nächste Amt damit ein FLINTA*-Platz¹ ist und nur Bewerbungen von Nicht-FLINTA*-Personen¹ vorliegen. Wurde ein Amt übersprungen und fand danach eine Wahl statt, so ist stets wieder mit dem ersten noch nicht gewählten Amt in der oben genannten Reihenfolge fortzufahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Ab dem Zeitpunkt der Wahl eines neuen Landesvorstands führt der ehemalige Landesvorstand die Arbeit bis zur Konstituierung des neuen Landesvorstands, maximal jedoch zwei Wochen geschäftsführend fort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Der Landesvorstand leitet den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung und des beschlussfassenden Aktiventreffens der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Im Binnenverhältnis fasst der Landesvorstand seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Näheres regelt hierzu die Geschäftsordnung des amtierenden Landesvorstandes. In finanziellen und vereinsrechtlichen Angelegenheiten (Außenverhältnis) ist ein Drittel der unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder des Landesvorstandes, mindestens jedoch zwei Personen, vertretungsberechtigt. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Der Landesvorstand soll bevorzugt Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation nutzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7. Der*die Landeschatzmeister*in trägt stellvertretend für den Landesvorstand die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg rechenschaftspflichtig. Der*die Landesschatzmeister*in des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg. Der*die Landesschatzmeister*in vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg bei dem Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband) oderkanneineVertretungausdemLandesvorstand hierfürbestimmen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. Mitglied im Landesvorstand kann nicht sein, wer Mitglied im</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND,<br>
b. Bundesvorstand oder einem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,<br>
c. Europaparlament, dem Deutschen Bundestag, einem Landesparlament,<br>
d. Teil einer Regierung,<br>
e. Rechnungsprüfer*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist oder<br>
f. in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg steht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nur, wenn dieser Antrag vier Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>10. Durch einstimmigen Beschluss kann sich der Landesvorstand um eine beliebige Anzahl kooptierter Mitglieder ergänzen. Die kooptierten Mitglieder haben nurberatende. Diese Mitglieder erhalten Rederecht und sind zu allen Sitzungen des Landesvorstandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes müssen gleichzeitig Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder der GRÜNEN JUGEND Hamburg sein und dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Landesvorstandes oder durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Landesvorstandes. Gemeinsam mit den kooptierten Mitgliedern bildet der Landesvorstand den erweiterten Landesvorstand (E-LaVo). Die Regeln der Quotierung unter § 10 Absatz 1 gelten auch für den erweiterten Landesvorstand. Über die Kooptierung von Mitgliedern in den erweiterten Landesvorstand ist die Mitgliedschaft zu unterrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>11. Eine Wiederwahl in den Landesvorstand ist vier Mal möglich. Eine Wiederwahl in dasselbe Amt ist nur zwei Mal möglich. Amtszeiten, die durch eine Nachwahl verspätet angetreten werden, werden bei dieser Regelung nicht angerechnet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 9 Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p><strong>Der Landesvorstand leitet den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Landesmitgliederversammlung und des beschlussfassenden Aktiventreffens der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Im Binnenverhältnis fasst der Landesvorstand seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. In finanziellen und vereinsrechtlichen Angelegenheiten (Außenverhältnis) ist ein Drittel der unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder des Landesvorstandes, mindestens jedoch zwei Personen, vertretungsberechtigt.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p><strong>Der Landesvorstand (LaVo) der GRÜNEN JUGEND Hamburg setzt sich zusammen aus</strong></p><ol><li><p><strong>zwei gleichberechtigten Sprecher*innen (ein FLINTA*-Platz¹, ein offener Platz)</strong></p></li><li><p><strong>dem*der Landesschatzmeister*in</strong></p></li><li><p><strong>dem*der politischen Geschäftsführer*in</strong></p></li><li><p><strong>drei Koordinator*innen</strong></p></li><li><p><strong>dem*der Koordinator*in für Geschlechterstrategie (ein FLINTA*-Platz¹).</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p><strong>Im Landesvorstand müssen mindestens zwei Mitglieder unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig sein.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p><strong>Der komplette Landesvorstand wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet auf der nächsten Landesmitgliederversammlung für dessen Amt eine Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten Landesvorstands statt.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p><strong>Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer Mitglied im</strong></p><ol><li><p><strong>Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND,</strong></p></li><li><p><strong>Bundesvorstand oder einem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,</strong></p></li><li><p><strong>Europaparlament, dem Deutschen Bundestag, einem Landesparlament (mit Ausnahme der Hamburgischen Bürgerschaft),</strong></p><ol><li><p><strong>Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft können nur Koordinator*in im Landesvorstand werden.</strong></p></li></ol></li><li><p><strong>Teil einer Regierung ist.</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p><strong>Mitglied im Landesvorstand kann nicht sein, wer</strong></p><ol><li><p><strong>Rechnungsprüfer*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist oder</strong></p></li><li><p><strong>in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg steht.</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><p><strong>Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Mitgliederversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag muss vier Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen.</strong></p><ol><li><p><strong>Der Antrag zur Abwahl einzelner Mitglieder des Landesvorstandes kann von einer Person selbstständig gestellt werden.</strong></p></li><li><p><strong>Der Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstandes muss von mindestens 10 Personen gemeinsam gestellt werden. </strong><strong>Der Antrag zur Abwahl des gesamten Landevorstandes kann auch durch Beschluss mit absoluter Mehrheit des Landesvorstandes selbst gestellt werden.</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><p><strong>Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><p><strong>Eine Wiederwahl in den Landesvorstand ist vier Mal möglich. Eine Wiederwahl in dasselbe Amt ist nur zwei Mal möglich. Amtszeiten, die durch eine Nachwahl verspätet angetreten werden, werden bei dieser Regelung nicht angerechnet.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Zur Satzung hinzuzufügen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9b Verantwortlichkeiten im Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p><strong>Der*die Landeschatzmeister*in trägt stellvertretend für den Landesvorstand die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. Der Landesvorstand ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg rechenschaftspflichtig. Der*die Landesschatzmeister*in vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg sowie im Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband). Der*die Landeschatzmeister*in kann eine Vertretung aus dem Landesvorstand für die Teilnahme am Landesfinanzrat/Bundesfinanzauschuss bestimmen. Bei einer Vertretung von dem*der Landesschatzmeister*in im Bundesfinanzauschuss ist auf die Quotierung im Zusammenhang mit dem*der Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND zu achten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p><strong>Die Landessprecher*innen, die Landesschatzmeisterei und die politische Geschäftsführung tragen die Personalverantwortung. Über Personalfragen entscheidet der gesamte Landesvorstand.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p><strong>Der Landesvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass bei Veranstaltungen und in geeigneten Kontexten Awarenessstrukturen bereitgestellt werden. Er entscheidet über Form, Umfang und Einsatz dieser Strukturen und kann hierfür interne oder externe Personen, Gruppen oder Dienstleister beauftragen.</strong></p><ol><li><p><strong>Mit Awarenessaufgaben betraute Personen handeln in der konkreten Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht weisungsgebunden.</strong></p></li><li><p><strong>Der Landesvorstand ist verpflichtet, angemessene finanzielle Mittel für die Awarenessarbeit bereitzustellen.</strong></p></li><li><p><strong>Awarenessmaßnahmen können je nach Anlass öffentlich oder nicht-öffentlich organisiert werden und sollen insbesondere den Schutz und die Vertraulichkeit betroffener Personen gewährleisten.</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§9c Erweiterter Landesvorstand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p><strong>Durch einstimmigen Beschluss kann sich der Landesvorstand um eine beliebige Anzahl kooptierter Mitglieder ergänzen. Die kooptierten Mitglieder haben nur beratende Funktion. Diese Mitglieder erhalten Rederecht und sind zu allen Sitzungen des Landesvorstandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes müssen gleichzeitig Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg oder der GRÜNEN JUGEND sein und dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehemalige Landesvorstandsmitglieder können einmalig kooptiert werden, auch wenn sie das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p><strong>Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Landesvorstandes oder durch Beschluss mit absoluter Mehrheit des Landesvorstandes oder einstimmigen Beschluss aller stimmberechtigten FLINTA*s im Landesvorstand. Gemeinsam mit den kooptierten Mitgliedern bildet der Landesvorstand den erweiterten Landesvorstand (eLaVo). Die Regeln der Quotierung unter § 10 Absatz 1 gelten auch für den erweiterten Landesvorstand. Über die Kooptierung von Mitgliedern in den erweiterten Landesvorstand ist die Mitgliedschaft zu unterrichten.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Awarenessteam<br>
1. Das Awarenessteam<br>
a. ist ein Gremium des Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND Hamburg.<br>
b. hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für Konfliktlösungen innerhalb des Verbandes vorzugehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine Geschäftsordnung, deren Regelungen der Satzung der GJHH nicht widersprechen darf. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung ist das Awarenessteam ein von anderen Organen der GJHH unabhängiges Gremium. Es ist nicht weisungsgebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Das Awarenessteam hat einen Anspruch auf Förderung seiner Arbeit durch finanzielle Bezuschussung durch den Landesvorstand. Weiteres regelt das Finanzstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Das Awarenessteam tagt öffentlich, hat aber die Möglichkeit einen nicht-öffentlichen Teil anzukündigen und per Mehrheitsbeschluss Nichtmitglieder von eigenen Sitzungen auszuschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Mitglieder des Awarenessteams<br>
a. sind Mitglieder des Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND Hamburg<br>
b. haben sich vor Antritt der Awarenessteam-Mitgliedschaft, einer<br>
c. „Achtsamkeitsausbildung“ (entsprechend gegebener Geschäftsordnung) unterzogen.<br>
d. sind innerhalb des Teams stimm-und (auch alleinig) handlungsberechtigt, nachdem sie an mindestens drei ausgeschriebenen Treffen des Awarenessteams teilgenommen haben.<br>
e. sind innerhalb des Teams stimm-und (auch alleinig) handlungsberechtigt, nachdem sie an mindestens drei ausgeschriebenen Treffen des Awarenessteams teilgenommen haben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die Landesmitgliedersammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§12 entfallen</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>---</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 14 Wahlen/Abstimmungen<br>
1. Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von 15% der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.<br>
2. Wählbar ist nur, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist. Bei Wahlen von Vertreter*innen für ein Gremium außerhalb der GRÜNEN JUGEND ist nur wählbar, wer durch die Wahl alle mit dem Amt verbundene Rechte in diesem Gremium erlangt. Wahl- und abstimmungsberechtigt ist, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist.<br>
3. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten. Wahlen für eine Tagesleitung und für Zählkommissionen werden offen durchgeführt.<br>
4. Vor Wahlen wird eine Zählkommission bestimmt, deren Mitglieder für kein zu wählendes Amt kandidieren dürfen, für dessen Wahl die Zählkommission mit Aufgaben betreut ist. Die Zählkommission besteht aus mindestens drei Personen. Mitglieder der Zählkommission müssen nicht Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg sein.<br>
5. Personalwahlen gliedern sich in bis zu drei Wahlgänge. In den Wahlgängen eins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem für ein Amt die drei Kandidat*innen zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinen. Erhält im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem für ein Amt die zwei Kandidat*innen zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im dritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird zwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission durchgeführt. Gewählt und zugelassen ist nicht, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein- als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.<br>
6. Stimmen sind gültig, sobald der Wähler*innenwille klar erkennbar ist, keine sonstigen Wertungen enthalten und keine Rückschlüsse auf den*die Wähler*in möglich sind.<br>
7. Die Ergebnisse jeden Wahlganges werden nach Auszählung von der Zählkommission dem Präsidium des Gremiums mitgeteilt. Wird das Wahlergebnis vor Bekanntgabe durch das Präsidium vorsätzlich von Mitgliedern der Zählkommission nach außen getragen, ist die Zählkommission erneut durch das Gremium zu wählen.<br>
8. Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur Neuwahl kommissarisch weitergeführt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§14 entfallen</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Einführung folgender Wahlordnung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 1 Wahlrecht</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Wählbar ist nur, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist. Bei Wahlen von Vertreter*innen für ein Gremium außerhalb der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist nur wählbar, wer durch die Wahl alle mit dem Amt verbundenen Rechte in diesem Gremium erlangt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 2 Mehrheitsschlüssel</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Berechnung ein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen und fließen in die Berechnung ein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Berechnung ein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>¾-Mehrheit: mindestens dreimal so viele Ja- wie Nein-Stimmen. Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Berechnung ein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 3 Abstimmungen</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Abstimmungen sind offen und finden bei inhaltlichen Anträgen und Satzungsänderungen statt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Auf Antrag von fünf Mitgliedern der anwesenden Mitgliedern wird eine Abstimmung geheim durchgeführt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 4 Zählkommission</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Bei geheimen Wahlen wird eine Zählkommission gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Die Zählkommission wird als Ganzes von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Zählkommission besteht aus mindestens vier Personen und muss nach dem FLINTA*-Statut quotiert sein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Mitglieder der Zählkommission</p><ol><li><p>dürfen für kein Amt kandidieren, für dessen Wahl sie mit Aufgaben betreut sind.</p></li><li><p>müssen nicht Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg sein.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Die Ergebnisse jeden Wahlganges werden nach Auszählung von der Zählkommission dem Präsidium mitgeteilt. Wird das Wahlergebnis vor Bekanntgabe durch das Präsidium vorsätzlich von Mitgliedern der Zählkommission nach außen getragen, ist die Zählkommission erneut zu wählen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 5 Personenwahlen</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Vor der Wahl wird, wie in §4 beschrieben, eine Zählkommission eingesetzt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der abstimmungsberechtigten und anwesenden Mitglieder klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja&quot; und oder der Name des*der Bewerber*in.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur Neuwahl kommissarisch weitergeführt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 6 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er*sie kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit &quot;Nein&quot; ablehnen oder mit &quot;Enthaltung&quot; stimmen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Personalwahlen gliedern sich in bis zu vier Wahlgänge. In den Wahlgängen eins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.</p><ol><li><p>Erhält im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem für ein Amt die drei Kandidat*innen zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinen.</p></li><li><p>Erhält im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter Wahlgang statt, in dem für ein Amt die zwei Kandidat*innen zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen.</p></li><li><p>Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im dritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird ein vierter Wahlgang durchgeführt.</p></li><li><p>Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im vierten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird zwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission durchgeführt.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ist nicht gewählt und auch nicht zugelassen. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein- als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 7 Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja&quot;, „Nein&quot; oder „Enthaltung&quot; zu dieser Person abzustimmen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Ist keine absolute Mehrheit erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Wird im zweiten Wahlgang keine einfache Mehrheit erreicht, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle bei der Landesmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen, sofern keine weitere Bestimmung dem entgegenspricht. Wenn in diesem Wahlverfahren ebenfalls niemand gewählt wird, kann die Wahl als letzter Tagesordnungspunkt erneut eröffnet werden. Gelingt auch dies nicht, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 8 Wahlen in gleiche Ämter</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu besetzen sind, oder insgesamt mit &quot;Nein&quot; oder &quot;Enthaltung&quot; gestimmt wird.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 8a Wahlverfahren mit gleich vielen oder weniger Bewerber*innen als Ämtern</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Gibt es gleich viele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für einzelne Personen oder insgesamt für „Ja&quot;, „Nein&quot; oder „Enthaltung&quot; abzustimmen. Wobei „Ja&quot; als Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet wird.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr „Ja&quot;- als „Nein&quot;-Stimmen abgegeben wurden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p>Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle Ämter besetzt worden sind, kann die Wahl als letzter Tagesordnungspunkt erneut eröffnet werden. Gelingt auch dies nicht, wird die Wahl der unbesetzten Ämter auf die kommende Versammlung verschoben.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 8b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als Ämtern</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><p>Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jede*r Stimmberechtigte*r so viele Stimmen, wie zu wählende Ämter.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><p>Jede stimmberechtigte Person kann für einzelne Bewerber*innen stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit &quot;Nein&quot; ablehnen oder mit &quot;Enthaltung&quot; stimmen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><p>Auch diese Wahl kann sich in bis zu vier Wahlgänge gliedern:</p><ol><li><p>a. Erster Wahlgang: Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält und die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten nicht genügend Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.</p></li><li><p>b. Zweiter Wahlgang:</p><ol><li><p>Im zweiten Wahlgang können sich doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los.</p></li><li><p>Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Erhalten nicht genügend Bewerber*innen die absolute Mehrheit, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt.</p></li></ol></li><li><p>c. Dritter Wahlgang:</p><ol><li><p>Im dritten Wahlgang können sich erneut doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los.</p></li><li><p>Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Erhalten Bewerber*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, wird ein vierter Wahlgang durchgeführt.</p></li></ol></li><li><p>d. Vierter Wahlgang:</p><ol><li><p>Im vierten Wahlgang sind dieselben Bewerber*innen zugelassen, wie im dritten Wahlgang.</p></li><li><p>Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losung wird von der Zählkommission durchgeführt.</p></li></ol></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li><p>Wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ist nicht gewählt und auch nicht zugelassen. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein- als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 9 Wahl des Landesvorstands</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung in folgender Reihenfolge gewählt:</p><ol><li><p>Sprecher*in (FLINTA*-Platz¹),</p></li><li><p>Sprecher*in (offener Platz),</p></li><li><p>Landesschatzmeister*in,</p></li><li><p>Politische Geschäftsführung,</p></li><li><p>Koordinator*in für Geschlechterstrategie (FLINTA*-Platz¹),</p></li><li><p>Koordinator*innen.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Gibt es keine Kandidat*innen für ein Amt, dann ist solange mit dem nächsten Amt in der Reihenfolge fortzufahren bis es Kandidat*innen gibt. Dies gilt auch, wenn der bereits gewählte Landesvorstand gleich viele FLINTA*-Personen¹ und Nicht-FLINTA*-Personen¹ aufweist, das nächste Amt damit ein FLINTA*-Platz¹ ist und nur Bewerbungen von Nicht-FLINTA*-Personen¹ vorliegen. Wurde ein Amt übersprungen und fand danach eine Wahl statt, so ist stets wieder mit dem ersten noch nicht gewählten Amt in der oben genannten Reihenfolge fortzufahren.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Der Landesvorstand wird auf der ordentlichen Landesmitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Landesmitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Landesvorstands.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Ab dem Zeitpunkt der Wahl eines neuen Landesvorstands führt der ehemalige Landesvorstand die Arbeit bis zur Konstituierung des neuen Landesvorstands, maximal jedoch zwei Wochen, geschäftsführend fort.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 10 Wahl von Delegierten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung wählt Delegierte für folgende Gremien:</p><ol><li><p>den Länderrat der GRÜNEN JUGEND,</p></li><li><p>den Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg,</p></li><li><p>den Ring Politischer Jugend. Mindestens eine*r der Delegierten muss voll geschäftsfähig sein. Mindestens eine*r der Delegierten muss dem Landesvorstand angehören.</p></li><li><p>den Beirat der Heinrich-Böll-Stiftung,</p></li><li><p>den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND.</p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Bei der Besetzung der Delegationen gilt das FLINTA*-Statut. Gibt es nur einen einzelnen Platz, so ist dieser abwechselnd zu vergeben. Die Quotierung kann einmalig, durch eine Wiederwahl, um ein Jahr verschoben werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die Wahl der Delegierten erfolgt jeweils nach dem Wahlverfahren gemäß “§8 Wahlen in gleiche Ämter”.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Bei Delegiertenwahlen werden in der Regel gleich viele Ersatzdelegierte gewählt wie Delegierte, maximal jedoch doppelt so viele. Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten entspricht der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse. Die Wahlen erfolgen jeweils nach dem Wahlverfahren gemäß “§8 Wahlen in gleiche Ämter”.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Verringert oder erhöht sich die Delegiertenanzahl oder scheiden Delegierte aus der GRÜNEN JUGEND Hamburg aus oder wechseln den Landesverband, werden Ersatzdelegierte vom Landesvorstand bestimmt. Bei der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung werden die Delegierten nach regulärem Wahlverfahren nachgewählt. Die Amtszeit der nachgewählten Delegierten endet mit der nächsten regulären Wahl der Delegation.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><h2>§ 11 Abschlussbestimmungen</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen der Satzung.</p></li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Dieser Antrag vom Landesvorstand (beschlossen am 28.04.2026) umfasst die Neugestaltung der §§ 7, 8, 9 und 12 der Satzung, die Streichung von § 14 sowie die Einführung einer vollständig neuen Wahlordnung. Zudem werden zwei neue Paragrafen (§ 9b und § 9c) eingeführt. Im Folgenden werden alle Änderungen erklärt.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>§ 7 – Landesmitgliederversammlung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Die LMV kann nun von weniger Mitgliedern einberufen werden, der Verwaltungsaufwand wurde reduziert und Bestimmungen zu Wahlen wurden in die neue Wahlordnung verschoben. Ab jetzt können auch KVen, Arbeitskreise und Teams Anträge stellen. Die Antragsfristen wurden nach vorne gerückt. Der Landesvorstand muss nun auch Haushaltsanträge sorgfältig dokumentieren. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das wichtigste Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Hier stimmen alle Mitglieder gemeinsam über politische Richtung, Haushalt, Satzung und Wahlen ab. In diesem Paragrafen gibt es mehrere Änderungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Einberufung durch weniger Mitglieder möglich:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher konnten 10% der Mitglieder die Einberufung einer LMV erzwingen. Künftig reichen dafür nur noch 5% der Mitglieder. Das senkt die Hürde und macht es einfacher, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen – ein klares Zeichen für mehr Mitgliederbeteiligung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Streichung der Pflicht zur schriftlichen Einladung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher stand in der Satzung, dass Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse eine schriftliche (Brief-)Einladung erhalten müssen. Diese Pflicht entfällt künftig – es bleibt lediglich die Möglichkeit, eine schriftliche Einladung auf Wunsch anzufordern. Das vereinfacht den Verwaltungsaufwand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aufgabenliste der LMV – Delegiertenwahl neu geregelt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher listete § 7 alle Delegiertenwahlen (Länderrat, Landesausschuss, Ring Politischer Jugend, Heinrich-Böll-Stiftung, Bundesfinanzausschuss) einzeln mit ihren spezifischen Anforderungen auf. Künftig heißt es nur noch knapp „wählt Delegierte (siehe Wahlordnung)”. Die konkreten Regelungen dazu sind in die neue Wahlordnung ausgelagert worden. Das macht § 7 übersichtlicher, aber die Regeln selbst gelten weiterhin.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Verlängerte Antragsfrist für inhaltliche Anträge:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher mussten inhaltliche Anträge eine Woche vor der LMV beim Landesvorstand eingehen; Änderungsanträge daran zwei Tage vorher. Künftig gilt: inhaltliche Anträge zwei Wochen vorher; Änderungsanträge daran eine Woche vorher. Die Fristen werden also verdoppelt – Mitglieder müssen früher planen, haben aber auch mehr Zeit zur Vorbereitung. Außerdem haben so alle mehr Zeit für Antragsverhandlungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Verlängerte Frist für Änderungsanträge zu Satzungsänderungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher mussten Änderungsanträge zu bereits eingereichten Satzungsänderungsanträgen eine Woche vorher eingereicht werden. Künftig gilt eine Frist von zwei Wochen. Das gibt allen mehr Vorbereitungszeit bei Satzungsdebatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Klarere Dokumentationspflicht:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neu ist, dass der Landesvorstand ausdrücklich auch Haushaltsanträge online dokumentieren und zugänglich machen muss – bisher galten diese Pflichten nur für Satzungs- und inhaltliche Anträge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neue Antragsberechtigte:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neu eingefügt wird, dass nicht nur einzelne Mitglieder, sondern auch Kreisverbände, anerkannte Arbeitskreise und Teams antragsberechtigt sind. Das stärkt die Beteiligung der verschiedenen Strukturen des Verbands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>§ 8 – Beschlussfassendes Aktiventreffen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Die schriftliche Einladungspflicht entfällt und das bAT kann auch Statute, die nicht Teil der Satzung sind, behandeln.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das beschlussfassende Aktiventreffen (bAT) ist das höchste Gremium zwischen zwei LMVen. Es kann inhaltliche Beschlüsse fassen, aber keine Satzungsänderungen oder Wahlen. Hier gibt es eine kleine, aber bedeutsame Änderung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Präzisierung: Statute nur, wenn Teil der Satzung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher hieß es, das bAT kann keine Beschlüsse zu „Satzung, Ordnungen oder Statuten” fassen. Künftig heißt es, es kann keine Beschlüsse fassen, die „die Satzung, Ordnungen oder Statute (sofern Teil der Satzung)” betreffen. Das ist eine Klarstellung: Statute, die nicht Bestandteil der Satzung sind, könnten theoretisch doch vom bAT behandelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Streichung der schriftlichen Einladungspflicht:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wie bei der LMV entfällt auch beim BAT die ausdrückliche Pflicht zur schriftlichen Einladung für Mitglieder ohne E-Mail. Stattdessen kann eine schriftliche Einladung nur noch auf Anfrage erhalten werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>§ 9 – Landesvorstand</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Die Gliederung wurde überarbeitet und die Aufgaben werden voran gestellt. Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft können jetzt Koordis werden. Die Hürde für die gesamte Abwahl der Landesvorstands auf einmal wurde erhöht, die Hürde zur Abwahl einzelner Mitglieder wurde dadurch nicht verändert.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Paragraf regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Regeln des Landesvorstands. Er wird umfassend neustrukturiert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neue Gliederung des Paragrafen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der bisherige lange Paragraf wird aufgeteilt. Strukturelle Regeln zur Zusammensetzung und Wahl bleiben in § 9, während Aufgaben und Verantwortlichkeiten in das neue § 9b ausgelagert werden, und die Regeln zum erweiterten Landesvorstand (eLaVo) in das neue § 9c. Das macht die Satzung übersichtlicher.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neue Reihenfolge: Aufgaben zuerst:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der neue § 9 beginnt direkt mit einer Beschreibung der Aufgaben des Landesvorstands (Leitung des Verbands, Beschlüsse umsetzen, Außenvertretung), was bisher weiter hinten stand. Das macht klar, was der Vorstand eigentlich tut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hamburgische Bürgerschaft: Neue Ausnahmeregelung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher war es allen Mitglieder von Landesparlamenten verboten, im Landesvorstand zu sein. Künftig gilt: Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft dürfen als Koordinator*in im Landesvorstand tätig sein, nicht aber in anderen Ämtern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abwahlverfahren neu geregelt – klare Hürden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher reichte es, dass der Abwahlantrag vier Wochen vorher gestellt wurde, ohne weitere Anforderungen. Künftig wird unterschieden:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Ein Antrag zur Abwahl einzelner Mitglieder kann von einer einzelnen Person gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Ein Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstands muss von mindestens 10 Personen gemeinsam gestellt werden – oder alternativ durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Landesvorstands selbst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das macht es schwieriger, den gesamten Vorstand auf einmal abzuwählen, schützt aber gleichzeitig einzelne Personen nicht besser als bisher.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>Neuer § 9b – Verantwortlichkeiten im Landesvorstand</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Der Paragraf klärt die Verantwortlichkeiten im LaVo nochmal klarer. Die Schatzmeisterei ist nun explizit im Landesfinanzrat Vertreter*in der GJHH. Die Personalverantwortung liegt beim geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesvorstand ist zuständig für Awareness.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Paragraf ist vollständig neu und bündelt Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Landesvorstands, die bisher teils in § 9 standen oder gar nicht explizit geregelt waren:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Schatzmeisterei und Außenvertretung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der*die Schatzmeister*in ist künftig ausdrücklich auch Vertreter*in der GJHH im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg – das war bisher nicht explizit erwähnt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Personalverantwortung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neu ist, dass explizit geregelt wird, wer im Vorstand Personalverantwortung trägt: das sind gemeinsam die Landessprecher*innen, die Landesschatzmeisterei und die politische Geschäftsführung. Personalentscheidungen trifft aber immer der gesamte Landesvorstand.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Awarenessverantwortung des Vorstands:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neu und wichtig: Der Landesvorstand trägt künftig die ausdrückliche Verantwortung dafür, dass bei Veranstaltungen und in geeigneten Kontexten Awarenessstrukturen bereitgestellt werden. Er entscheidet über Form, Umfang und Einsatz und kann dafür interne oder externe Personen, Gruppen oder Dienstleister beauftragen. Dabei gilt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Beauftragte Awarenessakteure handeln in der konkreten Ausübung unabhängig und weisungsfrei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Der Vorstand muss angemessene finanzielle Mittel für Awarenessarbeit bereitstellen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Awarenessmaßnahmen können öffentlich oder nicht-öffentlich sein und müssen insbesondere Schutz und Vertraulichkeit für betroffene Personen gewährleisten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist eine erhebliche Verschiebung gegenüber dem bisherigen System, wo ein eigenständiges Awarenessteam als unabhängiges Gremium in § 12 verankert war (dazu mehr unten).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>Neuer § 9c – Erweiterter Landesvorstand</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Ehemalige Landesvorstandsmiglieder können nun auch einmalig kooptiert werden, wenn sie 30 sind. Die Hürde zur Abberufung kooptierter Mitglieder wurde erhöht.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Regeln zum erweiterten Landesvorstand (eLaVo) werden aus dem bisherigen § 9 Absatz 10 in einen eigenen Paragrafen ausgelagert. Inhaltlich gibt es folgende Änderungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neue Ausnahme für ehemalige Vorstandsmitglieder:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Neu ist: Ehemalige Landesvorstandsmitglieder können einmalig kooptiert werden, auch wenn sie bereits 30 Jahre alt sind. Das ist eine Ausnahme von der normalen Altersgrenze von 30 Jahren und soll der Wissensweitergabe innerhalb des Vorstandes dienen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abberufung kooptierter Mitglieder:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher konnten kooptierte Mitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen werden. Künftig ist dafür eine absolute Mehrheit des Landesvorstands oder alternativ ein einstimmiger Beschluss aller stimmberechtigten FLINTA*-Personen im Landesvorstand nötig. Das erhöht die Hürde für eine Abberufung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>§ 12 – Awarenessteam: Streichung des gesamten Paragrafen</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Der Paragraf zum Awarenessteam wird gestrichen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist eine der weitreichendsten Änderungen: § 12, der das Awarenessteam als eigenständiges, unabhängiges Gremium des Landesverbands beschreibt, wird vollständig gestrichen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das bedeutet: Das Awarenessteam existiert in seiner bisherigen Form als unabhängiges Organ mit eigener Geschäftsordnung nicht mehr in der Satzung. Stattdessen wird die Awarenessverantwortung in den neuen § 9b verlagert und dem Landesvorstand zugeordnet. Wie konkrete Awarenessstrukturen ausgestaltet werden, liegt künftig im Ermessen des Landesvorstands.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>§ 14 – Wahlen/Abstimmungen: Streichung und Ersatz durch Wahlordnung</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Der Paragraf wird gestrichen, stattdessen gibt es eine neue Wahlordnung.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 14 wird vollständig gestrichen. Alle darin enthaltenen Regelungen zu Abstimmungen, Personenwahlen, Zählkommissionen und Wahlgängen werden in die neue Wahlordnung überführt, die als eigenständiges Dokument zur Satzung gehört.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>---</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2><strong>Neue Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg</strong></h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>TLDR: Die Wahlordnung ist neu und bündelt alle Fragen zu Wahlen und Abstimmungen, die vorher in der ganzen Satzung verstreut waren. Alle Mehrheitsarten werden klar definiert. Die Hürde für eine geheime Abstimmung wurde reduziert. Die Zählkomission bekommt eine Person mehr. Es werden verschiedene Unklarheiten nun präzisiert. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die neue Wahlordnung ist vollständig neu und tritt an die Stelle des gestrichenen § 14. Sie regelt nun alle Wahl- und Abstimmungsfragen systematisch und ausführlicher als bisher.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 1 – Wahlrecht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GJHH.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 2 – Mehrheitsschlüssel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erstmals werden alle vier Mehrheitsarten klar definiert:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• Absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen als abgegebene Stimmen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• 2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• 3/4-Mehrheit: mindestens dreimal so viele Ja- wie Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist eine klare Verbesserung gegenüber der alten Satzung, in der diese Definitionen fehlten und zu Unklarheiten führen konnten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 3 – Abstimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abstimmungen bleiben grundsätzlich offen. Die Hürde für eine geheime Abstimmung sinkt jedoch deutlich: Bisher konnten 15% der Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragen – künftig reichen 5 Personen, unabhängig von der Gesamtzahl der Anwesenden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 4 – Zählkommission</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Zählkommission wird künftig als Ganzes in offener Abstimmung gewählt (bisher war nur die Bestimmung geregelt). Neu ist außerdem: Die Zählkommission muss nun aus mindestens vier Personen bestehen (bisher drei) und nach dem FLINTA*-Statut quotiert sein. Das bedeutet, mindestens die Hälfte der Zählkommission muss FLINTA*-Personen sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 5 – Personenwahlen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Personenwahlen finden weiterhin geheim statt. Neu geregelt wird, wie gültige Stimmen zu verstehen sind: Ein „Ja” oder das Aufschreiben des Namens der Kandidierenden gilt als Ja-Stimme. Außerdem wird explizit festgehalten, dass Ämter nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch weitergeführt werden, bis jemand neu gewählt wird.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 6 – Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das bisherige Dreistufenwahlverfahren aus § 14 wird um eine vierte Stufe erweitert: Enden dritter und vierter Wahlgang erneut mit Stimmengleichheit, wird gelost. Außerdem wird neu geregelt, wie Stimmen abgegeben werden: Bei mehreren Kandidierenden für ein Amt kann jede*r Stimmberechtigte nur für eine Person stimmen, ablehnen oder sich enthalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 7 – Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Abschnitt regelt nun erstmals ausführlich, was passiert, wenn es für ein Amt nur eine*n Kandidierenden gibt: Im ersten Wahlgang ist absolute Mehrheit nötig; bei Nicht-Erreichen folgt ein zweiter Wahlgang, in dem einfache Mehrheit reicht. Scheitert auch das, wird die Wahl erneut eröffnet und wenn nötig, auf die nächste Versammlung vertagt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 8 – Wahlen in gleiche Ämter (inkl. § 8a und § 8b)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Erstmals gibt es eine detaillierte Regelung für Wahlen, bei denen mehrere gleiche Ämter besetzt werden sollen (z. B. drei Koordinator*innen):</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• § 8a regelt den Fall, dass gleich viele oder weniger Bewerbende als Ämter vorhanden sind – ähnlich wie bei Einzelwahl, aber „Ja” gilt für alle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>• § 8b regelt den Fall, dass mehr Bewerbende als Ämter vorhanden sind. Mit einem Verfahren über bis zu vier Wahlgänge, bei dem in jedem Durchgang doppelt so viele Personen zugelassen werden wie noch Ämter zu besetzen sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 9 – Wahl des Landesvorstands</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Reihenfolge der Vorstandswahl bleibt unverändert. Neu ist die ausdrückliche Festlegung, dass der Vorstand auf der ordentlichen LMV für ein Jahr gewählt wird, sowie eine Klarstellung zu Nachwahlen nach vorzeitigem Rücktritt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 10 – Wahl von Delegierten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die bisher in § 7 Absatz 5 genannten Delegiertenwahlen werden hier nun gesammelt geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 11 – Abschlussbestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung. Änderungen an ihr folgen denselben Regeln wie Satzungsänderungen (also 2/3-Mehrheit und entsprechende Fristen).</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 13:00:45 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>SÄA2: Neugestaltung der §§ 1, 3, 6, 9a und 11; Reform des Projektgruppenstatuts sowie Einführung eines KV-Statuts</title>
                        <link>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/reform-der-organe-arbeitskreise-und-kreisverbande-22741</link>
                        <author>Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 28.04.2026)</author>
                        <guid>https://lmvgjhh.antragsgruen.de/lmv-juni-2026/reform-der-organe-arbeitskreise-und-kreisverbande-22741</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hamburg (GJHH).</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist eine Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Das genaue Binnenverhältnis regelt sich nach §11 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist Mitglied im GRÜNEN JUGEND Bundesverband.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist die Freie und Hansestadt Hamburg.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§1 Name und Sitz</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hamburg (GJHH).</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist eine Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Das genaue Binnenverhältnis regelt sich nach <strong>§12</strong> der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist Mitglied im GRÜNEN JUGEND Bundesverband.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist die Freie und Hansestadt Hamburg.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§3 Gliederung und Aufbau</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall vollständig in Hamburg liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt die Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft gemäß besteht. Die Landesmitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist in einem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie, jedoch keine Finanzautonomie. Die Satzung eines Kreisverbandes darf der Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes nicht widersprechen. Sein Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesverband jede Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§3a Gliederung und Auflösung von Kreisverbänden</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbandes wird vom Landesvorstand eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Über die Anerkennung eines Kreisverbandes entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Die Anerkennung erfolgt vorläufig durch den Landesvorstand.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Hamburg können von der Bundesmitgliederversammlung oder der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Kreisverbänden die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbandes zugeordnet werden. Gegen die Auflösung ist Einspruch vor dem Bundesschiedsgericht möglich.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§3 Gliederung und Aufbau</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die genaue Ordnung der Kreisverbände regelt das Kreisverbände-Statut (KV-Statut)</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>§3a entfallen</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Einführung des folgenden Kreisverbände-Statut (KV-Statut):</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Präambel<br>
Kreisverbände bringen junge Menschen in den Hamburger Bezirken zusammen und ermöglichen politisches Engagement im direkten Lebensumfeld und Alltag ihrer Mitglieder. Sie sind das Fundament einer lebendigen, basisdemokratischen Organisation.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aufgaben der Kreisverbände sind insbesondere:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Politische Bildung und Meinungsbildung der Mitglieder im Bezirk</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Beschluss von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Organisation von Aktionen und Veranstaltungen im Bezirk</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Vernetzung und Zusammenarbeit mit Akteur*innen und Gliederungen im Bezirk, sofern diese nicht den Bündnissen des Landesverbandes widersprechen</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Als eigenständige politische Akteure gestalten sie Debatten, entwickeln Positionen und wirken in die lokale Öffentlichkeit. Gleichzeitig sind sie eingebettet in den Landesverband und tragen gemeinsam mit ihm die politische Verantwortung für die GRÜNE JUGEND Hamburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§2 Gliederung und Gebiet</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall vollständig im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Jeder Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist einem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND können die GRÜNE JUGEND in mehreren Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem entsprechenden Kreisverband kein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND auf gleicher Ebene zugeordnet ist.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt die Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft gemäß besteht.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Die Landesmitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§3 Autonomie und Pflichten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Kreisverbände besitzen grundsätzlich Programm- und Satzungsautonomie.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Kreisverbände müssen eine Satzung und einen Vorstand haben. Die Satzung darf der Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes nicht widersprechen. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Das FLINTA*-Statut gilt bei der Besetzung des Vorstandes.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesverband jede Änderung der Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p>Programme der Kreisverbände dürfen den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND und den aktuell gültigen inhaltlichen Beschlüssen des Landesverbandes nicht widersprechen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p>Die Kreisverbände und ihre Veranstaltungen stehen Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg und Gästen offen. Informationen über Termine müssen allgemein zugänglich sein.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><p>Kreisverbände können Bündnisse auf Bezirksebene eingehen, sofern diese nicht den Bündnissen oder Positionen des Landesverbandes widersprechen. Bei Eintritt in neue Bündnisse informiert der Kreisvorstand den Landesvorstand.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§4 Gründung und Anerkennung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbandes wird vom Landesvorstand eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Der Landesvorstand kann einen Kreisverband bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Die endgültige Anerkennung eines Kreisverbandes erfolgt durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Kreisverbände müssen dem Landesvorstand zur Anerkennung ihre Satzung sowie das Gründungsprotokoll zuleiten. Dies gilt entsprechend bei späteren Satzungsänderungen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§5 Inaktivität, Auflösung und Ausschluss</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p>Ein Kreisverband gilt als inaktiv, wenn er seit mehr als einem Jahr keine öffentlichen Aktionen durchgeführt oder seit mehr als zwei Jahren keine Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahl abgehalten hat. In diesem Fall kann der Landesvorstand die Auflösung einleiten.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p>Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Hamburg können von der Bundesmitgliederversammlung oder der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p>Im Zuge der Auflösung entscheidet die Landesmitgliederversammlung, welchen anderen Kreisverbänden die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbandes zugeordnet werden.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p>Gegen eine Auflösung durch Beschluss ist Einspruch vor dem zuständigen Schiedsgericht möglich.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Organe des Landesverbandes<br>
Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg hat folgende Organe:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. die Mitgliederversammlung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. das beschlussfassende Aktiventreffen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. den Landesvorstand;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. die Arbeitskreise;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. die Projektgruppen und</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. das Awarenessteam.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Organe des Landesverbandes</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg hat folgende Organe:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. die Mitgliederversammlung;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. das beschlussfassende Aktiventreffen;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. den Landesvorstand;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>d. die Teams und</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>e. die Arbeitskreise</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. Der Landesvorstand, die Teams und die Arbeitskreise sollen bevorzugt Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation nutzen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§9a Teams<br>
1. Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, projektbezogenen Aufgaben oder Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm können Teams gebildet werden. Teams bestehen aus Landesvorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand benannt werden. Die Mitglieder der Teams sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Einrichtung eines Teams nach Beschluss des Landesvorstandes sowie die Benennung der weiteren Mitglieder eines Teams müssen von einem beschlussfassenden Aktiventreffen im Anschluss an die Benennung bestätigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstands können die Einrichtung eines Teams vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Teams treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Die Aufgaben der Teams werden per Beschluss der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstands festgelegt. Werden die Aufgaben nicht auf der Landesmitgliederversammlung beschlossen, können sie durch das beschlussfassende Aktiventreffen modifiziert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Eine Ordnung der Teams, die von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von Teams und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Über die Arbeit der Teams legt der Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§9a Teams</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, projektbezogenen Aufgaben oder Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm können Teams gebildet werden. Teams bestehen aus Landesvorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand benannt werden. Die Mitglieder der Teams sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Einrichtung eines Teams nach Beschluss des Landesvorstandes sowie die Benennung der weiteren Mitglieder eines Teams müssen von einem beschlussfassenden Aktiventreffen im Anschluss an die Benennung bestätigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstands können die Einrichtung eines Teams vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung des Teams treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. <strong>Die Aufgaben der Teams werden per Beschluss der Landesmitgliederversammlung, des beschlussfassenden Aktiventreffens oder des Landesvorstands festgelegt.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Eine Ordnung der Teams, die von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von Teams und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Über die Arbeit der Teams legt der Landesvorstand der Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzung Bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Arbeitskreise und Projektgruppen<br>
1. Arbeitskreise sind landesweite themenorientierte Gruppierungen. In den Arbeitskreisen können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um einzelne Themengebiete zu erarbeiten. Beschlüsse der Arbeitskreise und Projektgruppen sind nicht bindend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Gründung von Projektgruppen ist frei. Das beschlussfassende Aktiventreffen, sowie die Landesmitgliederversammlung können ebenfalls die Einrichtung von Projektgruppen beschließen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Über Annahme oder Ausschluss eines Arbeitskreises entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit qua inhaltlichen Antrag auf Gründung eines Arbeitskreises. Es muss mindestens ein*e und können maximal zwei Koordinierende*r bestimmt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Hat seit einem Jahr ein Arbeitskreis oder eine Projektgruppe kein Treffen durchgeführt, ist auf der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung über die Auflösung des Gremiums abzustimmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Arbeitsgemeinschaften haben einen Anspruch auf Förderung ihrer Arbeit durch finanzielle Bezuschussung durch den Landesverband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Näheres regelt das Projektgruppenstatut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Satzungsänderung:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>§ 11 Arbeitsgruppen und Projektgruppen (Arbeitskreise)</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>1. Arbeitsgruppen und Projektgruppen sind landesweite themenorientierte Gruppierungen (übergeordnet: Arbeitskreise). In Arbeitskreisen können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um einzelne Themengebiete oder Projekte zu erarbeiten. Beschlüsse der Arbeitskreise sind nicht bindend.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. Die Gründung von Arbeitskreisen ist frei. </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3. Über Anerkennung eines Arbeitskreises entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit qua inhaltlichen Antrag auf Gründung eines Arbeitskreises. Der Landesvorstand kann eine Arbeitskreis durch Beschluss mit absoluter Mehrheit vorläufig anerkennen.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>4. Näheres regelt das Arbeitskreisstatut (ehemals Projektgruppenstatut).</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Projektgruppenstatut bisher:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Projektgruppenstatut</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Präambel<br>
Arbeitskreise arbeiten auf unbestimmte Zeit an größeren Themenkomplexen und kontinuierlichen Aufgaben. Sie koordinieren und gestalten die inhaltliche Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hamburg mit, wozu u.a. Bildungsangebote in Form von Arbeitskreistreffen, Veranstaltungen oder Handreichungen und Flyern zählen. Projektgruppen arbeiten zeitlich begrenzt mit klarem Ziel, etwa der Umsetzung eines GJ(HH)-Beschlusses.<br>
Bestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Arbeitskreise und Projektgruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen und Projektgruppen steht grundsätzlich auch interessierten Nichtmitgliedern offen. Dabei gelten die Altersregelungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Anzahl der gleichzeitig aktiven Arbeitskreise und Projektgruppen soll in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der generell Aktiven stehen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Die Arbeitskreise und Projektgruppen müssen mindestens durch das Aktiventreffen mit absoluter Mehrheit anerkannt werden. Ein Aktiventreffen, das über die Gründung eines Arbeitskreises oder einer Projektgruppe entscheiden soll, ist als Aktiventreffen mit Beschlussfassung nach §9 (4) der Satzung zu behandeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte regelmäßig alle sechs Monate zwei Koordinierende. Es gilt das FLINTA*-Statut¹. Projektgruppen wählen diese Koordinierenden einmalig bei ihrer Gründung. Arbeitet eine Projektgruppe länger als 12 Monate an einem Projekt, werden die Koordinierenden im gleichen Turnus gewählt wie die der Arbeitskreise. Die regelmäßige Teilnahme der Koordinierenden an Landesvorstandssitzungen ist ausdrücklich erwünscht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. Die Projektgruppen und Arbeitskreise sollen dem Aktiventreffen regelmäßig über ihre derzeitige Arbeit Bericht erstatten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>6. Arbeiten Projektgruppen, oder auch Arbeitskreise, an der technischen Umsetzung von GJ(HH)-Beschlüssen, so liegt die Entscheidung der Ausgestaltung im Verantwortungsbereich der Gruppe. Politische Entscheidungen werden an andere Gremien herangetragen und von diesen getroffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>7. Ausgaben für Arbeitskreise und Projektgruppen unterliegen den Bestimmungen der Finanzordnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>8. Publikationen und Social-Media-Inhalte der Arbeitskreise und Projektgruppen werden in Absprache und nur mit der Zustimmung des Landesvorstands veröffentlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>9. Das Aktiventreffen/die LMV kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit einen Arbeitskreis oder eine Projektgruppe mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein Aktiventreffen, das über die Auflösung eines Arbeitskreises oder einer Projektgruppeentscheiden soll, ist als Aktiventreffen mit Beschlussfassung nach §9 (4) der Satzung zu behandeln.<br>
Schlussbestimmungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Projektgruppenstatut wurde durch die Landesmitgliederversammlungen am</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>15. Dezember 2010</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>6. April 2011</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>15. Oktober 2011</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>7. April 2018</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>29. Juni 2019</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>25.04.2024 geändert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Projektgruppenstatut Änderungen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Arbeitskreisstatut</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Präambel</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Arbeitskreise sind gegliedert in Arbeitsgruppen und Projektgruppen. Arbeitsgruppen arbeiten auf unbestimmte Zeit an definierten Themenkomplexen und kontinuierlichen Aufgaben. Sie koordinieren und gestalten die inhaltliche Arbeit der GRÜNEN JUGEND Hamburg mit, wozu u.a. Bildungsangebote in Form von Arbeitsgruppentreffen, Veranstaltungen, Handreichungen und Flyern, Anträge für Landesmitgliederversammlungen oder Handlungsempfehlungen für den Landesvorstand zählen. Projektgruppen arbeiten zeitlich begrenzt mit klarem Ziel, etwa der Umsetzung eines GJ(HH)-Beschlusses.</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Bestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><p><strong>Arbeitsgruppen und Projektgruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Projektgruppen steht grundsätzlich auch interessierten Nichtmitgliedern offen. Dabei gelten die Altersregelungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><p><strong>Die Anzahl der gleichzeitig aktiven Arbeitsgruppenund Projektgruppen soll in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der generell Aktiven stehen.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><p><strong>Anerkennung von Arbeitskreisen</strong></p><ol><li><p><strong>Arbeitskreise ohne Anerkennung dienen dem internen Austausch. Sie sind berechtigt, sich zu treffen und zu organisieren, verfügen jedoch darüber hinaus über keine weiteren Befugnisse, Mittel oder Antragsrechte.</strong></p></li><li><p><strong>Arbeitskreise können beim Landesvorstand eine vorläufige Anerkennung beantragen. Vorläufig anerkannte Arbeitskreise können nur mit Zustimmung des Landesvorstandes Veranstaltungen durchführen sowie Öffentlichkeitsarbeit leisten. Sie können beim Landesvorstand finanzielle Mittel für ihre Arbeit beantragen. Ein Recht, als Gremium Anträge an die Landesmitgliederversammlung zu stellen, besteht für vorläufig anerkannte Arbeitskreise nicht.</strong></p></li><li><p><strong>Die volle Anerkennung eines Arbeitskreises erfolgt durch die Landesmitgliederversammlung. Mit dieser Anerkennung erhält der Arbeitskreis das Recht, als Gremium Anträge an die Landesmitgliederversammlung zu stellen. Sie ist zudem berechtigt, im Rahmen ihrer Arbeit Veranstaltungen durchzuführen und finanzielle Ausgaben im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets zu tätigen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes bedarf. Publikationen und Social-Media-Inhalte des Arbeitskreises werden in Absprache und nur mit der Zustimmung des Landesvorstands veröffentlicht.</strong></p></li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><p><strong>Anerkannte Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte regelmäßig alle sechs Monate zwei Koordinierende. Es gilt das FLINTA*-Statut¹. Anerkannte Projektgruppen wählen diese Koordinierenden einmalig bei ihrer Gründung. Arbeitet eine Projektgruppe länger als 12 Monate an einem Projekt, werden die Koordinierenden im gleichen Turnus gewählt wie die der Arbeitsgruppen. Die regelmäßige Teilnahme der Koordinierenden an Landesvorstandssitzungen ist ausdrücklich erwünscht.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><p><strong>Die anerkannten Arbeitskreise sollen dem Verband halbjährlich über ihre derzeitige Arbeit Bericht erstatten.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><p><strong>Arbeiten Arbeitskreise an der technischen Umsetzung von GJ(HH)-Beschlüssen, so liegt die Entscheidung der Ausgestaltung im Verantwortungsbereich der Gruppe. Politische Entscheidungen werden an andere Gremien herangetragen und von diesen getroffen.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><p><strong>Ausgaben für Arbeitsgruppen und Projektgruppen unterliegen den Bestimmungen der Finanzordnung.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><p><strong>Ein beschlussfassendes Aktiventreffen oder die Landesmitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine Arbeitsgruppe oder eine Projektgruppe mit sofortiger Wirkung auflösen.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><p><strong>Der Landesvorstand kann anerkannten Arbeitskreisen in begründeten Fällen mit sofortiger Wirkung die Durchführung von Veranstaltungen untersagen, sowie die Autonomie über die Verfügung des Budgets des Arbeitskreises entziehen.</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li><p><strong>Hat seit einem Jahr ein Arbeitskreis kein Treffen durchgeführt, ist auf der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung über die Auflösung des Arbeitskreises abzustimmen</strong></p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Schlussbestimmungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Das Arbeitskreisstatut (ehemals Projektgruppenstatut) wurde durch die Landesmitgliederversammlungen am</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. Dezember 2010</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>6. April 2011</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>15. Oktober 2011</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>7. April 2018</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>29. Juni 2019</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>25.04.2024 </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>06.06.2026 geändert.</strong></p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieser Antrag ist einer der umfangreichsten Satzungsänderungsanträge, der zur Abstimmung steht. Er betrifft mehrere Paragraphen der Landessatzung, das bisherige Projektgruppenstatut sowie die Einführung eines völlig neuen Kreisverbände-Statuts (KV-Statut). Ziel der Änderungen ist es, die Organisation klarer zu strukturieren, die Kreisverbände als politische Ebene zu stärken und die landesweiten Gremienstrukturen an die heutige Organisationsrealität anzupassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>Satzung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 1 – Name und Sitz</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In § 1 wird eine einzige inhaltliche Änderung vorgenommen: Der Querverweis auf die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg, der das Binnenverhältnis zwischen GJHH und Mutterpartei regelt, wird von <strong>§ 11</strong> auf <strong>§ 12</strong> der Grünen-Landessatzung aktualisiert. Das bedeutet inhaltlich gar nichts Neues – die Regelung bleibt dieselbe, es wird lediglich die korrekte Paragraphennummer in der Mutterpartei-Satzung angepasst, weil sich dort etwas verschoben hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 3 – Gliederung und Aufbau (sowie der bisherige § 3a)</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher war die Regelung zu Kreisverbänden auf zwei Paragraphen verteilt: § 3 behandelte die Gliederung allgemein, § 3a regelte Gründung und Auflösung von Kreisverbänden. Dieser Antrag schlägt vor, <strong>§ 3a vollständig zu streichen</strong> und die Kreisverbandsregelungen aus § 3 erheblich zu kürzen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Stattdessen soll in § 3 künftig nur noch stehen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="1"><li><p>Die GJHH gliedert sich in Kreisverbände, innerhalb derer es in der Regel keine weitere Untergliederung gibt.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="2"><li><p>Die genaue Ordnung der Kreisverbände regelt das neu einzuführende <strong>Kreisverbände-Statut (KV-Statut)</strong>.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Gedanke dahinter: Alles Detaillierte zu Kreisverbänden wird aus der Hauptsatzung herausgenommen und in einem eigenen Statut gebündelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>Das Kreisverbände-Statut (KV-Statut)</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist die inhaltlich größte Neuerung dieses Antrags. Bisher gab es kein eigenständiges Dokument, das die Kreisverbände umfassend regelt. Dieses neue Statut wird nun eingeführt und gliedert sich in fünf Abschnitte:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>Präambel</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Präambel beschreibt den Grundgedanken: Kreisverbände bringen junge Menschen in den Hamburger Bezirken zusammen, ermöglichen lokales politisches Engagement und sind das Fundament der basisdemokratischen Organisation. Sie sind eigenständige politische Akteure, aber eingebettet in den Landesverband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 2 – Gliederung und Gebiet</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier wird festgehalten, dass jeder Kreisverband in der Regel das Gebiet eines Bezirks umfasst und vollständig im Hamburger Stadtgebiet liegen muss. <strong>Neu</strong> ist die ausdrückliche Regelung, dass ein KV der GJHH auch mehrere KVs von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten kann. Nämlich dann, wenn in einem Grünen-KV kein eigener GJHH-KV auf gleicher Ebene existiert. Das schafft Klarheit für Grenzfälle, die bisher ungeregelt waren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 3 – Autonomie und Pflichten</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier wird festgelegt, was die Kreisverbände dürfen und was sie müssen. Die Kreisverbände haben Programm- und Satzungsautonomie, aber weiterhin keine Finanzautonomie.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Darüber hinaus gelten folgende neue oder präzisierte Pflichten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>KVs <strong>müssen</strong> eine Satzung und einen Vorstand haben; der Vorstand muss aus <strong>mindestens zwei Personen</strong> bestehen (diese Mindestgröße existierte zwar, war bisher aber nicht verankert).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Bei der Besetzung des Vorstandes gilt das <strong>FLINTA*-Statut. </strong>Diese Pflicht war für Kreisverbände bisher ebenfalls nicht ausdrücklich in der Satzung verankert.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>KVs müssen dem Landesverband jede Änderung des Vorstandes und jede Satzungsänderung mitteilen (das gab es schon, bleibt aber bestehen).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Die Programme der KVs dürfen weder den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND noch den <strong>aktuell gültigen inhaltlichen Beschlüssen des Landesverbandes</strong> widersprechen.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Die Veranstaltungen der KVs stehen Mitgliedern und Gästen offen; Termine müssen allgemein zugänglich sein (neu als ausdrückliche Pflicht).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>KVs können Bündnisse auf Bezirksebene eingehen, sofern diese nicht den Bündnissen oder Positionen des Landesverbandes widersprechen. Bei neuen Bündnissen muss der Kreisvorstand den Landesvorstand informieren (neu als Regelung).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 4 – Gründung und Anerkennung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Bisher galt: Die Landesmitgliederversammlung entscheidet über die Anerkennung, der Landesvorstand kann vorläufig anerkennen. Das bleibt so, wird aber präzisiert. <strong>Neu</strong> ist: KVs müssen dem Landesvorstand zur Anerkennung ihre <strong>Satzung sowie das Gründungsprotokoll</strong> vorlegen. Und das gilt entsprechend auch bei späteren Satzungsänderungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 5 – Inaktivität, Auflösung und Ausschluss</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Völlig <strong>neu</strong> ist die ausdrückliche Regelung zur <strong>Inaktivität</strong> eines Kreisverbandes: Ein KV gilt als inaktiv, wenn er seit mehr als einem Jahr keine öffentlichen Aktionen durchgeführt oder seit mehr als zwei Jahren keine Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahl abgehalten hat. In diesem Fall kann der Landesvorstand ein Auflösungsverfahren einleiten. Diese Regelung fehlte bisher vollständig. Es gab keine klare Definition, wann ein KV als nicht mehr aktiv gilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Auflösung selbst sowie der mögliche Ausschluss durch LMV oder Bundesmitgliederversammlung werden präzisiert: Die LMV entscheidet, welchen anderen KVs die Mitglieder zugeordnet werden. Gegen eine Auflösung durch Beschluss ist Einspruch vor dem <strong>zuständigen Schiedsgericht</strong> möglich (bisher war das Bundesschiedsgericht explizit benannt).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>Satzung</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 6 – Organe des Landesverbandes</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die bisherige Liste der Organe enthielt: Mitgliederversammlung, beschlussfassendes Aktiventreffen, Landesvorstand, Arbeitskreise, <strong>Projektgruppen</strong> und <strong>Awarenessteam</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach der Änderung lautet die Liste: Mitgliederversammlung, beschlussfassendes Aktiventreffen, Landesvorstand, <strong>Teams</strong> und Arbeitskreise.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das bedeutet konkret:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p><strong>Projektgruppen</strong> und das <strong>Awarenessteam</strong> werden als eigenständige Organe aus der Satzung gestrichen. Projektgruppen werden künftig als Unterform von Arbeitskreisen behandelt (dazu mehr bei § 11).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p><strong>Teams</strong> sind bereits in § 9a geregelt und werden nun offiziell als Organ anerkannt (sie standen bisher im Organkatalog noch nicht so explizit).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p><strong>Neu</strong> ist außerdem der Satz: Landesvorstand, Teams und Arbeitskreise <strong>sollen bevorzugt Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation nutzen</strong>.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 9a – Teams</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 9a regelt die Teams – also Gruppen aus Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die konkrete Aufgaben für den Landesverband übernehmen. Die meisten bisherigen Regelungen bleiben inhaltlich bestehen. Es gibt eine gezielte Änderung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Neu:</strong> Die Aufgaben eines Teams können künftig durch Beschluss der Landesmitgliederversammlung, <strong>des beschlussfassenden Aktiventreffens</strong> oder des Landesvorstands festgelegt werden. Bisher war das Aktiventreffen in diesem Zusammenhang nicht gleichberechtigt genannt; die Möglichkeit, Teamaufgaben per Aktiventreffen zu modifizieren, war nur eingeschränkt möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gestrichen wird daher die bisherige Formulierung, dass Aufgaben, die nicht auf der LMV beschlossen werden, „durch das Aktiventreffen modifiziert werden können&quot;.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>§ 11 – Arbeitskreise und Projektgruppen (Umbenennung und Neuordnung)</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist neben dem KV-Statut die zweite große inhaltliche Reform dieses Antrags. Bisher gab es in § 11 zwei gleichrangige Formate: <strong>Arbeitskreise</strong> und <strong>Projektgruppen</strong>, beide separat geregelt. Das neue System sieht eine Hierarchie vor:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Übergeordneter Begriff: Arbeitskreise</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Unterform 1: <strong>Arbeitsgruppen</strong> (arbeiten langfristig an Themen, bisher: Arbeitskreise)</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Unterform 2: <strong>Projektgruppen</strong> (zeitlich begrenzt, klares Ziel – bleibt wie bisher)</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die wichtigsten Änderungen in § 11 im Überblick:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Die Gründung von Arbeitskreisen bleibt <strong>frei</strong> (wie bisher). Das Beschlussrecht für die Anerkennung liegt bei der LMV mit einfacher Mehrheit – aber <strong>neu</strong>: Der Landesvorstand kann einen Arbeitskreis durch Beschluss mit <strong>absoluter Mehrheit vorläufig anerkennen</strong>, bevor die LMV entscheidet. Das gibt dem Vorstand mehr Flexibilität, neue Gruppen schnell zum Arbeiten zu befähigen.</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Die bisherige Regelung, dass es Koordinierende geben muss, <strong>entfällt</strong> aus § 11 (wird nun im Arbeitskreisstatut geregelt).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Die bisherige Regelung zur automatischen Auflösungsabstimmung nach einem Jahr ohne Treffen <strong>entfällt</strong> aus § 11 (wandert ins Arbeitskreisstatut).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Der Finanzierungsanspruch für Arbeitsgemeinschaften entfällt als eigener Punkt aus § 11 (wird im Statut geregelt).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ul><li><p>Der Verweis auf das Regelwerk heißt jetzt <strong>„Arbeitskreisstatut&quot;</strong> (bisher: Projektgruppenstatut).</p></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>---</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><h2>Das Projektgruppenstatut wird zum Arbeitskreisstatut</h2></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das bisherige Projektgruppenstatut wird vollständig durch ein neues <strong>Arbeitskreisstatut</strong> ersetzt. Dabei werden viele Regelungen übernommen, aber erheblich präzisiert und erweitert. Die wichtigsten inhaltlichen Neuerungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Anerkennungsstufen (neu):</strong> Es gibt künftig drei Stufen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="1"><li><p><strong>Nicht anerkannte Arbeitskreise</strong> – dürfen sich treffen und intern austauschen, haben aber keine weiteren Befugnisse, kein Budget und kein Antragsrecht gegenüber der LMV.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="2"><li><p><strong>Vorläufig anerkannte Arbeitskreise</strong> (durch den Landesvorstand) – dürfen Veranstaltungen durchführen und Öffentlichkeitsarbeit leisten, aber nur mit Zustimmung des Landesvorstandes; können finanzielle Mittel beantragen, haben aber kein Antragsrecht an die LMV.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><ol start="3"><li><p><strong>Voll anerkannte Arbeitskreise</strong> (durch die LMV) – dürfen eigenständig Veranstaltungen durchführen und im Rahmen ihres Budgets Ausgaben tätigen, ohne Vorabzustimmung des Landesvorstandes; haben das Recht, als Gremium Anträge an die LMV zu stellen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dieses dreistufige System ist komplett neu und ersetzt das bisherige einfachere Anerkennungsverfahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Berichtspflicht:</strong> Anerkannte Arbeitskreise sollen dem Verband <strong>halbjährlich</strong> über ihre Arbeit berichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Auflösung:</strong> Ein beschlussfassendes Aktiventreffen oder die LMV kann eine Arbeitsgruppe oder Projektgruppe mit <strong>einfacher Mehrheit</strong> auflösen. Das macht Auflösungen niedrigschwelliger.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Eingriffsmöglichkeit des Vorstandes:</strong> Der Landesvorstand kann anerkannten Arbeitskreisen in begründeten Fällen mit sofortiger Wirkung die Durchführung von Veranstaltungen <strong>untersagen</strong> und ihnen die Autonomie über ihr Budget <strong>entziehen</strong>.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>Inaktivität:</strong> Hat ein Arbeitskreis seit einem Jahr kein Treffen durchgeführt, ist auf der nächsten ordentlichen LMV über seine Auflösung abzustimmen (wie bisher, aber nun im Arbeitskreisstatut verankert).</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 08 May 2026 12:45:03 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>