Antragsteller*in: | Landesvorstand Hamburg (dort beschlossen am: 27.09.2025) |
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SÄA1: Erstattungsregelung für Fahrt- und Reisekosten
Antragstext
Bisher:
4. Fahrt- und Reisekosten
a. Fahrtkosten bzw. Reisekosten innerhalb des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Finanzrahmens erhalten alle Anspruchsberechtigte zwischen Wohnung
und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind
entsprechend zu begründen. Generell solle das jeweils günstigsteAngebot genutzt
werden.
b. Grundsätzlich werden die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zu maximal
50% des normalen Fahrpreises (Flexpreis Deutsche Bahn, 2. Klasse) einschließlich
der Zuschläge für ICE und IC/EC erstattet. Platzreservierungen und
Liegewagengebühren werden erstattet, Nachlöse und Umtauschgebühren nicht. Der
Landesvorstand kann in Einzelfällen Kosten über diese Grundsätze hinaus
erstatten, wenn der*die Anstragsstellende eine Begründung in Textformeingereicht
hat.
c. Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden für Fahrten zwischen dem
nächstgelegenen Bahnhof, der Unterkunftsstätte und dem Tagungsort erstattet. Bei
Fahrten ins Ausland gelten diese Regelungen bis zur Grenze. Im Ausland selbst
ist das jeweils preisgünstigste Angebot zu nutzen. Bei Fahrten von
Teilnehmer*innen aus dem Ausland wird die jeweils preisgünstigste
Fahrtmöglichkeit erstattet.
Satzungsänderung:
Die Erstattungsregelungen für Fahrtkosten richten sich nach den gültigen
Richtlinien den GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.
Begründung
Angleichung an den Bundesverband um eine Einheitlichkeit und Fairness zu gewährleisten.
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