Änderungen von SÄA2 zu SÄA2
| Ursprüngliche Version: | SÄA2 (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Eingereicht: | 20.05.2026, 20:47 |
| Neue Version: | SÄA2 (Version 2) |
|---|---|
| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 03.06.2026, 18:25 |
Titel
Keine Änderungen
Antragstext
Von Zeile 24 bis 36 löschen:
Neu Einfügen§5 Vorstand
Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.
Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb von zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des Kreisvorstandes einzuberufen.
