SÄA2: SÄA Änderungen an §§ 4, 5; Neustruktierung der §§ 7, 8; Neuer §7
| Antragsteller*in: | Leon Meyer |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(20.05.2026) |
| Antragsteller*in: | Leon Meyer |
|---|---|
| Status: | Modifiziert |
| Antragshistorie: | Version 1(20.05.2026) Version 1 |
Bisher:
§ 4 Kreismitgliederversammlung
Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen
muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung möglich.
Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden bis eine
Woche vor der Mitgliederversammlung möglich.
Neu:
§ 4 Kreismitgliederversammlung
Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen
muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung möglich.
Anträge zur Änderung der Satzung sind bis eine Woche vor der
Mitgliederversammlung möglich. Änderungsanträge an Satzungsänderungsanträgen
sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Neu Einfügen
§5 Vorstand
Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen
vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei
Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig
bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch
nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.
Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb von
zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des
Kreisvorstandes einzuberufen.
§7 Handlungsunfähigkeit des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist handlungsunfähig, sobald weniger als 50% des Vorstandes
quotiert ist oder bei einer Kreismitgliederversammlung mit dem
Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen kein Vorstand oder gemäß der Wahlordnung der
GRÜNEN JUGEND Hamburg, kein rechtmäßiger Vorstand gewählt worden ist.
In diesem Fall geht die Verantwortung in den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND
Hamburg über.
§8 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband kann von der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder
Mehrheit aufgelöst werden.
Eine Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen
Kreismitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit möglich.
Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Anträge zur Änderung der Satzung sind bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung möglich. Änderungsanträge an Satzungsänderungsanträgen sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Neu Einfügen§5 Vorstand
Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.
Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb von zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des Kreisvorstandes einzuberufen.
§7 Handlungsunfähigkeit des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist handlungsunfähig, sobald weniger als 50% des Vorstandes quotiert ist oder bei einer Kreismitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen kein Vorstand oder gemäß der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg, kein rechtmäßiger Vorstand gewählt worden ist.
In diesem Fall geht die Verantwortung in den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hamburg über.
§8 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband kann von der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden.
Eine Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Kreismitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit möglich.
§8 Schlussbestimmungen wird zu §9 Schlussbestimmungen
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