| Status: | Angenommen |
|---|---|
| Antragshistorie: | Version 2 |
SÄA2: SÄA Änderungen an §§ 4, 5; Neustruktierung der §§ 7, 8; Neuer §7
Antragstext
Bisher:
§ 4 Kreismitgliederversammlung
Inhaltliche Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen
muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung möglich.
Anträge zur Änderung der Satzung sind mit der Einladung zu versenden bis eine
Woche vor der Mitgliederversammlung möglich.
Neu:
§ 4 Kreismitgliederversammlung
Inhaltliche Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zugänglich machen
muss. Später eingebrachte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge
eingebracht werden. Änderungsanträge sind bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung möglich.
Anträge zur Änderung der Satzung sind bis eine Woche vor der
Mitgliederversammlung möglich. Änderungsanträge an Satzungsänderungsanträgen
sind bis zum Beginn der Mitgliederversammlung möglich.
Neu Einfügen
§7 Handlungsunfähigkeit des Kreisverbandes
Der Kreisverband ist handlungsunfähig, sobald weniger als 50% des Vorstandes
quotiert ist oder bei einer Kreismitgliederversammlung mit dem
Tagesordnungspunkt Vorstandswahlen kein Vorstand oder gemäß der Wahlordnung der
GRÜNEN JUGEND Hamburg, kein rechtmäßiger Vorstand gewählt worden ist.
In diesem Fall geht die Verantwortung in den Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND
Hamburg über.
§8 Auflösung des Kreisverbandes
Der Kreisverband kann von der Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder
Mehrheit aufgelöst werden.
Eine Auflösung ist nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen
Kreismitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit möglich.
§8 Schlussbestimmungen wird zu §9 Schlussbestimmungen

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