| Status: | Angenommen |
|---|---|
| Antragshistorie: | Version 2 |
SÄA1: SÄA Änderungsantrag an §5 der Satzung
Antragstext
Satzung bisher:
§ 5 Vorstand
1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE
JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.
3. Der Vorstand muss mindestens zu 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären
und trans* Personen (FLINTA*) bestehen.
4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes.
Satzungsänderung:
§ 5 Vorstand
1. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE
JUGEND Hamburg-Bergedorf nach außen und gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN im Kreis Hamburg-Bergedorf.
2. Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen und bis zu zwei Beisitzer*innen.
3. Der Vorstand muss mindestens zur 50% aus Frauen, Lesben, inter, nichtbinären,
trans* und agender Personen (FLINTA*) bestehen.
4. Der Vorstand ist auf die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist
möglich. Die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Kreisvorstandes. Vollendet
eine Person während einer laufenden Amtszeit die Altersgrenze, so kann diese ihr
Amt noch bis zum Ablauf des Jahres ausüben.
5. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, kann eine Beisitzer*in aufrücken. Dabei
ist die Aufrechterhaltung der Quotierung zu beachten.
6.
Wird der Vorstand durch den Rücktritt Handlungsunfähig, da keine Beisitzer*innen
vorhanden sind, die nachrücken können, und/ oder der Vorstand nur aus zwei
Personen besteht, so kann die verbleibende Person geschäftsführend tätig
bleiben, bis der Platz neu besetzt ist. Beschlussfähig ist der Vorstand jedoch
nicht, wenn nicht durch die Beisitzer*innen die Quotierung gegeben ist.
7. Ist eine Person durch einen Rücktritt geschäftsführend im Amt, ist innerhalb
von
zwei Monaten eine Kreismitgliederversammlung mit einer Neuwahl des
Kreisvorstandes einzuberufen.

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