| Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 05.05.2026) |
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SÄA4: Neugestaltung der §§ 4, 5 und 13 sowie der Finanzordnung
Antragstext
Zur Satzung hinzufügen:
§4 Mitgliedschaft
[...]
11. Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben; näheres legt die Finanzordnung fest.
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Satzung bisher:
§ 5 Finanzen
1. Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist in ihren Finanzen autonom.
2. Der Landesvorstand legt auf einer Landesmitgliederversammlung am Ende eines
Jahres einen Haushaltsplan für das jeweils darauffolgende Jahr vor und stellt
diesen zur Abstimmung. Die Mitglieder können Änderungsanträge zum Haushaltsplan
stellen. Die Landesmitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan mit
einfacher Mehrheit. Wird der Haushaltsplan abgelehnt, so muss der Landesvorstand
diesen überarbeiten und auf einerschnellstmöglicheinzuberufenden
Landesmitgliederversammlung erneut zur Abstimmung stellen. Der Haushaltsplan
muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung
zugänglich sein. Änderungsanträge an diesem müssen spätestens eine Woche vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Die Vorschriften über
Änderungsanträge zu inhaltlichen Anträgen finden entsprechende Anwendung.
3. Sollte sich ein Änderungsbedarf für den laufenden Haushalt ergeben, so kann
auf einer Landesmitgliederversammlung ein Nachtragshaushalt entsprechend den
Vorschriften zum Haushaltsplan beschlossen werden.
4. Die GRÜNE JUGEND Hamburg gibt sich eine Finanzordnung. Diese regelt
insbesondere die Erstattung von Kosten und die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.
Satzungsänderung:
§ 5 Finanzen
Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist in ihren Finanzen autonom, näheres legt die
Finanzordnung fest.
Die GRÜNE JUGEND Hamburg gibt sich eine Finanzordnung. Diese gilt als Teil
dieser Satzung.
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Satzung bisher:
§ 13 Rechnungsprüfer*innen
1. Die Rechnungsprüfer*innen werden von der Landesmitgliederversammlung für die
Dauer von einem Jahr gewählt. Die Rechnungsprüfung wird zusammen mit dem
Landesvorstand auf der gleichen Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen
die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben und
das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen.
2. Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Hamburg befinden.
3. Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Landesmitgliederversammlung in
Textform und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in
Finanzangelegenheiten. Mit der Entlastung übernimmt die GRÜNE JUGEND Hamburg die
Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
Satzungsänderung:
§13 entfallen
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Finanzordnung bisher:
§ 1 Erstattung von Kosten
1. Grundsätze
a. Erstattungen werden nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten
Personen und gegen Einreichung des Beleges bei der*dem Schatzmeister*in
durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen,
muss eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Anschließend entscheidet
der Landesvorstand aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine
Erstattung gerechtfertigt ist. Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind,
ist dem Beleg ein Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen
Umtauschkurses beizufügen. Ausgezahlt wird in Euro. Die Unkenntnis dieser
Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach
dieser Erstattungsordnung vorgesehen. Anträge sind bis spätestens sechs Wochen
(Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu dem die Kosten entstanden sind bei der*dem
Schatzmeister*in einzureichen. Über Ausnahmen von den in dieser
Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden
Einzelfällen der Landesvorstand.
b. Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung
höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
c. Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Kosten entstanden sind bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen.
d. Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen
entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
2. Anspruchsberechtigte sind
a. Mitglieder, die an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen. Bei
externen Veranstaltungen gilt dies nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstandes,
b. die Mitglieder des Landesvorstands,
c. Personen, die im Auftrag des Landesvorstands handeln,
d. Referent*innen und Gäste für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg
3. Aufwandsentschädigungen und Honorare:
a. Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person abschließen.
4. Fahrt- und Reisekosten
a. Die Erstattungsregelungen für Fahrtkosten richten sich nach den
gültigenRichtlinien des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.
b. Die Erstattung von Flugkosten ist vor der Buchung zu beantragen.
Grundvoraussetzung ist, dass das Zurücklegen der Strecke mit Bus oder Bahn mehr
als 16 Stunden dauern würde. Des Weiteren muss der Landesvorstand vorher
zustimmen, wobei dessen Entscheidung zu begründen ist. Unerheblich für die
Entscheidung sind eventuell niedrigere Kosten der Flugreise. Für jede genehmigte
Flugreise sind Kompensationsmaßnahmen in Höhe der berechneten verursachten
klimaschädlichen Emissionen durch die GRÜNE JUGEND Hamburg zu leisten oder ggf.
an den*die Antragsstellende*n zu erstatten.
c. Taxikosten, Mietwagenkosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen
werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln
durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit
entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Für Selbstfahrer*innen werden pro
gefahrenen Kilometer 0,15 EUR erstattet. Bei Menschen mit körperlicher
Behinderung und Rollstuhlfahrer*innen werden solche Kosten generell erstattet.
5. Referent*innen und Gäste:
a. Durch einen Beschluss des Landesvorstands können Referent*innen und Gästen
grundsätzlich Kosten erstattet werden, sofern sie im Rahmen des Handelns für die
GRÜNE JUGEND Hamburg entstanden sind.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist zur regelmäßigen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2. Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 24€ pro Mitglied und Halbjahr, der
ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 18€ pro Mitglied und Halbjahr und der erhöhte
Beiträg beträgt 60€ pro Mitglied und Halbjahr. Jedes Mitglied wählt unter diesen
Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte.
3. Abweichend von Punkt 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der
Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft)
4. Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig
Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im Mitgliedsbeitrag für
den Bundesverband nach §2 der Finanzordnung des Bundesverbands enthalten, der
vom Mitglied beim Bundesverband zu entrichten ist.
5. Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die Partei
enthalten.
6. Die Beiträge von Mitgliedern, die weder Mitglied des Bundesverbands der
GRÜNEN JUGEND, noch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind direkt an die
GRÜNE JUGEND Hamburg zu entrichten.
7. Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den Landesvorstand
mit Begründung teilweise oder vollständig von der Beitragsabführung befreit
werden. Die Schatzmeisterei gibt eine Empfehlung über die Annahme bzw. Ablehnung
des Antrags ab. In den Fällen der Punkte 4 und 5 gelten abweichend die Regelung
des GRÜNE JUGEND Bundesverband bzw. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 3 Spenden und Sponsoring
Die GRÜNE JUGEND Hamburg geht grundsätzlich kritisch mit Spenden und Sponsoring
um, es gilt die eigene politische Glaubwürdigkeit und größtmögliche Transparenz
zu wahren und eine Überkommerzialisierung der GRÜNEN JUGEND Hamburg zu
verhindern. Es gelten folgende Grundlagen für den Umgang mit Spenden und
Sponsoring:
1. Geldspenden werden in der Regel angenommen, ab einer Höhe von 1000 Euro pro
Jahr werden sie veröffentlicht und im Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes
auf der Landesmitgliederversammlung aufgeführt. Bei juristischen Personen
informiert die GRÜNE JUGEND Hamburg bei Veröffentlichung zudem über die
Tätigkeiten der jeweiligen Spender*innen.
2. Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der
Landesvorstand je nach Einzelfall auf Grundlage der genannten Kriterien.
3. Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur im sehr engen Umfeld mit
Verbänden, Vereinen und Firmen, die unsere politischen Ziele teilen.
Änderung der Finanzordnung:
§ 1 Haushalt
Die Schatzmeisterei stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan auf,
der vom Landesvorstand beraten und von der Landesmitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen wird.
Der Haushalt wird auf einer Landesmitgliederversammlung am Ende eines
Kalenderjahres für das darauffolgende Kalenderjahr beschlossen und muss
mindestens eine Übersicht der geplanten Einnahmen, der geplanten Ausgaben
des Landesvorstandes für Bildungsarbeit und - veranstaltungen, Wahlkämpfe,
Kreisverbände, Arbeitskreise sowie die voraussichtlichen
Verwaltungsausgaben enthalten.
Der Haushaltsplan muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung zugänglich sein. Änderungsanträge an diesem
müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem
Landesvorstand vorliegen.
Sollte sich ein Änderungsbedarf für den laufenden Haushalt ergeben, so
kann auf einer Landesmitgliederversammlung ein Nachtragshaushalt
entsprechend den Vorschriften zum Haushaltsplan beschlossen werden.
Wird der Haushaltsplan abgelehnt, so muss der Landesvorstand auf einer
schnellstmöglich einzuberufenden Landesmitgliederversammlung eine überarbeitete
Version erneut zur Abstimmung stellen.
§ 2 Rechnungsprüfung und finanzielle Entlastung
Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen, die die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemessenheit der Ausgaben
und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüssen prüfen. Die
Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer eines Jahres gewählt.
Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein
und/oder sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg befinden. Ebenso dürfen
sie nicht in zurückliegenden Haushaltsjahren, die noch zu prüfen sind,
Mitglied im Landesvorstand oder in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN JUGEND Hamburg gewesen sein.
Eine ausführliche Prüfung der Finanzangelegenheiten findet für jedes
Haushaltsjahr statt. Hierfür wird der Jahresabschluss den
Rechnungsprüfer*innen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt. Für die
Prüfung haben die Rechnungsprüfer*innen Anspruch auf Einsicht in alle
Finanzunterlagen der GRÜNEN JUGEND Hamburg des zu prüfenden
Haushaltsjahres.
Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Landesmitgliederversammlung in Textform,
stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten und
geben eine Empfehlung über die Entlastung ab. Mit der Entlastung übernimmt die
GRÜNE JUGEND Hamburg die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen
Haushaltsjahres.
§ 3 Erstattung von Kosten
1. Grundsätze:
- Erstattungen werden nur auf schriftlichen Antrag der
erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges bei der
Schatzmeisterei durchgeführt.
Anträge sind bis spätestens sechs Wochen (Poststempel) nach dem Zeitpunkt,
zu dem die Kosten entstanden sind bei der Schatzmeisterei einzureichen.
Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, muss
eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt werden. Anschließend entscheidet
der Landesvorstand aufgrund der vorgelegten Beweise individuell, ob eine
Erstattung gerechtfertigt ist.
Bei Belegen, die nicht in Euro ausgestellt sind, ist dem Beleg ein
Nachweis über den zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen Umtauschkurses
beizufügen. Ausgezahlt wird in Euro.
Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung
höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen
entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
2. Anspruchsberechtigte sind:
Mitglieder, die an Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen.
Bei externen Veranstaltungen gilt dies nur mit vorheriger Zustimmung des
Landesvorstandes,
die Mitglieder des Landesvorstands,
Personen, die im Auftrag des Landesvorstands handeln,
Referent*innen und Gäste für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg
3. Aufwandsentschädigungen und Honorare:
Der Landesvorstand kann Honorarverträge im Rahmen des von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzrahmens mit jeder Person
abschließen.
4. Fahrt- und Reisekosten
Die Erstattungsregelungen für Fahrtkosten richten sich nach den gültigen
Richtlinien des GRÜNE JUGEND Bundesverbandes.
Taxikosten, Mietwagenkosten oder Kosten für Benzin bei Selbstfahrer*innen
werden nur erstattet, wenn die Fahrt nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder dies nicht zumutbar ist.
Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Für
Selbstfahrer*innen werden pro gefahrenen Kilometer 0,15 EUR erstattet. Bei
Menschen mit körperlicher Behinderung und Rollstuhlfahrer*innen werden
solche Kosten generell erstattet.
Die Erstattung von Flugkosten ist vor der Buchung zu beantragen.
Grundvoraussetzung ist, dass das Zurücklegen der Strecke mit Bus oder Bahn
mehr als 16 Stunden dauern würde. Des Weiteren muss der Landesvorstand
vorher zustimmen, wobei dessen Entscheidung zu begründen ist. Unerheblich
für die Entscheidung sind eventuell niedrigere Kosten der Flugreise. Für
jede genehmigte Flugreise sind Kompensationsmaßnahmen in Höhe der
berechneten verursachten klimaschädlichen Emissionen durch die GRÜNE
JUGEND Hamburg zu leisten oder ggf. an den*die Antragsstellende*n zu
erstatten.
5. Referent*innen und Gäste:
Durch einen Beschluss des Landesvorstands können Referent*innen und Gästen
grundsätzlich Kosten erstattet werden, sofern sie im Rahmen des Handelns
für die GRÜNE JUGEND Hamburg entstanden sind.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist zur regelmäßigen Zahlung des
Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 24€ pro Mitglied und Halbjahr, der
ermäßigte Mitgliedsbeitrag beträgt 18€ pro Mitglied und Halbjahr und der
erhöhte Beiträg beträgt 60€ pro Mitglied und Halbjahr. Jedes Mitglied
wählt unter diesen Beiträgen denjenigen, den es zahlen möchte.
- Abweichend von Punkt 1 ist die Beitragsabführung im ersten Jahr der
Mitgliedschaft grundsätzlich nicht verpflichtend (Schnuppermitgliedschaft)
- Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig
Mitglied des Bundesverbands der GRÜNEN JUGEND sind, sind im
Mitgliedsbeitrag für den Bundesverband nach §2 der Finanzordnung des
Bundesverbands enthalten, der vom Mitglied beim Bundesverband zu
entrichten ist.
- Die Beiträge von Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Hamburg, die gleichzeitig
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind im Mitgliedsbeitrag für die
Partei enthalten.
- Die Beiträge von Mitgliedern, die weder Mitglied des Bundesverbands der
GRÜNEN JUGEND, noch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, sind direkt
an die GRÜNE JUGEND Hamburg zu entrichten.
- Jedes Mitglied kann auf schriftlichen, formlosen Antrag an den
Landesvorstand mit Begründung teilweise oder vollständig von der
Beitragsabführung befreit werden. Die Schatzmeisterei gibt eine Empfehlung
über die Annahme bzw. Ablehnung des Antrags ab. In den Fällen der Punkte 4
und 5 gelten abweichend die Regelung des GRÜNE JUGEND Bundesverband bzw.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 5 Spenden und Sponsoring
Die Grundlage für den Umgang mit Spenden und Sponsoring der GRÜNEN JUGEND
Hamburg bildet die eigene politische Glaubwürdigkeit sowie die eigene
Beschlusslage.
Geldspenden werden in der Regel angenommen. Ab einer Höhe von 1000 Euro
pro Jahr werden sie veröffentlicht und im Rechenschaftsbericht des
Landesvorstandes auf der Landesmitgliederversammlung aufgeführt. Bei
juristischen Personen informiert die GRÜNE JUGEND Hamburg bei
Veröffentlichung zudem über die Tätigkeiten der jeweiligen Spender*innen.
Über Sachspenden, Werbeanzeigen und Mitverschickungen entscheidet der
Landesvorstand je nach Einzelfall.Ab einem Wert von 250 Euro pro Jahr werden sie im
Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes auf der
Landesmitgliederversammlung aufgeführt.
Kooperationen mit Partner*innen erfolgen nur mit Verbänden, Vereinen und
Firmen, die unsere politischen Ziele und/oder Werte teilen.

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