| Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 28.04.2026) |
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SÄA3: Neugestaltung der §§ 7, 8, 9, 12 und 14 sowie Einführung der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg
Antragstext
Satzung Bisher:
§ 7 Landesmitgliederversammlung
1. Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Gremium der GRÜNEN JUGEND
Hamburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie tagt
öffentlich. Mit einfacher Mehrheit können Nichtmitglieder von der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
2. Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen.
Die Ladungsfrist kann in zu begründenden Dringlichkeitsfällen verkürzt werden.
10% der Mitglieder können die Einberufung einer Landesmitgliederversammlung
erzwingen.
3. Die Einladung zu einer Landesmitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich per
E-Mail. Seitens der Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine schriftliche
Einladung anzufordern. Für Mitglieder, deren E-Mail-Adresse nicht bekannt ist,
erfolgt die Einladung schriftlich.
4. Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche
die Satzung erweitert, sofern deren Regelungen der Satzung nicht widersprechen.
Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert
oder aufgehoben werden.
5. Die Landesmitgliederversammlung
a. bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des
Landesverbandes;
b. legt den Haushalt fest;
c. legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;
d. beschließt über eingebrachte Anträge;
e. wählt und entlastet den Landesvorstand; sie nimmt zudem seine Berichte
entgegen;
f. wählt zwei Rechnungsprüfer*innen;
g. wählt ein*e Delegierte*n für den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND. Ist
der Posten des*der Landesschatzmeister*in gegenwärtig nicht von einer FLINTA*-
Personi besetzt, so ist der Posten ein Platz für FLINTA*-Personen¹.
h. wählt die Delegierten für den Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Hamburg;
i. wählt die Delegierten für den Länderrat der GRÜNEN JUGEND;
j. wählt die Delegierten für den Ring Politischer Jugend. Mindestens eine*r der
Delegierten muss voll geschäftsfähig sein. Mindestens ein*e Delegierte*r muss
dem Landesvorstand angehören;
k. wählt ein*e Delegierte*n für den Beirat der Heinrich-Böll-Stiftung;
l. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute;
m. kann mit einfacher Mehrheit inhaltliche Anträge an das beschlussfassende
Aktiventreffen überweisen.
6. Die Satzung kann von einer Landesmitgliederversammlung nur mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies muss bei
Einladung zur Landesversammlung angekündigt werden. Entsprechende
Änderungsanträge müssen spätestensvier Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Änderungsanträge an
diese müssen spätestens eine Woche vor der Landesmitgliederversammlung dem
Landesvorstand vorliegen. Auf diese Fristen und Bedingungen muss bei der
Einladung zur Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand
sorgt dafür, dass alle Satzungsänderungsanträge und Änderungsanträge an diese
online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind.
7. Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung, zum Beginn
der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung, ihre Gültigkeit.
8. Delegierte werden für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
9. Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit beschlossen und
müssen dem Landesvorstand spätestens eine Woche vor der
Landesmitgliederversammlung vorliegen. Änderungsanträge an diese müssen
spätestens zwei Tage vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand
vorliegen. Auf diese Fristen muss bei der Einladung zur
Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand sorgt dafür,
dass alle inhaltlichen Anträge und Änderungsanträge an diese onlinedokumentiert
und für alle Mitglieder zugänglich sind. Anträge beziehungsweise
Änderungsanträge können nach dieser Frist eingereicht werden, sofern eine
Dringlichkeitsbegründung vorliegt. Ob die Dringlichkeit begründet ist,
entscheidet die Landesmitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit.
Satzungsänderung:
§ 7 Landesmitgliederversammlung
Die Landesmitgliederversammlung ist das oberste Gremium der GRÜNEN JUGEND
Hamburg. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie
tagt öffentlich. Mit einfacher Mehrheit können Nichtmitglieder von der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen.
Die Landesmitgliederversamllung wird vom Landesvorstand mit einer
Ladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Die Ladungsfrist kann in zu
begründenden Fällen verkürzt werden. 5% der Mitglieder können die
Einberufung einer Landesmitgliederversammlung erzwingen.
Die Einladung zu einer Landesmitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich
per E-Mail. Seitens der Mitglieder besteht die Möglichkeit, eine
schriftliche Einladung anzufordern.
Die Landesmitgliederversammlung
bestimmt die Grundlinien für die politische und organisatorische
Arbeit des Landesverbandes;legt den Haushalt fest;
legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;
beschließt über eingebrachte Anträge;
wählt und entlastet den Landesvorstand; sie nimmt zudem seine
Berichte entgegen;wählt zwei Rechnungsprüfer*innen;
wählt Delegierte (siehe Wahlordnung);
beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute;
kann mit einfacher Mehrheit inhaltliche Anträge an das
beschlussfassende Aktiventreffen überweisen.
Delegierte werden für die Dauer von zwölf Monaten gewählt.
Die Landesmitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben,
welche die Satzung erweitert, sofern deren Regelungen der Satzung nicht
widersprechen. Diese Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit
beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
Die Satzung kann von einer Landesmitgliederversammlung nur mit einer
Zweidrittelmehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden. Dies
muss bei Einladung zur Landesversammlung angekündigt werden.Entsprechende Änderungsanträge müssen spätestens vier Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen.
Änderungsanträge an diese müssen spätestens zwei Wochen vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese
Fristen und Bedingungen muss bei der Einladung zur
Landesmitgliederversammlung hingewiesen werden. Der Landesvorstand
sorgt dafür, dass alle Satzungsänderungsanträge und Änderungsanträge
an diese online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich
sind.
Inhaltliche Anträge werden mit einer einfachen Mehrheit beschlossen.
Inhaltliche Anträge müssen dem Landesvorstand spätestens zwei Wochen
vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen. Änderungsanträge an
diese müssen spätestens eine Woche vor der
Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Auf diese
Fristen muss bei der Einladung zur Landesmitgliederversammlung
hingewiesen werden.
Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle Satzungsanträge,
Haushaltsanträge, inhaltlichen Anträge und Änderungsanträge an diese
Anträge online dokumentiert und für alle Mitglieder zugänglich sind.
Inhaltliche Anträge beziehungsweise Änderungsanträge an diese können nach
den Fristen eingereicht werden, sofern eine Dringlichkeitsbegründung
vorliegt. Ob die Dringlichkeit begründet ist, entscheidet die
Landesmitgliederversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit.
Inhaltliche Beschlüsse verlieren fünf Jahre nach Beschlussfassung, zum
Beginn der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung, ihre
Gültigkeit.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg, der
Landesvorstand, Kreisverbände, sowie anerkannte Arbeitskreise und die
Teams.
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Satzung Bisher:
§ 8 Beschlussfassendes Aktiventreffen
1. Das beschlussfassende Aktiventreffen ist das höchste beschlussfassende
Gremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es kann keine Beschlüsse
fassen, die die Satzung, Ordnungen oder Statute betreffen. Es kann keine Wahlen
durchführen. Davon unberührt bleibt die Wahl der Tagesleitung.
2. Zu einem beschlussfassenden Aktiventreffen ist mit einer Frist von zwei
Wochen mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuladen. Eine schriftliche
Einladung an Mitglieder ohne angegebene E-Mail-Adresse ist nicht erforderlich.
3. Die Vorschriften zur Landesmitgliederversammlung finden entsprechende
Anwendung.
Satzungsänderung:
§ 8 Beschlussfassendes Aktiventreffen
Das beschlussfassende Aktiventreffen ist das höchste beschlussfassende
Gremium zwischen den Landesmitgliederversammlungen. Es kann keine
Beschlüsse fassen, die die Satzung, Ordnungen oder Statute (sofern Teil
der Satzung) betreffen. Es kann keine Wahlen durchführen. Davon unberührt
bleibt die Wahl der Tagesleitung.
Zu einem beschlussfassenden Aktiventreffen ist mit einer Frist von zwei
Wochen mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuladen. Eine
schriftliche Einladung kann angefordert werden.
Die Vorschriften zur Landesmitgliederversammlung finden entsprechende
Anwendung.
Satzung Bisher:
§ 9 Landesvorstand
1. Der Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Hamburg setzt sich zusammen aus
a. zwei gleichberechtigten Sprecher*innen (ein FLINTA*-Platz¹, ein offener
Platz)
b. dem*der Landesschatzmeister*in
c. dem*der politischen Geschäftsführer*in
d. drei Koordinator*innen
e. dem*der Koordinator*in für Geschlechterstrategie (ein FLINTA*-Platz¹).
2. Im Landesvorstand müssen mindestens zwei Mitglieder unbeschränkt
geschäftsfähig sein. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt geschäftsfähig
sein.
3. Der komplette Landesvorstand wird für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so
findet auf der nächsten Landesmitgliederversammlung für dessen Amt eine Nachwahl
bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten Landesvorstands statt.
a. Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung in folgender
Reihenfolge gewählt: Sprecher*in (FLINTA*-Platz¹), Sprecher*in (offener Platz),
Landesschatzmeister*in, Politische*r Geschäftsführer*in, Koordinator*in für
Geschlechterstrategie (FLINTA*-Platz¹), Koordinator*innen. Gibt es keine
Kandidat*innen für ein Amt, dann ist solange mit dem nächsten Amt in der
Reihenfolge fortzufahren bis es Kandidat*innen gibt. Dies gilt auch, wenn der
bereits gewählte Landesvorstand gleich viele FLINTA*-Personen¹ und Nicht-
FLINTA*-Personen¹ aufweist, das nächste Amt damit ein FLINTA*-Platz¹ ist und nur
Bewerbungen von Nicht-FLINTA*-Personen¹ vorliegen. Wurde ein Amt übersprungen
und fand danach eine Wahl statt, so ist stets wieder mit dem ersten noch nicht
gewählten Amt in der oben genannten Reihenfolge fortzufahren.
4. Ab dem Zeitpunkt der Wahl eines neuen Landesvorstands führt der ehemalige
Landesvorstand die Arbeit bis zur Konstituierung des neuen Landesvorstands,
maximal jedoch zwei Wochen geschäftsführend fort.
5. Der Landesvorstand leitet den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg und
führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der
Landesmitgliederversammlung und des beschlussfassenden Aktiventreffens der
GRÜNEN JUGEND Hamburg. Im Binnenverhältnis fasst der Landesvorstand seine
Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Näheres regelt hierzu die Geschäftsordnung
des amtierenden Landesvorstandes. In finanziellen und vereinsrechtlichen
Angelegenheiten (Außenverhältnis) ist ein Drittel der unbeschränkt
geschäftsfähigen Mitglieder des Landesvorstandes, mindestens jedoch zwei
Personen, vertretungsberechtigt. Der Landesvorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
6. Der Landesvorstand soll bevorzugt Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation
nutzen.
7. Der*die Landeschatzmeister*in trägt stellvertretend für den Landesvorstand
die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle
Abrechnung. Der Landesvorstand ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung der
GRÜNEN JUGEND Hamburg rechenschaftspflichtig. Der*die Landesschatzmeister*in des
Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg. Der*die Landesschatzmeister*in
vertritt die GRÜNE JUGEND Hamburg bei dem Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN
JUGEND (Bundesverband) oderkanneineVertretungausdemLandesvorstand
hierfürbestimmen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Rechnungsprüfer*innen
der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
8. Mitglied im Landesvorstand kann nicht sein, wer Mitglied im
a. Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND,
b. Bundesvorstand oder einem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
c. Europaparlament, dem Deutschen Bundestag, einem Landesparlament,
d. Teil einer Regierung,
e. Rechnungsprüfer*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist oder
f. in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Hamburg steht.
9. Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nur, wenn
dieser Antrag vier Wochen vor der Mitgliederversammlung gestellt worden ist.
10. Durch einstimmigen Beschluss kann sich der Landesvorstand um eine beliebige
Anzahl kooptierter Mitglieder ergänzen. Die kooptierten Mitglieder haben
nurberatende. Diese Mitglieder erhalten Rederecht und sind zu allen Sitzungen
des Landesvorstandes einzuladen. Kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes
müssen gleichzeitig Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder der GRÜNEN JUGEND
Hamburg sein und dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre
Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Landesvorstandes oder durch
Beschluss mit einfacher Mehrheit des Landesvorstandes. Gemeinsam mit den
kooptierten Mitgliedern bildet der Landesvorstand den erweiterten Landesvorstand
(E-LaVo). Die Regeln der Quotierung unter § 10 Absatz 1 gelten auch für den
erweiterten Landesvorstand. Über die Kooptierung von Mitgliedern in den
erweiterten Landesvorstand ist die Mitgliedschaft zu unterrichten.
11. Eine Wiederwahl in den Landesvorstand ist vier Mal möglich. Eine Wiederwahl
in dasselbe Amt ist nur zwei Mal möglich. Amtszeiten, die durch eine Nachwahl
verspätet angetreten werden, werden bei dieser Regelung nicht angerechnet.
Satzungsänderung:
§ 9 Landesvorstand
Der Landesvorstand leitet den Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg und
führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der
Landesmitgliederversammlung und des beschlussfassenden Aktiventreffens der
GRÜNEN JUGEND Hamburg. Im Binnenverhältnis fasst der Landesvorstand seine
Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. In finanziellen und
vereinsrechtlichen Angelegenheiten (Außenverhältnis) ist ein Drittel der
unbeschränkt geschäftsfähigen Mitglieder des Landesvorstandes, mindestens
jedoch zwei Personen, vertretungsberechtigt.
Der Landesvorstand (LaVo) der GRÜNEN JUGEND Hamburg setzt sich zusammen
auszwei gleichberechtigten Sprecher*innen (ein FLINTA*-Platz¹, ein
offener Platz)dem*der Landesschatzmeister*in
dem*der politischen Geschäftsführer*in
drei Koordinator*innen
dem*der Koordinator*in für Geschlechterstrategie (ein FLINTA*-
Platz¹).
Im Landesvorstand müssen mindestens zwei Mitglieder unbeschränkt
geschäftsfähig sein. Der*die Schatzmeister*in muss unbeschränkt
geschäftsfähig sein.
Der komplette Landesvorstand wird für eine Amtszeit von einem Jahr
gewählt. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes vor Ablauf der
Amtszeit aus, so findet auf der nächsten Landesmitgliederversammlung für
dessen Amt eine Nachwahl bis zum Ablauf der Amtszeit des gesamten
Landesvorstands statt.
Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer Mitglied im
Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND,
Bundesvorstand oder einem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Europaparlament, dem Deutschen Bundestag, einem Landesparlament (mit
Ausnahme der Hamburgischen Bürgerschaft),Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft können nur
Koordinator*in im Landesvorstand werden.
Teil einer Regierung ist.
Mitglied im Landesvorstand kann nicht sein, wer
Rechnungsprüfer*in der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist oder
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
GRÜNEN JUGEND Hamburg steht.
Die Mitglieder des Landesvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden. Ein
entsprechender Antrag muss vier Wochen vor der Landesmitgliederversammlung
vorliegen.Der Antrag zur Abwahl einzelner Mitglieder des Landesvorstandes kann
von einer Person selbstständig gestellt werden.Der Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstandes muss von
mindestens 10 Personen gemeinsam gestellt werden. Der Antrag zur
Abwahl des gesamten Landevorstandes kann auch durch Beschluss mit
absoluter Mehrheit des Landesvorstandes selbst gestellt werden.
Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Eine Wiederwahl in den Landesvorstand ist vier Mal möglich. Eine
Wiederwahl in dasselbe Amt ist nur zwei Mal möglich. Amtszeiten, die durch
eine Nachwahl verspätet angetreten werden, werden bei dieser Regelung
nicht angerechnet.
Zur Satzung hinzuzufügen:
§9b Verantwortlichkeiten im Landesvorstand
Der*die Landeschatzmeister*in trägt stellvertretend für den Landesvorstand
die Verantwortung für eine ordentliche Kassenführung und die finanzielle
Abrechnung. Der Landesvorstand ist gegenüber der
Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Hamburg
rechenschaftspflichtig. Der*die Landesschatzmeister*in vertritt die GRÜNE
JUGEND Hamburg im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg sowie
im Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND (Bundesverband). Der*die
Landeschatzmeister*in kann eine Vertretung aus dem Landesvorstand für die
Teilnahme am Landesfinanzrat/Bundesfinanzauschuss bestimmen. Bei einer
Vertretung von dem*der Landesschatzmeister*in im Bundesfinanzauschuss ist
auf die Quotierung im Zusammenhang mit dem*der Delegierte*n für den
Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND zu achten. Die Rechnungsprüfung
erfolgt durch die Rechnungsprüfer*innen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
Die Landessprecher*innen, die Landesschatzmeisterei und die politische
Geschäftsführung tragen die Personalverantwortung. Über Personalfragen
entscheidet der gesamte Landesvorstand.
Der Landesvorstand trägt die Verantwortung dafür, dass bei Veranstaltungen
und in geeigneten Kontexten Awarenessstrukturen bereitgestellt werden. Er
entscheidet über Form, Umfang und Einsatz dieser Strukturen und kann
hierfür interne oder externe Personen, Gruppen oder Dienstleister
beauftragen.Mit Awarenessaufgaben betraute Personen handeln in der konkreten
Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und sind nicht weisungsgebunden.Der Landesvorstand ist verpflichtet, angemessene finanzielle Mittel
für die Awarenessarbeit bereitzustellen.Awarenessmaßnahmen können je nach Anlass öffentlich oder nicht-
öffentlich organisiert werden und sollen insbesondere den Schutz und
die Vertraulichkeit betroffener Personen gewährleisten.
§9c Erweiterter Landesvorstand
Durch einstimmigen Beschluss kann sich der Landesvorstand um eine
beliebige Anzahl kooptierter Mitglieder ergänzen. Die kooptierten
Mitglieder haben nur beratende Funktion. Diese Mitglieder erhalten
Rederecht und sind zu allen Sitzungen des Landesvorstandes einzuladen.
Kooptierte Mitglieder des Landesvorstandes müssen gleichzeitig Mitglieder
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg oder der GRÜNEN JUGEND sein und dürfen
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ehemalige
Landesvorstandsmitglieder können einmalig kooptiert werden, auch wenn sie
das 30. Lebensjahr schon vollendet haben.
Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des jeweiligen Landesvorstandes oder
durch Beschluss mit absoluter Mehrheit des Landesvorstandes oder
einstimmigen Beschluss aller stimmberechtigten FLINTA*s im Landesvorstand.
Gemeinsam mit den kooptierten Mitgliedern bildet der Landesvorstand den
erweiterten Landesvorstand (eLaVo). Die Regeln der Quotierung unter § 10
Absatz 1 gelten auch für den erweiterten Landesvorstand. Über die
Kooptierung von Mitgliedern in den erweiterten Landesvorstand ist die
Mitgliedschaft zu unterrichten.
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Satzung bisher:
§ 12 Awarenessteam
1. Das Awarenessteam
a. ist ein Gremium des Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
b. hat den Auftrag gegen Diskriminierung und für Konfliktlösungen innerhalb des
Verbandes vorzugehen.
2. Die Landesmitgliederversammlung gibt dem Awarenessteam eine Geschäftsordnung,
deren Regelungen der Satzung der GJHH nicht widersprechen darf. Diese
Geschäftsordnung kann nur mit absoluter Mehrheit beschlossen, geändert oder
aufgehoben werden. Abseits der Geschäftsordnung ist das Awarenessteam ein von
anderen Organen der GJHH unabhängiges Gremium. Es ist nicht weisungsgebunden.
3. Das Awarenessteam hat einen Anspruch auf Förderung seiner Arbeit durch
finanzielle Bezuschussung durch den Landesvorstand. Weiteres regelt das
Finanzstatut.
4. Das Awarenessteam tagt öffentlich, hat aber die Möglichkeit einen nicht-
öffentlichen Teil anzukündigen und per Mehrheitsbeschluss Nichtmitglieder von
eigenen Sitzungen auszuschließen.
5. Mitglieder des Awarenessteams
a. sind Mitglieder des Landesverbandes der GRÜNEN JUGEND Hamburg
b. haben sich vor Antritt der Awarenessteam-Mitgliedschaft, einer
c. „Achtsamkeitsausbildung“ (entsprechend gegebener Geschäftsordnung)
unterzogen.
d. sind innerhalb des Teams stimm-und (auch alleinig) handlungsberechtigt,
nachdem sie an mindestens drei ausgeschriebenen Treffen des Awarenessteams
teilgenommen haben.
e. sind innerhalb des Teams stimm-und (auch alleinig) handlungsberechtigt,
nachdem sie an mindestens drei ausgeschriebenen Treffen des Awarenessteams
teilgenommen haben.
6. Die Auflösung des Awarenessteams kann nur durch die Landesmitgliedersammlung
mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Satzungsänderung:
§12 entfallen
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Satzung Bisher:
§ 14 Wahlen/Abstimmungen
1. Abstimmungen sind offen. Auf Antrag von 15% der anwesenden Mitglieder wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt.
2. Wählbar ist nur, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist. Bei Wahlen von
Vertreter*innen für ein Gremium außerhalb der GRÜNEN JUGEND ist nur wählbar, wer
durch die Wahl alle mit dem Amt verbundene Rechte in diesem Gremium erlangt.
Wahl- und abstimmungsberechtigt ist, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist.
3. Personenwahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten. Wahlen für eine
Tagesleitung und für Zählkommissionen werden offen durchgeführt.
4. Vor Wahlen wird eine Zählkommission bestimmt, deren Mitglieder für kein zu
wählendes Amt kandidieren dürfen, für dessen Wahl die Zählkommission mit
Aufgaben betreut ist. Die Zählkommission besteht aus mindestens drei Personen.
Mitglieder der Zählkommission müssen nicht Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg
sein.
5. Personalwahlen gliedern sich in bis zu drei Wahlgänge. In den Wahlgängen eins
und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Erhält im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt,
in dem für ein Amt die drei Kandidat*innen zugelassen sind, die die meisten Ja-
Stimmen auf sich vereinen. Erhält im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen
die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter
Wahlgang statt, in dem für ein Amt die zwei Kandidat*innen zugelassen sind, die
die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im
dritten Wahlgang beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird
zwischen den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission
durchgeführt. Gewählt und zugelassen ist nicht, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen
auf sich vereinigt. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen mehr Nein-
als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.
6. Stimmen sind gültig, sobald der Wähler*innenwille klar erkennbar ist, keine
sonstigen Wertungen enthalten und keine Rückschlüsse auf den*die Wähler*in
möglich sind.
7. Die Ergebnisse jeden Wahlganges werden nach Auszählung von der Zählkommission
dem Präsidium des Gremiums mitgeteilt. Wird das Wahlergebnis vor Bekanntgabe
durch das Präsidium vorsätzlich von Mitgliedern der Zählkommission nach außen
getragen, ist die Zählkommission erneut durch das Gremium zu wählen.
8. Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur
Neuwahl kommissarisch weitergeführt.
Satzungsänderung:
§14 entfallen
Einführung folgender Wahlordnung:
Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg
§ 1 Wahlrecht
Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND
Hamburg.
Wählbar ist nur, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist. Bei Wahlen
von Vertreter*innen für ein Gremium außerhalb der GRÜNEN JUGEND Hamburg
ist nur wählbar, wer durch die Wahl alle mit dem Amt verbundenen Rechte in
diesem Gremium erlangt.
§ 2 Mehrheitsschlüssel
Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung:
einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen. Enthaltungen, ungültige
Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht in die Berechnung ein.
absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen.
Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen und fließen in die Berechnung
ein.
2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen.
Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht
in die Berechnung ein.
¾-Mehrheit: mindestens dreimal so viele Ja- wie Nein-Stimmen.
Enthaltungen, ungültige Stimmen und nicht abgegebene Stimmen fließen nicht
in die Berechnung ein.
§ 3 Abstimmungen
Abstimmungen sind offen und finden bei inhaltlichen Anträgen und
Satzungsänderungen statt.
Auf Antrag von fünf Mitgliedern der anwesenden Mitgliedern wird eine
Abstimmung geheim durchgeführt.
§ 4 Zählkommission
Bei geheimen Wahlen wird eine Zählkommission gewählt. Diese führt
gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.
Die Zählkommission wird als Ganzes von der Versammlung in offener
Abstimmung gewählt.
Die Zählkommission besteht aus mindestens vier Personen und muss nach dem
FLINTA*-Statut quotiert sein.
Mitglieder der Zählkommission
dürfen für kein Amt kandidieren, für dessen Wahl sie mit Aufgaben
betreut sind.müssen nicht Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Hamburg sein.
Die Ergebnisse jeden Wahlganges werden nach Auszählung von der
Zählkommission dem Präsidium mitgeteilt. Wird das Wahlergebnis vor
Bekanntgabe durch das Präsidium vorsätzlich von Mitgliedern der
Zählkommission nach außen getragen, ist die Zählkommission erneut zu
wählen.
§ 5 Personenwahlen
Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
Vor der Wahl wird, wie in §4 beschrieben, eine Zählkommission eingesetzt.
Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der
abstimmungsberechtigten und anwesenden Mitglieder klar erkennbar sein. Als
Ja-Stimme gilt ein „Ja" und oder der Name des*der Bewerber*in.
Die Ämter werden von den Amtsinhaber*innen ab Amtsperiodenende bis zur
Neuwahl kommissarisch weitergeführt.
§ 6 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt hat jede*r
Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er*sie kann für eine*n einzelne*n
Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen
oder mit "Enthaltung" stimmen.
Personalwahlen gliedern sich in bis zu vier Wahlgänge. In den Wahlgängen
eins und zwei ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält.Erhält im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter
Wahlgang statt, in dem für ein Amt die drei Kandidat*innen
zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinen.Erhält im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein dritter
Wahlgang statt, in dem für ein Amt die zwei Kandidat*innen
zugelassen sind, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigen.Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im dritten Wahlgang
beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird ein
vierter Wahlgang durchgeführt.Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten im vierten Wahlgang
beide Kandidat*innen dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, so wird zwischen
den Kandidat*innen gelost. Die Losung wird von der Zählkommission
durchgeführt.
Wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ist nicht gewählt und
auch nicht zugelassen. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen
mehr Nein- als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.
§ 7 Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in
Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja", „Nein" oder
„Enthaltung" zu dieser Person abzustimmen.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.
Ist keine absolute Mehrheit erreicht, wird ein zweiter Wahlgang
durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen,
die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält.
Wird im zweiten Wahlgang keine einfache Mehrheit erreicht, wird die Wahl
erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang
können alle bei der Landesmitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der
GRÜNEN JUGEND Hamburg teilnehmen, sofern keine weitere Bestimmung dem
entgegenspricht. Wenn in diesem Wahlverfahren ebenfalls niemand gewählt
wird, kann die Wahl als letzter Tagesordnungspunkt erneut eröffnet werden.
Gelingt auch dies nicht, wird die Wahl auf die kommende Versammlung
verschoben.
§ 8 Wahlen in gleiche Ämter
Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie
Ämter zu besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung"
gestimmt wird.
Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
§ 8a Wahlverfahren mit gleich vielen oder
weniger Bewerber*innen als Ämtern
Gibt es gleich viele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für
einzelne Personen oder insgesamt für „Ja", „Nein" oder „Enthaltung"
abzustimmen. Wobei „Ja" als Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet
wird.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies
nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten
Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten
Wahlgang teilgenommen haben.
Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr „Ja"- als
„Nein"-Stimmen abgegeben wurden.
Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die
Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang
können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle
Ämter besetzt worden sind, kann die Wahl als letzter Tagesordnungspunkt
erneut eröffnet werden. Gelingt auch dies nicht, wird die Wahl der
unbesetzten Ämter auf die kommende Versammlung verschoben.
§ 8b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als
Ämtern
Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jede*r Stimmberechtigte*r so
viele Stimmen, wie zu wählende Ämter.
Jede stimmberechtigte Person kann für einzelne Bewerber*innen stimmen,
alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit "Enthaltung"
stimmen.
Auch diese Wahl kann sich in bis zu vier Wahlgänge gliedern:
a. Erster Wahlgang: Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute
Mehrheit erhält und die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Erhalten
nicht genügend Bewerber*innen die absolute Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt.b. Zweiter Wahlgang:
Im zweiten Wahlgang können sich doppelt so viele
Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen
sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten
Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung
das Los.Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute
Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Erhalten nicht
genügend Bewerber*innen die absolute Mehrheit, wird ein
dritter Wahlgang durchgeführt.
c. Dritter Wahlgang:
Im dritten Wahlgang können sich erneut doppelt so viele
Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen
sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten
Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung
das Los.Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen erhält. Erhalten Bewerber*innen
dieselbe Anzahl an Ja-Stimmen, wird ein vierter Wahlgang
durchgeführt.
d. Vierter Wahlgang:
Im vierten Wahlgang sind dieselben Bewerber*innen zugelassen,
wie im dritten Wahlgang.Im vierten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Losung wird von der
Zählkommission durchgeführt.
Wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt, ist nicht gewählt und
auch nicht zugelassen. Erhalten alle zur Wahl stehenden Kandidat*innen
mehr Nein- als Ja-Stimmen, wird das Amt neu zur Wahl gestellt.
§ 9 Wahl des Landesvorstands
Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung in folgender
Reihenfolge gewählt:Sprecher*in (FLINTA*-Platz¹),
Sprecher*in (offener Platz),
Landesschatzmeister*in,
Politische Geschäftsführung,
Koordinator*in für Geschlechterstrategie (FLINTA*-Platz¹),
Koordinator*innen.
Gibt es keine Kandidat*innen für ein Amt, dann ist solange mit dem
nächsten Amt in der Reihenfolge fortzufahren bis es Kandidat*innen gibt.
Dies gilt auch, wenn der bereits gewählte Landesvorstand gleich viele
FLINTA*-Personen¹ und Nicht-FLINTA*-Personen¹ aufweist, das nächste Amt
damit ein FLINTA*-Platz¹ ist und nur Bewerbungen von Nicht-FLINTA*-
Personen¹ vorliegen. Wurde ein Amt übersprungen und fand danach eine Wahl
statt, so ist stets wieder mit dem ersten noch nicht gewählten Amt in der
oben genannten Reihenfolge fortzufahren.
Der Landesvorstand wird auf der ordentlichen Landesmitgliederversammlung
auf ein Jahr gewählt.
Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Landesmitgliederversammlung
eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten
Landesvorstands.
Ab dem Zeitpunkt der Wahl eines neuen Landesvorstands führt der ehemalige
Landesvorstand die Arbeit bis zur Konstituierung des neuen
Landesvorstands, maximal jedoch zwei Wochen, geschäftsführend fort.
§ 10 Wahl von Delegierten
Die Landesmitgliederversammlung wählt Delegierte für folgende Gremien:
den Länderrat der GRÜNEN JUGEND,
den Landesausschuss von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg,
den Ring Politischer Jugend. Mindestens eine*r der Delegierten muss
voll geschäftsfähig sein. Mindestens eine*r der Delegierten muss dem
Landesvorstand angehören.den Beirat der Heinrich-Böll-Stiftung,
den Bundesfinanzausschuss der GRÜNEN JUGEND.
Bei der Besetzung der Delegationen gilt das FLINTA*-Statut. Gibt es nur
einen einzelnen Platz, so ist dieser abwechselnd zu vergeben. Die
Quotierung kann einmalig, durch eine Wiederwahl, um ein Jahr verschoben
werden.
Die Wahl der Delegierten erfolgt jeweils nach dem Wahlverfahren gemäß “§8
Wahlen in gleiche Ämter”.
Bei Delegiertenwahlen werden in der Regel gleich viele Ersatzdelegierte
gewählt wie Delegierte, maximal jedoch doppelt so viele. Die Reihenfolge
der Ersatzdelegierten entspricht der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse.
Die Wahlen erfolgen jeweils nach dem Wahlverfahren gemäß “§8 Wahlen in
gleiche Ämter”.
Verringert oder erhöht sich die Delegiertenanzahl oder scheiden Delegierte
aus der GRÜNEN JUGEND Hamburg aus oder wechseln den Landesverband, werden
Ersatzdelegierte vom Landesvorstand bestimmt. Bei der nächsten
ordentlichen Landesmitgliederversammlung werden die Delegierten nach
regulärem Wahlverfahren nachgewählt. Die Amtszeit der nachgewählten
Delegierten endet mit der nächsten regulären Wahl der Delegation.
§ 11 Abschlussbestimmungen
Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen
der Satzung.
Begründung
Dieser Antrag vom Landesvorstand (beschlossen am 28.04.2026) umfasst die Neugestaltung der §§ 7, 8, 9 und 12 der Satzung, die Streichung von § 14 sowie die Einführung einer vollständig neuen Wahlordnung. Zudem werden zwei neue Paragrafen (§ 9b und § 9c) eingeführt. Im Folgenden werden alle Änderungen erklärt.
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§ 7 – Landesmitgliederversammlung
TLDR: Die LMV kann nun von weniger Mitgliedern einberufen werden, der Verwaltungsaufwand wurde reduziert und Bestimmungen zu Wahlen wurden in die neue Wahlordnung verschoben. Ab jetzt können auch KVen, Arbeitskreise und Teams Anträge stellen. Die Antragsfristen wurden nach vorne gerückt. Der Landesvorstand muss nun auch Haushaltsanträge sorgfältig dokumentieren.
Die Landesmitgliederversammlung (LMV) ist das wichtigste Gremium der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Hier stimmen alle Mitglieder gemeinsam über politische Richtung, Haushalt, Satzung und Wahlen ab. In diesem Paragrafen gibt es mehrere Änderungen:
Einberufung durch weniger Mitglieder möglich:
Bisher konnten 10% der Mitglieder die Einberufung einer LMV erzwingen. Künftig reichen dafür nur noch 5% der Mitglieder. Das senkt die Hürde und macht es einfacher, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen – ein klares Zeichen für mehr Mitgliederbeteiligung.
Streichung der Pflicht zur schriftlichen Einladung:
Bisher stand in der Satzung, dass Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse eine schriftliche (Brief-)Einladung erhalten müssen. Diese Pflicht entfällt künftig – es bleibt lediglich die Möglichkeit, eine schriftliche Einladung auf Wunsch anzufordern. Das vereinfacht den Verwaltungsaufwand.
Aufgabenliste der LMV – Delegiertenwahl neu geregelt:
Bisher listete § 7 alle Delegiertenwahlen (Länderrat, Landesausschuss, Ring Politischer Jugend, Heinrich-Böll-Stiftung, Bundesfinanzausschuss) einzeln mit ihren spezifischen Anforderungen auf. Künftig heißt es nur noch knapp „wählt Delegierte (siehe Wahlordnung)”. Die konkreten Regelungen dazu sind in die neue Wahlordnung ausgelagert worden. Das macht § 7 übersichtlicher, aber die Regeln selbst gelten weiterhin.
Verlängerte Antragsfrist für inhaltliche Anträge:
Bisher mussten inhaltliche Anträge eine Woche vor der LMV beim Landesvorstand eingehen; Änderungsanträge daran zwei Tage vorher. Künftig gilt: inhaltliche Anträge zwei Wochen vorher; Änderungsanträge daran eine Woche vorher. Die Fristen werden also verdoppelt – Mitglieder müssen früher planen, haben aber auch mehr Zeit zur Vorbereitung. Außerdem haben so alle mehr Zeit für Antragsverhandlungen.
Verlängerte Frist für Änderungsanträge zu Satzungsänderungen:
Bisher mussten Änderungsanträge zu bereits eingereichten Satzungsänderungsanträgen eine Woche vorher eingereicht werden. Künftig gilt eine Frist von zwei Wochen. Das gibt allen mehr Vorbereitungszeit bei Satzungsdebatten.
Klarere Dokumentationspflicht:
Neu ist, dass der Landesvorstand ausdrücklich auch Haushaltsanträge online dokumentieren und zugänglich machen muss – bisher galten diese Pflichten nur für Satzungs- und inhaltliche Anträge.
Neue Antragsberechtigte:
Neu eingefügt wird, dass nicht nur einzelne Mitglieder, sondern auch Kreisverbände, anerkannte Arbeitskreise und Teams antragsberechtigt sind. Das stärkt die Beteiligung der verschiedenen Strukturen des Verbands.
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§ 8 – Beschlussfassendes Aktiventreffen
TLDR: Die schriftliche Einladungspflicht entfällt und das bAT kann auch Statute, die nicht Teil der Satzung sind, behandeln.
Das beschlussfassende Aktiventreffen (bAT) ist das höchste Gremium zwischen zwei LMVen. Es kann inhaltliche Beschlüsse fassen, aber keine Satzungsänderungen oder Wahlen. Hier gibt es eine kleine, aber bedeutsame Änderung:
Präzisierung: Statute nur, wenn Teil der Satzung:
Bisher hieß es, das bAT kann keine Beschlüsse zu „Satzung, Ordnungen oder Statuten” fassen. Künftig heißt es, es kann keine Beschlüsse fassen, die „die Satzung, Ordnungen oder Statute (sofern Teil der Satzung)” betreffen. Das ist eine Klarstellung: Statute, die nicht Bestandteil der Satzung sind, könnten theoretisch doch vom bAT behandelt werden.
Streichung der schriftlichen Einladungspflicht:
Wie bei der LMV entfällt auch beim BAT die ausdrückliche Pflicht zur schriftlichen Einladung für Mitglieder ohne E-Mail. Stattdessen kann eine schriftliche Einladung nur noch auf Anfrage erhalten werden.
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§ 9 – Landesvorstand
TLDR: Die Gliederung wurde überarbeitet und die Aufgaben werden voran gestellt. Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft können jetzt Koordis werden. Die Hürde für die gesamte Abwahl der Landesvorstands auf einmal wurde erhöht, die Hürde zur Abwahl einzelner Mitglieder wurde dadurch nicht verändert.
Dieser Paragraf regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Regeln des Landesvorstands. Er wird umfassend neustrukturiert:
Neue Gliederung des Paragrafen:
Der bisherige lange Paragraf wird aufgeteilt. Strukturelle Regeln zur Zusammensetzung und Wahl bleiben in § 9, während Aufgaben und Verantwortlichkeiten in das neue § 9b ausgelagert werden, und die Regeln zum erweiterten Landesvorstand (eLaVo) in das neue § 9c. Das macht die Satzung übersichtlicher.
Neue Reihenfolge: Aufgaben zuerst:
Der neue § 9 beginnt direkt mit einer Beschreibung der Aufgaben des Landesvorstands (Leitung des Verbands, Beschlüsse umsetzen, Außenvertretung), was bisher weiter hinten stand. Das macht klar, was der Vorstand eigentlich tut.
Hamburgische Bürgerschaft: Neue Ausnahmeregelung:
Bisher war es allen Mitglieder von Landesparlamenten verboten, im Landesvorstand zu sein. Künftig gilt: Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft dürfen als Koordinator*in im Landesvorstand tätig sein, nicht aber in anderen Ämtern.
Abwahlverfahren neu geregelt – klare Hürden:
Bisher reichte es, dass der Abwahlantrag vier Wochen vorher gestellt wurde, ohne weitere Anforderungen. Künftig wird unterschieden:
• Ein Antrag zur Abwahl einzelner Mitglieder kann von einer einzelnen Person gestellt werden.
• Ein Antrag zur Abwahl des gesamten Landesvorstands muss von mindestens 10 Personen gemeinsam gestellt werden – oder alternativ durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Landesvorstands selbst.
Das macht es schwieriger, den gesamten Vorstand auf einmal abzuwählen, schützt aber gleichzeitig einzelne Personen nicht besser als bisher.
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Neuer § 9b – Verantwortlichkeiten im Landesvorstand
TLDR: Der Paragraf klärt die Verantwortlichkeiten im LaVo nochmal klarer. Die Schatzmeisterei ist nun explizit im Landesfinanzrat Vertreter*in der GJHH. Die Personalverantwortung liegt beim geschäftsführenden Landesvorstand. Der Landesvorstand ist zuständig für Awareness.
Dieser Paragraf ist vollständig neu und bündelt Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Landesvorstands, die bisher teils in § 9 standen oder gar nicht explizit geregelt waren:
Schatzmeisterei und Außenvertretung:
Der*die Schatzmeister*in ist künftig ausdrücklich auch Vertreter*in der GJHH im Landesfinanzrat von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg – das war bisher nicht explizit erwähnt.
Personalverantwortung:
Neu ist, dass explizit geregelt wird, wer im Vorstand Personalverantwortung trägt: das sind gemeinsam die Landessprecher*innen, die Landesschatzmeisterei und die politische Geschäftsführung. Personalentscheidungen trifft aber immer der gesamte Landesvorstand.
Awarenessverantwortung des Vorstands:
Neu und wichtig: Der Landesvorstand trägt künftig die ausdrückliche Verantwortung dafür, dass bei Veranstaltungen und in geeigneten Kontexten Awarenessstrukturen bereitgestellt werden. Er entscheidet über Form, Umfang und Einsatz und kann dafür interne oder externe Personen, Gruppen oder Dienstleister beauftragen. Dabei gilt:
• Beauftragte Awarenessakteure handeln in der konkreten Ausübung unabhängig und weisungsfrei.
• Der Vorstand muss angemessene finanzielle Mittel für Awarenessarbeit bereitstellen.
• Awarenessmaßnahmen können öffentlich oder nicht-öffentlich sein und müssen insbesondere Schutz und Vertraulichkeit für betroffene Personen gewährleisten.
Das ist eine erhebliche Verschiebung gegenüber dem bisherigen System, wo ein eigenständiges Awarenessteam als unabhängiges Gremium in § 12 verankert war (dazu mehr unten).
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Neuer § 9c – Erweiterter Landesvorstand
TLDR: Ehemalige Landesvorstandsmiglieder können nun auch einmalig kooptiert werden, wenn sie 30 sind. Die Hürde zur Abberufung kooptierter Mitglieder wurde erhöht.
Die Regeln zum erweiterten Landesvorstand (eLaVo) werden aus dem bisherigen § 9 Absatz 10 in einen eigenen Paragrafen ausgelagert. Inhaltlich gibt es folgende Änderungen:
Neue Ausnahme für ehemalige Vorstandsmitglieder:
Neu ist: Ehemalige Landesvorstandsmitglieder können einmalig kooptiert werden, auch wenn sie bereits 30 Jahre alt sind. Das ist eine Ausnahme von der normalen Altersgrenze von 30 Jahren und soll der Wissensweitergabe innerhalb des Vorstandes dienen.
Abberufung kooptierter Mitglieder:
Bisher konnten kooptierte Mitglieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands abberufen werden. Künftig ist dafür eine absolute Mehrheit des Landesvorstands oder alternativ ein einstimmiger Beschluss aller stimmberechtigten FLINTA*-Personen im Landesvorstand nötig. Das erhöht die Hürde für eine Abberufung.
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§ 12 – Awarenessteam: Streichung des gesamten Paragrafen
TLDR: Der Paragraf zum Awarenessteam wird gestrichen.
Das ist eine der weitreichendsten Änderungen: § 12, der das Awarenessteam als eigenständiges, unabhängiges Gremium des Landesverbands beschreibt, wird vollständig gestrichen.
Das bedeutet: Das Awarenessteam existiert in seiner bisherigen Form als unabhängiges Organ mit eigener Geschäftsordnung nicht mehr in der Satzung. Stattdessen wird die Awarenessverantwortung in den neuen § 9b verlagert und dem Landesvorstand zugeordnet. Wie konkrete Awarenessstrukturen ausgestaltet werden, liegt künftig im Ermessen des Landesvorstands.
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§ 14 – Wahlen/Abstimmungen: Streichung und Ersatz durch Wahlordnung
TLDR: Der Paragraf wird gestrichen, stattdessen gibt es eine neue Wahlordnung.
§ 14 wird vollständig gestrichen. Alle darin enthaltenen Regelungen zu Abstimmungen, Personenwahlen, Zählkommissionen und Wahlgängen werden in die neue Wahlordnung überführt, die als eigenständiges Dokument zur Satzung gehört.
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Neue Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Hamburg
TLDR: Die Wahlordnung ist neu und bündelt alle Fragen zu Wahlen und Abstimmungen, die vorher in der ganzen Satzung verstreut waren. Alle Mehrheitsarten werden klar definiert. Die Hürde für eine geheime Abstimmung wurde reduziert. Die Zählkomission bekommt eine Person mehr. Es werden verschiedene Unklarheiten nun präzisiert.
Die neue Wahlordnung ist vollständig neu und tritt an die Stelle des gestrichenen § 14. Sie regelt nun alle Wahl- und Abstimmungsfragen systematisch und ausführlicher als bisher.
§ 1 – Wahlrecht
Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GJHH.
§ 2 – Mehrheitsschlüssel
Erstmals werden alle vier Mehrheitsarten klar definiert:
• Einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht
• Absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen; Enthaltungen zählen als abgegebene Stimmen
• 2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht
• 3/4-Mehrheit: mindestens dreimal so viele Ja- wie Nein-Stimmen; Enthaltungen zählen nicht
Das ist eine klare Verbesserung gegenüber der alten Satzung, in der diese Definitionen fehlten und zu Unklarheiten führen konnten.
§ 3 – Abstimmungen
Abstimmungen bleiben grundsätzlich offen. Die Hürde für eine geheime Abstimmung sinkt jedoch deutlich: Bisher konnten 15% der Anwesenden eine geheime Abstimmung beantragen – künftig reichen 5 Personen, unabhängig von der Gesamtzahl der Anwesenden.
§ 4 – Zählkommission
Die Zählkommission wird künftig als Ganzes in offener Abstimmung gewählt (bisher war nur die Bestimmung geregelt). Neu ist außerdem: Die Zählkommission muss nun aus mindestens vier Personen bestehen (bisher drei) und nach dem FLINTA*-Statut quotiert sein. Das bedeutet, mindestens die Hälfte der Zählkommission muss FLINTA*-Personen sein.
§ 5 – Personenwahlen
Personenwahlen finden weiterhin geheim statt. Neu geregelt wird, wie gültige Stimmen zu verstehen sind: Ein „Ja” oder das Aufschreiben des Namens der Kandidierenden gilt als Ja-Stimme. Außerdem wird explizit festgehalten, dass Ämter nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch weitergeführt werden, bis jemand neu gewählt wird.
§ 6 – Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
Das bisherige Dreistufenwahlverfahren aus § 14 wird um eine vierte Stufe erweitert: Enden dritter und vierter Wahlgang erneut mit Stimmengleichheit, wird gelost. Außerdem wird neu geregelt, wie Stimmen abgegeben werden: Bei mehreren Kandidierenden für ein Amt kann jede*r Stimmberechtigte nur für eine Person stimmen, ablehnen oder sich enthalten.
§ 7 – Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in
Dieser Abschnitt regelt nun erstmals ausführlich, was passiert, wenn es für ein Amt nur eine*n Kandidierenden gibt: Im ersten Wahlgang ist absolute Mehrheit nötig; bei Nicht-Erreichen folgt ein zweiter Wahlgang, in dem einfache Mehrheit reicht. Scheitert auch das, wird die Wahl erneut eröffnet und wenn nötig, auf die nächste Versammlung vertagt.
§ 8 – Wahlen in gleiche Ämter (inkl. § 8a und § 8b)
Erstmals gibt es eine detaillierte Regelung für Wahlen, bei denen mehrere gleiche Ämter besetzt werden sollen (z. B. drei Koordinator*innen):
• § 8a regelt den Fall, dass gleich viele oder weniger Bewerbende als Ämter vorhanden sind – ähnlich wie bei Einzelwahl, aber „Ja” gilt für alle.
• § 8b regelt den Fall, dass mehr Bewerbende als Ämter vorhanden sind. Mit einem Verfahren über bis zu vier Wahlgänge, bei dem in jedem Durchgang doppelt so viele Personen zugelassen werden wie noch Ämter zu besetzen sind.
§ 9 – Wahl des Landesvorstands
Die Reihenfolge der Vorstandswahl bleibt unverändert. Neu ist die ausdrückliche Festlegung, dass der Vorstand auf der ordentlichen LMV für ein Jahr gewählt wird, sowie eine Klarstellung zu Nachwahlen nach vorzeitigem Rücktritt.
§ 10 – Wahl von Delegierten
Die bisher in § 7 Absatz 5 genannten Delegiertenwahlen werden hier nun gesammelt geregelt.
§ 11 – Abschlussbestimmungen
Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung. Änderungen an ihr folgen denselben Regeln wie Satzungsänderungen (also 2/3-Mehrheit und entsprechende Fristen).
Änderungsanträge
- Ä1 (Lysander Gipp (KV Hamburg-Bergedorf), Eingereicht)

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