| Antragsteller*in: | Landesvorstand GRÜNE JUGEND Hamburg (dort beschlossen am: 28.04.2026) |
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SÄA2: Neugestaltung der §§ 1, 3, 6, 9a und 11; Reform des Projektgruppenstatuts sowie Einführung eines KV-Statuts
Antragstext
Satzung Bisher:
§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hamburg (GJHH).
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist eine Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Das genaue Binnenverhältnis regelt sich
nach §11 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg.
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist Mitglied im GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
- Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
Satzungsänderung:
§1 Name und Sitz
- Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Hamburg (GJHH).
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist eine Teilorganisation von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Landesverband Hamburg. Das genaue Binnenverhältnis regelt sich
nach §12 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hamburg.
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg ist Mitglied im GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
- Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
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Satzung Bisher:
§3 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der
Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.
- Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen
in jedem Fall vollständig in Hamburg liegen. Für Gebiete, in denen kein
eigener Kreisverband besteht, legt die Landesmitgliederversammlung einen
Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft gemäß besteht. Die
Landesmitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche
Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder
Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist in einem Kreisverband von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig.
- Kreisverbände besitzen Programm-, Satzungs- und Personalautonomie, jedoch
keine Finanzautonomie. Die Satzung eines Kreisverbandes darf der Satzung
des Landesverbandes und des Bundesverbandes nicht widersprechen. Sein
Programm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
- Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesverband jede Änderung der
Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung
mitzuteilen.
§3a Gliederung und Auflösung von Kreisverbänden
- Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbandes wird vom
Landesvorstand eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt gemeinsam mit
Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
- Über die Anerkennung eines Kreisverbandes entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Die Anerkennung
erfolgt vorläufig durch den Landesvorstand.
- Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Hamburg können von der
Bundesmitgliederversammlung oder der Landesmitgliederversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auflösung
ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Kreisverbänden die Mitglieder
des aufgelösten Kreisverbandes zugeordnet werden. Gegen die Auflösung ist
Einspruch vor dem Bundesschiedsgericht möglich.
Satzungsänderung:
§3 Gliederung und Aufbau
- Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der
Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.
- Die genaue Ordnung der Kreisverbände regelt das Kreisverbände-Statut (KV-
Statut)
§3a entfallen
Einführung des folgenden Kreisverbände-Statut (KV-Statut):
Präambel
Kreisverbände bringen junge Menschen in den Hamburger Bezirken zusammen und
ermöglichen politisches Engagement im direkten Lebensumfeld und Alltag ihrer
Mitglieder. Sie sind das Fundament einer lebendigen, basisdemokratischen
Organisation.
Aufgaben der Kreisverbände sind insbesondere:
Politische Bildung und Meinungsbildung der Mitglieder im Bezirk
Beschluss von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene
Organisation von Aktionen und Veranstaltungen im Bezirk
Vernetzung und Zusammenarbeit mit Akteur*innen und Gliederungen im Bezirk,
sofern diese nicht den Bündnissen des Landesverbandes widersprechen
Als eigenständige politische Akteure gestalten sie Debatten, entwickeln
Positionen und wirken in die lokale Öffentlichkeit. Gleichzeitig sind sie
eingebettet in den Landesverband und tragen gemeinsam mit ihm die politische
Verantwortung für die GRÜNE JUGEND Hamburg.
§2 Gliederung und Gebiet
Die GRÜNE JUGEND Hamburg gliedert sich in Kreisverbände. Innerhalb der
Kreisverbände gibt es in der Regel keine weitere Gebietsgliederung.
Kreisverbände umfassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen
in jedem Fall vollständig im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
liegen.
Jeder Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg ist einem Kreisverband von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig.
Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND können die GRÜNE JUGEND in mehreren
Kreisverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem
entsprechenden Kreisverband kein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND auf
gleicher Ebene zugeordnet ist.
Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt die
Landesmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die
Mitgliedschaft gemäß besteht.
Die Landesmitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche
Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten.
§3 Autonomie und Pflichten
Kreisverbände besitzen grundsätzlich Programm- und Satzungsautonomie.
Kreisverbände müssen eine Satzung und einen Vorstand haben. Die Satzung
darf der Satzung des Landesverbandes und des Bundesverbandes nicht
widersprechen. Der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Das FLINTA*-Statut gilt bei der Besetzung des Vorstandes.
Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesverband jede Änderung der
Zusammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung
mitzuteilen.
Programme der Kreisverbände dürfen den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND und
den aktuell gültigen inhaltlichen Beschlüssen des Landesverbandes nicht
widersprechen.
Die Kreisverbände und ihre Veranstaltungen stehen Mitgliedern der GRÜNEN
JUGEND Hamburg und Gästen offen. Informationen über Termine müssen
allgemein zugänglich sein.
Kreisverbände können Bündnisse auf Bezirksebene eingehen, sofern diese
nicht den Bündnissen oder Positionen des Landesverbandes widersprechen.
Bei Eintritt in neue Bündnisse informiert der Kreisvorstand den
Landesvorstand.
§4 Gründung und Anerkennung
Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbandes wird vom
Landesvorstand eingeladen. Die Vorbereitung erfolgt gemeinsam mit
Mitgliedern im jeweiligen Gebiet.
Der Landesvorstand kann einen Kreisverband bis zur nächsten
Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
Die endgültige Anerkennung eines Kreisverbandes erfolgt durch Beschluss
der Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.
Kreisverbände müssen dem Landesvorstand zur Anerkennung ihre Satzung sowie
das Gründungsprotokoll zuleiten. Dies gilt entsprechend bei späteren
Satzungsänderungen.
§5 Inaktivität, Auflösung und Ausschluss
Ein Kreisverband gilt als inaktiv, wenn er seit mehr als einem Jahr keine
öffentlichen Aktionen durchgeführt oder seit mehr als zwei Jahren keine
Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahl abgehalten hat. In diesem
Fall kann der Landesvorstand die Auflösung einleiten.
Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Hamburg können von der
Bundesmitgliederversammlung oder der Landesmitgliederversammlung mit
satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden.
Im Zuge der Auflösung entscheidet die Landesmitgliederversammlung, welchen
anderen Kreisverbänden die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbandes
zugeordnet werden.
Gegen eine Auflösung durch Beschluss ist Einspruch vor dem zuständigen
Schiedsgericht möglich.
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Satzung Bisher:
§ 6 Organe des Landesverbandes
Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg hat folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung;
b. das beschlussfassende Aktiventreffen;
c. den Landesvorstand;
d. die Arbeitskreise;
e. die Projektgruppen und
f. das Awarenessteam.
Satzungsänderung:
§ 6 Organe des Landesverbandes
1. Der Landesverband der GRÜNEN JUGEND Hamburg hat folgende Organe:
a. die Mitgliederversammlung;
b. das beschlussfassende Aktiventreffen;
c. den Landesvorstand;
d. die Teams und
e. die Arbeitskreise
2. Der Landesvorstand, die Teams und die Arbeitskreise sollen bevorzugt Ende-zu-
Ende verschlüsselte Kommunikation nutzen.
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Satzung Bisher:
§9a Teams
1. Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, projektbezogenen Aufgaben oder Aufgaben
aus dem Arbeitsprogramm können Teams gebildet werden. Teams bestehen aus
Landesvorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand
benannt werden. Die Mitglieder der Teams sind, wenn nicht anders bestimmt, für
ein Jahr eingesetzt.
2. Die Einrichtung eines Teams nach Beschluss des Landesvorstandes sowie die
Benennung der weiteren Mitglieder eines Teams müssen von einem
beschlussfassenden Aktiventreffen im Anschluss an die Benennung bestätigt
werden.
3. Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstands können
die Einrichtung eines Teams vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere
Bestimmungen über die Zusammensetzung des Teams treffen.
4. Die Aufgaben der Teams werden per Beschluss der Landesmitgliederversammlung
oder des Landesvorstands festgelegt. Werden die Aufgaben nicht auf der
Landesmitgliederversammlung beschlossen, können sie durch das beschlussfassende
Aktiventreffen modifiziert werden.
5. Eine Ordnung der Teams, die von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung
von Teams und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
6. Über die Arbeit der Teams legt der Landesvorstand der
Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab.
Satzungsänderung:
§9a Teams
1. Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, projektbezogenen Aufgaben oder Aufgaben
aus dem Arbeitsprogramm können Teams gebildet werden. Teams bestehen aus
Landesvorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die vom Landesvorstand
benannt werden. Die Mitglieder der Teams sind, wenn nicht anders bestimmt, für
ein Jahr eingesetzt.
2. Die Einrichtung eines Teams nach Beschluss des Landesvorstandes sowie die
Benennung der weiteren Mitglieder eines Teams müssen von einem
beschlussfassenden Aktiventreffen im Anschluss an die Benennung bestätigt
werden.
3. Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung oder des Landesvorstands können
die Einrichtung eines Teams vorsehen. Ein solcher Beschluss kann nähere
Bestimmungen über die Zusammensetzung des Teams treffen.
4. Die Aufgaben der Teams werden per Beschluss der Landesmitgliederversammlung,
des beschlussfassenden Aktiventreffens oder des Landesvorstands festgelegt.
5. Eine Ordnung der Teams, die von der Landesmitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit beschlossen wird, kann nähere Verfahrensvorschriften zur Einrichtung
von Teams und der Benennung der weiteren Mitglieder vorsehen.
6. Über die Arbeit der Teams legt der Landesvorstand der
Landesmitgliederversammlung Rechenschaft ab.
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Satzung Bisher:
§ 11 Arbeitskreise und Projektgruppen
1. Arbeitskreise sind landesweite themenorientierte Gruppierungen. In den
Arbeitskreisen können sich Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um
einzelne Themengebiete zu erarbeiten. Beschlüsse der Arbeitskreise und
Projektgruppen sind nicht bindend.
2. Die Gründung von Projektgruppen ist frei. Das beschlussfassende
Aktiventreffen, sowie die Landesmitgliederversammlung können ebenfalls die
Einrichtung von Projektgruppen beschließen.
3. Über Annahme oder Ausschluss eines Arbeitskreises entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit qua inhaltlichen Antrag auf
Gründung eines Arbeitskreises. Es muss mindestens ein*e und können maximal zwei
Koordinierende*r bestimmt werden.
4. Hat seit einem Jahr ein Arbeitskreis oder eine Projektgruppe kein Treffen
durchgeführt, ist auf der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung über
die Auflösung des Gremiums abzustimmen.
5. Arbeitsgemeinschaften haben einen Anspruch auf Förderung ihrer Arbeit durch
finanzielle Bezuschussung durch den Landesverband.
6. Näheres regelt das Projektgruppenstatut.
Satzungsänderung:
§ 11 Arbeitsgruppen und Projektgruppen (Arbeitskreise)
1. Arbeitsgruppen und Projektgruppen sind landesweite themenorientierte
Gruppierungen (übergeordnet: Arbeitskreise). In Arbeitskreisen können sich
Mitglieder und Nichtmitglieder zusammenfinden, um einzelne Themengebiete oder
Projekte zu erarbeiten. Beschlüsse der Arbeitskreise sind nicht bindend.
2. Die Gründung von Arbeitskreisen ist frei.
3. Über Anerkennung eines Arbeitskreises entscheidet die
Landesmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit qua inhaltlichen Antrag auf
Gründung eines Arbeitskreises. Der Landesvorstand kann eine Arbeitskreis durch
Beschluss mit absoluter Mehrheit vorläufig anerkennen.
4. Näheres regelt das Arbeitskreisstatut (ehemals Projektgruppenstatut).
Projektgruppenstatut bisher:
Projektgruppenstatut
Präambel
Arbeitskreise arbeiten auf unbestimmte Zeit an größeren Themenkomplexen und
kontinuierlichen Aufgaben. Sie koordinieren und gestalten die inhaltliche Arbeit
der GRÜNEN JUGEND Hamburg mit, wozu u.a. Bildungsangebote in Form von
Arbeitskreistreffen, Veranstaltungen oder Handreichungen und Flyern zählen.
Projektgruppen arbeiten zeitlich begrenzt mit klarem Ziel, etwa der Umsetzung
eines GJ(HH)-Beschlusses.
Bestimmungen
1. Arbeitskreise und Projektgruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern der
GRÜNEN JUGEND Hamburg. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen und Projektgruppen steht
grundsätzlich auch interessierten Nichtmitgliedern offen. Dabei gelten die
Altersregelungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
2. Die Anzahl der gleichzeitig aktiven Arbeitskreise und Projektgruppen soll in
einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der generell Aktiven stehen.
3. Die Arbeitskreise und Projektgruppen müssen mindestens durch das
Aktiventreffen mit absoluter Mehrheit anerkannt werden. Ein Aktiventreffen, das
über die Gründung eines Arbeitskreises oder einer Projektgruppe entscheiden
soll, ist als Aktiventreffen mit Beschlussfassung nach §9 (4) der Satzung zu
behandeln.
4. Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte regelmäßig alle sechs Monate zwei
Koordinierende. Es gilt das FLINTA*-Statut¹. Projektgruppen wählen diese
Koordinierenden einmalig bei ihrer Gründung. Arbeitet eine Projektgruppe länger
als 12 Monate an einem Projekt, werden die Koordinierenden im gleichen Turnus
gewählt wie die der Arbeitskreise. Die regelmäßige Teilnahme der Koordinierenden
an Landesvorstandssitzungen ist ausdrücklich erwünscht.
5. Die Projektgruppen und Arbeitskreise sollen dem Aktiventreffen regelmäßig
über ihre derzeitige Arbeit Bericht erstatten.
6. Arbeiten Projektgruppen, oder auch Arbeitskreise, an der technischen
Umsetzung von GJ(HH)-Beschlüssen, so liegt die Entscheidung der Ausgestaltung im
Verantwortungsbereich der Gruppe. Politische Entscheidungen werden an andere
Gremien herangetragen und von diesen getroffen.
7. Ausgaben für Arbeitskreise und Projektgruppen unterliegen den Bestimmungen
der Finanzordnung.
8. Publikationen und Social-Media-Inhalte der Arbeitskreise und Projektgruppen
werden in Absprache und nur mit der Zustimmung des Landesvorstands
veröffentlicht.
9. Das Aktiventreffen/die LMV kann auf Antrag mit absoluter Mehrheit einen
Arbeitskreis oder eine Projektgruppe mit sofortiger Wirkung auflösen. Ein
Aktiventreffen, das über die Auflösung eines Arbeitskreises oder einer
Projektgruppeentscheiden soll, ist als Aktiventreffen mit Beschlussfassung nach
§9 (4) der Satzung zu behandeln.
Schlussbestimmungen
Das Projektgruppenstatut wurde durch die Landesmitgliederversammlungen am
- 15. Dezember 2010
- 6. April 2011
- 15. Oktober 2011
- 7. April 2018
- 29. Juni 2019
- 25.04.2024 geändert.
Projektgruppenstatut Änderungen:
Arbeitskreisstatut
Präambel
Arbeitskreise sind gegliedert in Arbeitsgruppen und Projektgruppen.
Arbeitsgruppen arbeiten auf unbestimmte Zeit an definierten Themenkomplexen und
kontinuierlichen Aufgaben. Sie koordinieren und gestalten die inhaltliche Arbeit
der GRÜNEN JUGEND Hamburg mit, wozu u.a. Bildungsangebote in Form von
Arbeitsgruppentreffen, Veranstaltungen, Handreichungen und Flyern, Anträge für
Landesmitgliederversammlungen oder Handlungsempfehlungen für den Landesvorstand
zählen. Projektgruppen arbeiten zeitlich begrenzt mit klarem Ziel, etwa der
Umsetzung eines GJ(HH)-Beschlusses.
Bestimmungen
Arbeitsgruppen und Projektgruppen bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern
der GRÜNEN JUGEND Hamburg. Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen und
Projektgruppen steht grundsätzlich auch interessierten Nichtmitgliedern
offen. Dabei gelten die Altersregelungen der GRÜNEN JUGEND Hamburg.
Die Anzahl der gleichzeitig aktiven Arbeitsgruppenund Projektgruppen soll
in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der generell Aktiven stehen.
Anerkennung von Arbeitskreisen
Arbeitskreise ohne Anerkennung dienen dem internen Austausch. Sie
sind berechtigt, sich zu treffen und zu organisieren, verfügen
jedoch darüber hinaus über keine weiteren Befugnisse, Mittel oder
Antragsrechte.Arbeitskreise können beim Landesvorstand eine vorläufige Anerkennung
beantragen. Vorläufig anerkannte Arbeitskreise können nur mit
Zustimmung des Landesvorstandes Veranstaltungen durchführen sowie
Öffentlichkeitsarbeit leisten. Sie können beim Landesvorstand
finanzielle Mittel für ihre Arbeit beantragen. Ein Recht, als
Gremium Anträge an die Landesmitgliederversammlung zu stellen,
besteht für vorläufig anerkannte Arbeitskreise nicht.Die volle Anerkennung eines Arbeitskreises erfolgt durch die
Landesmitgliederversammlung. Mit dieser Anerkennung erhält der
Arbeitskreis das Recht, als Gremium Anträge an die
Landesmitgliederversammlung zu stellen. Sie ist zudem berechtigt, im
Rahmen ihrer Arbeit Veranstaltungen durchzuführen und finanzielle
Ausgaben im Rahmen des ihr zur Verfügung stehenden Budgets zu
tätigen, ohne dass es hierfür einer vorherigen Zustimmung des
Landesvorstandes bedarf. Publikationen und Social-Media-Inhalte des
Arbeitskreises werden in Absprache und nur mit der Zustimmung des
Landesvorstands veröffentlicht.
Anerkannte Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte regelmäßig alle sechs
Monate zwei Koordinierende. Es gilt das FLINTA*-Statut¹. Anerkannte
Projektgruppen wählen diese Koordinierenden einmalig bei ihrer Gründung.
Arbeitet eine Projektgruppe länger als 12 Monate an einem Projekt, werden
die Koordinierenden im gleichen Turnus gewählt wie die der Arbeitsgruppen.
Die regelmäßige Teilnahme der Koordinierenden an Landesvorstandssitzungen
ist ausdrücklich erwünscht.
Die anerkannten Arbeitskreise sollen dem Verband halbjährlich über ihre
derzeitige Arbeit Bericht erstatten.
Arbeiten Arbeitskreise an der technischen Umsetzung von GJ(HH)-
Beschlüssen, so liegt die Entscheidung der Ausgestaltung im
Verantwortungsbereich der Gruppe. Politische Entscheidungen werden an
andere Gremien herangetragen und von diesen getroffen.
Ausgaben für Arbeitsgruppen und Projektgruppen unterliegen den
Bestimmungen der Finanzordnung.
Ein beschlussfassendes Aktiventreffen oder die Landesmitgliederversammlung
kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine Arbeitsgruppe oder eine
Projektgruppe mit sofortiger Wirkung auflösen.
Der Landesvorstand kann anerkannten Arbeitskreisen in begründeten Fällen
mit sofortiger Wirkung die Durchführung von Veranstaltungen untersagen,
sowie die Autonomie über die Verfügung des Budgets des Arbeitskreises
entziehen.
Hat seit einem Jahr ein Arbeitskreis kein Treffen durchgeführt, ist auf
der nächsten ordentlichen Landesmitgliederversammlung über die Auflösung
des Arbeitskreises abzustimmen
Schlussbestimmungen
Das Arbeitskreisstatut (ehemals Projektgruppenstatut) wurde durch die
Landesmitgliederversammlungen am
15. Dezember 2010
6. April 2011
15. Oktober 2011
7. April 2018
29. Juni 2019
25.04.2024
06.06.2026 geändert.
Begründung
Die Änderungen zielen insgesamt darauf ab, die Organisation klarer, handlungsfähiger und näher an der politischen Praxis vor Ort zu machen. Besonders wichtig ist dabei die neue und deutlich ausführlichere Regelung der Kreisverbände, die bisherigen § 3 und Regelungen ersetzen bzw. ergänzen.
Bei den Kreisverbänden wird weiterhin festgelegt, dass sie nicht nur organisatorische Untergliederungen sind, sondern eigenständige politische Akteure mit Programm- und Satzungsautonomie, jedoch ohne Finanzautonomie. Das bedeutet praktisch: Die Bezirksstrukturen haben eigenen Gestaltungsspielraum, bleiben aber politisch und organisatorisch an die Grundlinien des Landesverbands und des Bundesverbands gebunden.
Bei den inneren Pflichten der Kreisverbände kommen ebenfalls neue Standards hinzu. Neu ist die ausdrückliche Erwähnung der Anwendung des FLINTA*-Statuts bei der Vorstandsbesetzung. Außerdem dürfen die Programme der Kreisverbände weder den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND, noch den aktuell gültigen inhaltlichen Beschlüssen des Landesverbands widersprechen. Das sorgt für mehr Verbindlichkeit und eine gemeinsame politische Linie.
Im Bereich der landesweiten Gremien wird § 6 angepasst, indem die bisherigen Projektgruppen aus dem Organkatalog herausgenommen und durch Teams sowie Arbeitskreise ersetzt werden. Neu ist außerdem die Empfehlung, dass Landesvorstand, Teams und Arbeitskreise bevorzugt Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation nutzen sollen.
§ 9a wird so verändert, dass die Aufgaben von Teams künftig auch durch das beschlussfassende Aktiventreffen festgelegt werden können. Bisher war diese Zuständigkeit enger gefasst; die neue Regel gibt dem Aktiventreffen mehr direkten Einfluss auf die operative Arbeit. Gleichzeitig bleibt bestehen, dass Teams aus Landesvorstandsmitgliedern und weiteren vom Landesvorstand benannten Mitgliedern bestehen und ihre Benennung vom Aktiventreffen bestätigt werden muss.
§ 11 wird grundlegend neu geordnet. Aus der bisherigen Trennung von Arbeitskreisen und Projektgruppen wird ein neues System von Arbeitsgruppen und Projektgruppen als Unterformen von Arbeitskreisen. Neu ist, dass die Gründung von Arbeitskreisen frei bleibt, die Landesmitgliederversammlung aber über die Anerkennung entscheidet und der Landesvorstand eine vorläufige Anerkennung aussprechen kann. Das neue Arbeitskreisstatut regelt dann die Details zu Anerkennung, Arbeit, Koordinierung, Berichterstattung, Auflösung und der Abgrenzung zwischen Arbeitsgruppen und Projektgruppen. Praktisch heißt das: inhaltliche Arbeit wird strukturierter, besser steuerbar und für neue Gruppen einfacher anschlussfähig.
Zusammengefasst bringen die Änderungen vor allem mehr Klarheit und mehr lokale Selbstständigkeit. Die Kreisverbände werden als politische Ebene gestärkt, die Landesstrukturen werden an heutige Organisationsrealität angepasst und die Arbeit in Arbeitskreisen und Teams wird besser geordnet.

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